Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.03.2010 (32  C 1097/09) hat das AG Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 968,38 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, § 398 BGB in Höhe von 968,30 Euro zu.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Klageforderung aktivlegitimiert. Die durch den Unfall Geschädigte hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetre­ten. Die gemäß § 398 ff. BGB erfolgte Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die Klägerin erbringt mit der Geltendmachung ihrer Forderung in diesem Rechtsstreit keine nach § 3 RDG verbotene Rechtsdienstleistung. Rechtsdienstleistun­gen ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (vergl. § 2 Abs. 1 RDG). Gemäß § 2 Abs. 2 RDG ist eine Rechtsdienst­leistung auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Einziehung frem­der oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

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HUK-Coburg erleidet Schlappe vor dem LG Saarbrücken.

Wie ich bereits im vorhergehenden Bericht angegeben habe, hatte die Berufungskammer die Berufungsklägerseite (HUK-VN und HUK-Coburg) mit dem Hinweisbeschluss vom 12.3.2010 (13 S 229/09) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sein, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 16.4.2010 – 13 S 229/09 – hat die 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken die Berufung auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Gründe des Beschlusses gebe ich wie folgt wieder. Dabei wird dann vom LG Saarbrücken, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen.

G r ü n d e :

Die Berufung war gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung aus den im Hinweisbeschluss vom 12.3.2010 dargelegten Gründen, auf die die Kammer uneingeschränkt Bezug nimmt, keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Beklagte dem mit Schriftsatz vom 10.4.2010 entgegen getreten ist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Beklagte verkennt insbesondere, dass es bei dem Umfang der im Rahmen des Schadensausgleiches zu ersetzenden Kosten nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf die individuellen Erkentnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten ankommt.

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AG Kaiserslautern verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.03.2010 (3 C 966/09) hat das AG Kaiserslautern die HDI-Direktversicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 567,16 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahnkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 567,16 Eu­ro aus §§ 7,18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat bei dem Betrieb seines Fahrzeugs eine fremde Sa­che, nämlich das Fahrzeug der Geschädtigten W. beschädigt. Der Schadenser­satzanspruch ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Geschädigte W. und Anspruchsinhaberin ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte am Unfalltag, dem 09.03.09, an die Klägerin abge­treten hat.

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LG Saarbrücken weist HUK-Coburg auf aussichtslose Berufung gegen das Urteil des AG Saarbrücken vom 16.Sept.2009 mit Hinweisbeschluß vom 12.3.2010 (13 S 229/09) hin.

Die 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken hat mit Hinweisbeschluß vom 12.3.2010 (13 S 229/09) die Schädigerin, HUK-VN, und die HUK-Coburg selbst, darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer einstimmig beabsichtigt, die eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG Saarbrücken vom 16.9.2009 – 36 C 360/08 (14) – zurückzuweisen.

G r ü n d e :

Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die Angriffe der Berufung gegen die Zuerkennung des Kostenersatzes für das noch im Streit stehende erste Sachverständigengutachten sind mit Blick auf die bisherige, von der Berufung selbst angeführten Rechtsprechung der Kammer, an der die Kammer weiterhin festhält, nicht überzeugend.

1. Soweit die Berufung dier Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten in Zweifel zieht, weil der vom Gutachter ermittelte Schadensbetrag sich nachträglich als unrichtig dargestellt hat, verkennt sie, dass Fehler des vom Sachverständigen eingeholten Gutachtens nur dann die ersatzfähigkeit der Kosten für den Geschädigten etwa aufgrund eines Auswahlverschuldens oder Verschweigens von Vorschäden zu vertreten hat ( vgl. die Nachweise bei Geigel/Knerr Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rdn. 122). Ein solchesy Verschulden des Klägers hat das Erstgericht zutreffend verneint und dies wird noch nicht einmal seitens der Berufung in Frage gestellt.

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Straffreies Verbreiten von Lügen, Halbwahrheiten und Verleumdungen – kein Problem

Man muss nur eine Ratingagentur haben, alternativ geht auch ein sogenanntes Kontrollunternehmen.

