AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 31.03.2010 (32 C 1097/09) hat das AG Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 968,38 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, § 398 BGB in Höhe von 968,30 Euro zu.
Die Klägerin ist hinsichtlich der Klageforderung aktivlegitimiert. Die durch den Unfall Geschädigte hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten. Die gemäß § 398 ff. BGB erfolgte Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die Klägerin erbringt mit der Geltendmachung ihrer Forderung in diesem Rechtsstreit keine nach § 3 RDG verbotene Rechtsdienstleistung. Rechtsdienstleistungen ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (vergl. § 2 Abs. 1 RDG). Gemäß § 2 Abs. 2 RDG ist eine Rechtsdienstleistung auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
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