Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Was darf ein Gutacher/Sachverständiger

Bei den meisten Versicherugen werden Glasschäden, die ohne Austausch der Scheibe repariert werden, bezahlt ohne das die vereinbarte Selbstbeteiligung anfällt. So oder ähnlich steht es in der Vertragsbedingungen.

Ferner ist es üblich, wird so teilweise auch in der Werbung der Versicherungen verbreitet, das der Kunde vor Reparatur keine Schadenmeldung abgibt, sondern reparieren lässt und die Werkstatt dann die Rechnung bei der Versicherung einreicht.

Der Kunde bestätigt bei diesem Vorgang durch Unterschrift
- ich hatte einen Glasschaden
- dieser wurde korrekt repariert (Verzicht auf Austausch der Scheibe)

Seit einiger Zeit schicken einige Versicherungen nun Gutachter von SSH oder Dekra zu den Kunden. Diese erzählen dem Kunden, dass sie von der Versicherung beauftragt wären die Schäden zu kontrollieren (nach meine Auffassung kontrolliert die Versicherung, ob der Kunde die Wahrheit gesagt hat).

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Zunächst geltend gemachter “fikiver” Schadensersatz bis zum Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt einen nachweislich höheren Anspruch bei sodann tatsächlich durchgeführter Reparatur nicht

Die BGH-Richter führen in der nachfolgenden Urteilsbegründung u. a. aus: “Mit der Zahlung des Versicherers ist in der Regel nur eine Teilforderung erfüllt, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der Schaden höher ist, als zunächst gefordert. Die ursprüngliche Forderung stellt sich dann als (verdeckte) Teilforderung dar.”  

Der BGH entscheidet unter dem AZ: VI ZR 249/05 und verkündete am: 17. Oktober 2006 mit dem Tenor:

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 – LG Braunschweig

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

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AG Chemnitz verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in 3 Fällen

Mit Entscheidung vom 19.05.2010 (13 C 25/10) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Chemnitz zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht gekürztes bzw. nicht bezahltes SV-Honorar aus insgesamt 3 Fällen ein. Dies hat zum einen den Vorteil der Berufungsmöglichkeit (Streitwert über EUR 600,00). Zum anderen ergibt sich durch den höheren Streitwert für den Rechtsanwalt eine bessere Vergütung. Wie man sieht, hat der Sachverständige einige ältere Fälle zusammen gefasst, die noch innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist liegen. Prima Strategie, die so nebenbei die Gerichte entlastet und es ermöglicht, auch kleinste Kürzungsbeträge – ohne großen Aufwand - in einem Gesamtpaket zu realisieren. Als Krönung des Ganzen gibt es von der HUK noch eine hervorragende Verzinsung in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Sachverständigenherz, was willst du mehr?

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“Die deutschen Versicherer haben etwa zehn Mrd. Euro in Griechenland investiert.

Versicherer im Strudel der Schuldenkrise

Die Versicherungswirtschaft sieht sich gezwungen, auf die Schuldenkrise in Europa zu reagieren. Der Versicherer Ageas, vormals Fortis, verkaufte die Hälfte seiner Staatsanleihen aus Südeuropa. Das Risiko war zu groß geworden.

Auch hierzulande herrscht Unruhe in der Branche. So forderte der Präsident des Versichererverbandes GDV, Rolf-Peter Hoenen, gestern im Handelsblatt-Interview, dass Staatsanleihen entsprechend ihrem Risiko bewertet werden müssten.

(……)

Wenig Transparenz bei Investments in Südeuropa

Der europäische Branchenführer Allianz erklärte auf Anfrage, dass keine Aussagen zu einzelnen Transaktionen gemacht würden. Brutto beliefen sich die Investments der Allianz in den PIIGS-Staaten Portugal, Italien, Irland, Griechenland und Spanien Ende März auf 14,3 Mrd. Euro.

Quelle: Handelsblatt, alles lesen >>>>>>>>>>>

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EU will Autoreparaturen billiger machen…

… so stand es am 27.5.2010 in der Mitteilung der Deutschen Presse Agentur. Die Frage muss erlaubt sein, auf Grund welcher Initiativen oder auf Initative welcher Interessengruppen derartige europäische Regelungen getroffen worden sind. Hat auch die deutsche Versicherungswirtschaft mitgewirkt? Zugute kommen kann es den deutschen Haftpflichtversicherern allemal.

In der EU sollen Neufahrzeuge und Autoreparaturen billiger werden. Die EU-Kommission hat dazu die Wettbewerbsregeln für den Autohandel und Werkstätten gelockert, um für mehr Konkurrenz auf dem Markt zu sorgen. Beim Autoverkauf werden die strikten Vorgaben für Händler aufgehoben, so dass deren Vertriebskosten sinken. Bei Reparaturen stärkt die Kommission freie Werkstätten. Sie können künftig Ersatzteile anderer Anbieter einbauen und auf technische Informationen der Hersteller zugreifen. Alle Einsparungen sollen die Unternehmen direkt an die Kunden weitergeben.