Das Prinzip ist einfach, da die Sammelleidenschaft von Daten zu einem Überangebot von Informationen geführt hat, müssen diese Informationen entsprechend gefällig aufgemacht werden. Ziel ist es alle Daten und Fakten zu einer einzigen Zahl oder einem einzigen Buchstaben zusammenzufassen. So wird das Risiko, dass ein Kredit nicht zurückgezahlt werden kann, durch so verlässliche Größen wir Alter, Geschlecht, Wohnort, Straße, Hausnummer, Anzahl der Kinder, Beruf und Branche ermittelt. Tatsächliche Einkommen und die Verlässlichkeit in der Vergangenheit ist wenig bedeutsam. So kann es einem Angestellten im öffentlichen Dienst durchaus passieren, dass er kein Auto leasen kann, weil er zu einer Risikogruppe gehört (unter 24 – weil viele junge Menschen Handyschulden haben) im falschen Wohnviertel wohnt (viele Nachbarn sind arbeitslos) und sein Beruf zu einer Gruppe gehört, die als gefährdet gilt.

Was dabei heraus kommt ist so blödsinnig, wie wenn ich behaupte, dass mein Hund gestern überfahren worden sei, denn ein Auto fuhr 2m rechts an ihm vorbei und ein anderes 2 m links von ihm. Im Durchschnitt wurde er also von einem Auto exakt erfasst, erfreut sich aber de facto bester Gesundheit und kein Fahrzeug berührte ihn auch nur.

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AG Dachau weist Klage der Allianz Vers.-AG auf Rückzahlung von Honoraranteilen wegen vermeintlich überhöhtem Honorar des Sachverständigen ab.

Das AG Dachau (Bayern) hatte über die Klage der Allianz Versicherungs-AG München gegen den Kfz-Sachverständigen … auf Rückzahlung überhöhten Sachverständigenhonorares zu entscheiden. Das Sachverständigenhonorar hatte der Kunde des Sachverständigen, also der vom VN der Allianz Geschädigte, bereits in voller Höhe an den Sachverständigen gezahlt. Das angerifene Amtsgericht Dachau hat durch die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung das folgende Endurteil am 17.10.1997 mit dem Aktenzeichen 4 C 1119/97 erlasen.

E n d u r t e i l :

Die Klage der Allianz Versicherungs-AG wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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AG Calw verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.03.2010 (8 C 38/09) hat das AG Calw die HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 520,42 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab. Ein sauber begründetes Urteil, indem wohltuend auch darauf hingewiesen wird, dass die Anforderungen an den – juristisch im Allgemeinen nicht vorgebildeten – Geschädigten nicht überspannt werden dürfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung von 520,42 € aus den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, §§ 823, 249 BGB.

Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf (BGH NJW 2007, 2966 m.w.N).

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AG Siegburg: Die Sachverständigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren

Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat (Poppe DAR 2005, 669). Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.  Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit andere Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Anwaltskosten, bei einer anteiligen Mithaftung des Geschädigten ersatzfähig sind.

Das Urteil

Auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2010 hat das AG Siegburg unter dem AZ: 111 C 10/10

für Recht erkannt:

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Restwertregressverfahren gegen Kfz-Sachverständigen – Allianz Versicherung scheitert zunächst am Amtsgericht und 8 Jahre nach Prozessbeginn auch am Landgericht Wiesbaden

Der  Kläger, hier die Allianz-Haftpflichtversicherung, scheiterte mit dem Anspruch  auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Restwertberechnung zunächst am AG Wiesbaden (92 C 4895/03-13 vom 13.07.2005). Das Amtsgericht kam zu der Erkenntnis, dass eine Restwertermittlung in die Vergangenheit einer Spekulation gleich komme. Sodann wies das LG Wiesbaden (8 S 1/10 vom 15.04.2010) die Berufung der Klägerin auch mit der Begründung zurück, dass dem Sachverständigen ein gewisser Beurteilungsspielraum obliegt, der es ihm auch ermöglichen muss, aus eigener Sach- und Fachkunde zu beurteilen, ob er Angebote für seriös oder für völlig überzogen hält. 

Das Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.07.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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LG Chemnitz verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Auf die Berufung der beklagten Versicherung hat das LG Chemnitz mit Urteil vom 29.07.2009 (6 S 26/09) die HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG unter Abänderung des Urteils des AG Chemnitz vom 05.01.2009 (13 C 1137/08) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 301,40 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste mit einem Aufschlag.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.

Die Berufungskammer des Landgerichts Chemnitz verwendet in ihrer ständigen Rechtsprechung weder die Schwackeliste 2006 noch des Jahres 2007 an. Diese Mietpreisspiegel können im Gerichstsprengel des Landgerichtes Chemnitz keine Anwendung finden, weil die Preisentwicklung im Landgerichtsbezirk von der Preisentwicklung im Bundesdurchschnitt losgekoppelt ist und die in diesen Listen ausgewiesenen Beträge nicht der Realität im hiesigen Bezirk entsprechen.

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