Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Holzminden verurteilt VN der DEVK zur Zahlung gekürzter Stundenverrechnungssätze mit Urteil vom 23.3.2010 (2 C 383/09).

Das Amtsgericht Holzminden hat mit einem am 23.03.2010 verkündeten Urteil meines Erachtens erstmalig zu den Sondervereinbarungen des VW-Urteils des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – (DS 2010, 28 ff mit Anm. Wortmann) Stellung bezogen und hinsichtlich der im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze sich auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH gestützt. Das Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und eine schriftliche Auskunft des Referenzwerkstattinhabers, des Zeuge E., eingeholt. Der Zeuge hat die Rahmenvereinbarungen mit der DEVK bestätigt. Bedenklich ist, dass der Amtsrichter die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten abgelehnt hat, obwohl der Kläger nicht auf die Referenzwerkstatt verwiesen werden kann, wegen der bestehenden Sondervereinbarungen mit der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung, hier: der DEVK. Ich gebe das amtsgerichtliche Urteil wie folgt wieder:

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BFH hat entschieden: Garantiezusage eines Autoverkäufers ist steuerpflichtig.

Am 31.03.2010 wurde folgende Entscheidung des Bundesfinanzhofes mit Sitz in München veröffentlicht. Ich gebe die Entscheidung wie folgt wieder:

Leitsatzentscheidung


BUNDESFINANZHOF

Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).

UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 8 Buchst. g, § 4 Nr. 10 Buchst. b
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2
Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 21. September 2005 2 K 109/03 (EFG 2005, 1973)

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AG Arnsberg verurteilt Büro Grüne Karte e. V. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.11.2009 (3 C 307/09) hat das AG Arnsberg das Büro Grüne Karte e. V. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 376,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste seiner Schätzung zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Urteilsgründen:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend, wobei die 100%-ige Haftung des Beklagten zwischen den Parteien unstreitig ist.

Am xx.xx.2008 verunfallte der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug, einem Opel Omega. Der Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallsverursachers. Vom 07.07. bis 17.07.2008 mietete der Zeuge bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 an. Er trat mit Erklärung vom 07.07.2008 seine Forderung gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ab. Die Klägerin rechnete für die Bereitstellung des Mietwagens mit Rechnung vom 18.07.2008 einen Betrag in Höhe von 1.242,05 € ab, auf den der Beklagte am 08.08.2008 700,00 € zahlte.

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Wer bin ich? – “Die neue Offenheit der Schufa”

Die neue Offenheit der Schufa

30.03.2010

Auskunfteien wie die Schufa sind die Geheimdienste der Kreditwirtschaft. Sie bewerten die Kreditwürdigkeit der Kunden. Nun müssen sie geheime Daten offenlegen.

Ab 1. April soll Schluss sein mit der jahrelangen Geheimniskrämerei von Auskunfteien wie Schufa, Creditreform, Infoscore und anderen. Verbraucher haben ab dann das Recht, einmal pro Jahr gratis alle über sie gespeicherten Daten abzurufen – und damit zu erfahren, warum etwa ein Handy-Vertrag aus heiterem Himmel abgelehnt wurde, obwohl man keine Schulden hat. Die Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes zwingt Schufa & Co., erstmals auch Licht ins Dunkel des streng gehüteten und heftig umstrittenen Scoring-Systems zu bringen. Diese bisher geheim gehaltenen Daten, zu denen der eigene Wohnort mit seinem sozialen Gefüge zählt, entscheiden mit darüber, ob ein Bürger kreditwürdig ist oder nicht.

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Die Württembergische ignoriert das VW-Urteil

Das Urteil des BGH (VI ZR 53/09 vom 23.10.2009) sollte doch mittlerweile hinlänglich bekannt sein.

Der BGH sagt (vereinfacht ausgedrückt):

  • Spezialtarife bei den Verrechnungssätzen muss sich der Geschädigte nicht zurechnen lassen
  • Bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre alt sind, kommt eine andere als markengebundene Werkstatt nicht in Frage

Soweit so gut.

Heute erhalte ich vom Anwalt des Geschädigten ein Schreiben der Württembergischen zugestellt, die bei einem zum Unfallzeitpunkt gerade einmal 0,75 Jahre (9 Monate) alten Fahrzeug die Verrechnungssätze auf die Sonderkonditionen freier Betriebe kürzt, die teilweise auch noch ca. 30 km weit weg vom Geschädigten liegen. Außerdem werden klassischerweise der ET-Zuschlag und die Verbringungskosten gestrichen.