Quelle: dpa-AFX , t-online.de - weiterlesen >>>>>

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AG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.01.2010 (113 C 207/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 656,85 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von 656,85 € gemäß §§ 7, 18 StVG. 398, 823 Abs.1 BGB, 115 VVG (3 PflVG a F.).

Unstreitig haftet die Beklagte zu 100 % für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls.

Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (ständige Rechtsprechung, BGHZ 132, 373 mit weiteren Nachweisen). Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Rolle des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 135, NJW 2005, 1041; NJW 2007. 3782; NJW 2008, 2910).

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HUK-Coburg muss für einen Sachverständigenhonorarstreit um 199,66 € Kosten an Gericht und Klägeranwalt in Höhe von 1.087,78 € nebst Zinsen zahlen.

In dem Sachverständigenkostenrechtsstreit des Sachverständigen F. gegen die VN der HUK-Coburg aus abgetretenem Recht hatte das Amtsgericht Schwerte /Ruhr (NRW) die VN der HUK-Coburg zur Zahlung von 199,66 € nebst Zinsen verurteilt. Auf das hier im Blog am 13.03.2010 eingestellte Urteil des AG Schwerte vom 26.2.2010 – 7 C 95/08 – nehme ich Bezug. Auf das besonders kurze Urteil des AG Schwerte darf noch einmal hingewiesen werden. Auf Grund des Urteils vom 26.2.2010 erging unter dem 10.5.2010 nunmehr der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Schwerte. Danach hat die Beklagte [ VN der HUK-Coburg ] sage und schreibe 1.087,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2010 an den Kläger [ klagender Sachverständiger F. aus abgetretenem Recht ] zu zahlen. Aus dem sog. KFB kann nach 2 Wochen nach Zustellung vollstreckt werden. Der KFB ist den von der HUK-Coburg beauftragten Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Zustellungsvermerkes am 12.5.2010 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 18.5.2010 baten die Prozessbevollmächtigten der HUK-VN um Nachsicht, wenn der festgesetzte Betrag nicht pünktlich eingehen würde, das wäre dann banktechnisch begründet. Von Zinsen war in dem Schreiben keine Rede, obwohl auch die tituliert sind. Der Prozessbevollmächtigte des klagenden Sachverständigen hat mit Schreiben vom 26.5.2010 unmißverständlich darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Zahlung die Zwangsvollstreckung betrieben wird. In dem letzteren Fall merkt die VN der HUK-Coburg, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, bei was für einer Versicherung sie versichert ist.

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Das AG Dresden verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 19.04.2010 (111 C 59/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Dresden zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Kläger war der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,99 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 441,76 € vom 05.06.2006 bis zum 24.01.2010 nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 136,99 € seit dem 25.01.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 441,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt nach § 313 a Abs. 1 ZPO.

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Automotive weiterhin größter Umsatzbringer des Konzerns

Quelle: Autohaus Online vom 21.05.2010

In einem gesamtwirtschaftlich schwierigen Umfeld hat sich die Expertenorganisation DEKRA im Geschäftsjahr 2009 sehr gut behauptet: Der Konzernumsatz wurde um 7,2 Prozent auf mehr als 1,7 Mrd. Euro gesteigert. Das Ergebnis vor Steuern legte mit rund 102 Mio. Euro um knapp zwei Prozent zu. “Trotz herausfordernder Rahmenbedingungen haben wir die Strategie unserer weltweiten Expansion erfolgreich fortgesetzt, uns in zahlreichen neuen Märkten etabliert und unsere starke Position im internationalen Wettbewerb mit einem breiten Dienstleistungs-Portfolio weiter ausgebaut.” So lautete eine der Kernaussagen von Stefan Kölbl, dem Vorstandsvorsitzenden von DEKRA eV. und DEKRA AG am gestrigen Donnerstag während der Bilanzpressekonferenz des Konzerns in Stuttgart.

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AG Köln bejaht die Unzumutbarkeit der Verweisung auf niedrigere Stundensätze der freien Werkstatt nach den Voraussetzungen aus dem VW-Urteil des BGH und verurteilt zur Zahlung der gekürzten Stundenverrechnungssätze auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis.

Mit Urteil vom 09.02.2010 (262 C 474/08) hat die Richterin der Abteilung 262 C des Amtsgerichtes Köln das VW-Urteil konsequent umgesetzt und die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes, insbesondere der gekürzten Stundenverrechnungssätze verurteilt. Die Richterin hat zu Recht eine Verweisung auf niedrigere Stundensätze einer freien Werkstatt abgeleht und sich dabei voll auf das VW-Urteil des BGH von 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – gestützt. In diesem Rechtsstreit lagen die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Verweisung auf preiswertere Stundensätze nicht vor. Das verunfallte Fahrzeug war scheckheft gepflegt. Da das Fahrzeug älter als drei Jahre war, zog die nächste vom VI. Zivilsenat des BGH aufgestellte Hürde, nämlich die ständige Pflege und Wartung in der Markenfachwerkstatt. Nachfolgend das Urteil des AG Köln.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 549,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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