AG Holzminden verurteilt VN der DEVK zur Zahlung gekürzter Stundenverrechnungssätze mit Urteil vom 23.3.2010 (2 C 383/09).
Das Amtsgericht Holzminden hat mit einem am 23.03.2010 verkündeten Urteil meines Erachtens erstmalig zu den Sondervereinbarungen des VW-Urteils des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – (DS 2010, 28 ff mit Anm. Wortmann) Stellung bezogen und hinsichtlich der im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze sich auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH gestützt. Das Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und eine schriftliche Auskunft des Referenzwerkstattinhabers, des Zeuge E., eingeholt. Der Zeuge hat die Rahmenvereinbarungen mit der DEVK bestätigt. Bedenklich ist, dass der Amtsrichter die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten abgelehnt hat, obwohl der Kläger nicht auf die Referenzwerkstatt verwiesen werden kann, wegen der bestehenden Sondervereinbarungen mit der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung, hier: der DEVK. Ich gebe das amtsgerichtliche Urteil wie folgt wieder:
Abgelegt in DEVK Versicherung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Stundenverrechnungssätze, Urteile, Verbringungskosten
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