Geht’s noch dreister? Klageentwurf wird der Württembergischen morgen durch den Anwalt übersandt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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OLG Dresden: Schwacke gilt

In einem Hinweisbeschluss vom 29.06.2009 (7 U 0499/09) hat in einem Verfahren gegen das Deutsche Büro  Grüne Karte e. V. das OLG Dresden u. a. zur Frage der Mietwagenkosten Stellung genommen.  Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde. Daneben geht das Gericht auf  die Prüfungsfristen durch den Haftpflichtversicherer ein, vier bis sechs Wochen sollten ausreichen, insbesondere kann der Versicherer nicht auf eine noch nicht erfolgte Akteneinsicht verweisen, da er andere Erkenntnisquellen besitzt.

Aus dem Beschluss des OLG Dresden:

Zur Vorbereitung des anberaumten Termins weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats zum überwiegenden Teil hinrei­chende Aussicht auf Erfolg.

1. Mietwagenkosten

Im Streit dürften hier – nach zwischenzeitlicher Zahlung der vom Landgericht tenorierten Forderung – noch Miet­wagenkosten in Höhe von 666,90 EUR nebet Zinsen sein. Aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Mietvertrag ergibt sich ein Grundpreis von 129,71 EUR brutto. Nach der zum Vergleich mit dem “Normaltarif” heranzuzie­henden Schwacke-Liste 2008 (vgl. zur Schwacke-Liste 2007 Senatsurteil vom 26.11.2008, Az: 7 U 667/09) beträgt für die hier einschlägige Mietwagenklasse 5 (und nicht Klasse 4, wie das Landgericht angenommen hat) ein Modus von 99,00 EUR brutto.

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Das AG Neuss verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 18.03.2010 (84 C 1631/09) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Neuss zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2009 sowie 39 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 113,43 € aus § 7 StVG iVm § 115 VVG, 398 BGB.

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Das AG Straubing verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 29.01.2010 (002 C 11/10) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Straubing zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 366.09 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.04.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 366,09 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

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LG Siegen: Der Berufungsinstanz ist es gestattet, ein Urteil, welches auf der Basis der Fraunhofer-Erhebung weiter geltend gemachte Mietwagenkosten ablehnt, abzuändern

Mit Urteil vom 17.11.2009 (1 S 49/09) hat das Landgericht Siegen entschieden, dass ein Urteil, welches erstinstanzlich den geltend gemachten Anspruch auf  Zahlung weiterer Mietwagenkosten mit der Begründung ablehnt, nach der Fraunhofer-Tabelle stünden solche nicht zu, in der Berufungsinstanz mit der Begründung, nach der Schwacke-Liste sei der Anspruch begründet, geändert werden kann. Eine Bindung an das erstinstanzliche Urteil besteht insoweit nicht.

Aus den Urteilsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist teilweise begründet.

I.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1) gemäß §§ 7 StVG, 249 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 – der dem Grunde nach un­streitig ist – besteht, über die bereits vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2) geleistete Zahlung hinaus in Höhe von 61,24 Euro. Dabei handelt es sich um einen Teil der Kosten für den Mietwagen, den die Klägerin zu 1) für acht Tage in Anspruch genom­men hat.

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Urteil des AG Oberhausen 38 C 1591/08 – und ein paar persönliche Worte.

Fünfhundert sind  geschafft.   Ich stelle mit dem Urteil des Amtsgerichtes Oberhausen hier und heute meinen 500. Beitrag bei Captain-HUK ein. Insgesamt sind bei Captain-HUK über 2030 Artikel veröffentlicht worden. Meine eingestellten Beiträge von Mai im Jahre 2007 bis heute machen daher knapp ein Viertel aller veröffentlichten Beiträge aus. Das ist doch eine Menge Arbeit, zumal ich in der letzten Zeit, das heißt ab dem 1.1.2010,  alle Berichte mit dem  “System Adler”  nach dem “Einfingersuchsystem eintippeln” (über der Tastatur mit dem Finger kreisen, Buchstaben oder Zahl entdecken und dann zustoßen) musste.  500 Beiträge in noch nicht ganz drei Jahren, das macht im Durchschnitt rund 15 Beiträge je Monat aus, wenn ich richtig gerechnet habe. Das ist doch eine ansehnliche Zahl.  Daher ein paar persönliche Worte am Anfang, bevor ihr euch über das Urteil des AG Oberhausen hermacht, das ich heute einstellen will:

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