AG Bitterfeld-Wolfen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 28.05.2010 (7 C 723/09) hat das AG Bitterfeld-Wolfen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 146,35 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 146,35 Euro gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1VVG i.V.m. § 398 BGB.
Die Haftung der Beklagten für die durch den Unfall vom xx.xx.2009 in B. am Fahrzeug der Geschädigten A. mit dem amtlichen Kennzeichen … eingetretenen Schäden zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass die Klägerin durch Abtretung Inhaberin der Forderung geworden ist.
Der Klägerin stand ursprünglich ein Anspruch auf Zahlung von 326,35 Euro zu, welcher durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 180,00 Euro teilweise erloschen ist, in Höhe der Klageforderung aber fortbestand.
Abgelegt in Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos
Druckversion
34 Kommentare