Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

“alles wird gut” – Der Stress mit dem Banken-Stress-Test

Ein erhellender Blick hinter die Kulissen der mächtigen Finanzwelt, bis – so sitzt der europäische  Steuerzahler weiterhin mit im Boot?

von Klaus Singer, veröffentlicht am 31.07.2010 auf goldseiten.de.

Stress-Tests – alles in Butter oder alles Käse?

Vor einer Woche wurde das Ergebnis des Stress-Tests europäischer Banken veröffentlicht. Nur 7 von 91 Banken bestanden ihn nicht. Das hört sich gut an. Allerdings war der Test so konstruiert, dass das Ergebnis so ausfallen musste. Als echter Härtetest konnte und kann er nicht gelten.

(……)

Das Basel-III-Komitee schwenkte nach Veröffentlichung der Ergebnisse des Stress-Tests in das Fahrwasser “alles wird gut” ein und wird zahlreiche (sinnvolle) Vorschläge hinsichtlich Aufstockung von Eigenkapital und Liquiditätsanforderungen bei Banken verwässern oder deren Inkraftsetzen verzögern. Auch die Bedeutung von Tier-1-Kapital wollte Basel-III eigentlich deutlich einschränken. Damit fruchten offenbar die Proteste von Banken und nationalen Aufsehern gegen die beabsichtigten, verschärften Regeln für die Branche.

Quelle: goldseiten.de, alles lesen >>>>>>>>

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Berufungskammer des LG Regensburg weist HUK-Coburg auf Erfolghaftigkeit der Berufung des Klägers gegen das vom Kläger angefochtene Urteil hin.

Mit Verfügung vom 12.7.2010 hat der Vorsitzende Richter der 2. Zivilkammer des LG Regensburg als Berufungszivilkammer in dem Berufungsrechtsstreit 2 S 110/10 insbesondere die Beklagte, nämlich die HUK-Coburg, auf die Erfolghaftigkeit der eingelegten Berufung des Klägers hingewiesen. Die Verfügung gebe ich wie folgt wieder:

“Verfügung Landgericht Regensburg 2 S 110/10 vom 12.07.2010

Hinweis:

Vor Anberaumung eines Termines zur Berufungs-Hauptverhandlung weist die Kammer die Beteiligten auf folgende Überlegungen hin:

Es herrscht hier Streit über die Höhe der zu erstattenden Gutachter-Kosten.

Diese lassen sich nicht nach der Entschädigung eines gerichtlichen Sachverständigen bemessen. Für sie gilt das JVEG, das auf Wertungen beruht, die auf die Rechtsbeziehung des Geschädugten zum Schädiger nicht übertragbar sind (vgl. BGH VersR 2007, 560, 561).

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AG Forchheim (Bayern) verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.7.2010 [ 70 C 284/10].

Der Amtsrichter der Abteilung 70 C des Amtsgerichtes Forchheim (Bayern) hat Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges, das bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert  ist, die allerdings (aus guten Gründen nicht mit verklagt wurde), als Gesamtschuldner gem. § 428 BGB verurteilt, an den klagenden Geschädigten restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 236,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt,  an den Kläger 46,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der noch geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu.

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“…. dass die HUK auch bei Verbraucherschützern gute Noten erhält.”

HUK-Coburg kann punkten

In der Kfz-Versicherung kündigt sich ein Führungswechsel an. Die HUK erhält auch bei Verbraucherschützern gute Noten. Von Thomas Magenheim

München. In der Kfz-Versicherung kündigt sich ein Führungswechsel an. Der Assekuranz-Konzern HUK-Coburg steht bei rund 8,5 Millionen Verträgen, Tendenz steigend, der Konkurrent Allianz kam Ende 2009 auf ähnliche Zahlen, aber mit seit Jahren schlechterer Entwicklung.

Für die HUK ist dies das Einstiegsgeschäft, erklärt Vorstandschef Wolfgang Weiler. Folglich steigen die heimischen HUK-Marktanteile auf breiter Front. “Wir sind sicher nicht diejenigen, die den Preiskampf in der Branche als Erste beenden”, so Weiler.

Quelle: Frankfurter Rundschau,   alles lesen >>>>>>

Wäre bei “Doppelpass” für diesen Artikel das Phrasenschwein groß genug?

Reihenweise Behauptungen ohne Beleg.  Ein gut recherchierter  journalistischer Beitrag sieht anders aus!?

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AG Schwetzingen verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 24.06.2010 (51 C 294/09) hat das AG Schwetzingen die R + V Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 893,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe auch begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger weitere Mietwagenkosten i.H.v. 893,16 € zu bezahlen (§§ 3 Nr. 1 PflVersG, 823 Abs. 1 BGB).

Der Kläger kann gegenüber der Beklagten gem. § 249 BGB Mietwagenkosten i.H.v. insgesamt 862,16 € beanspruchen.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat diese jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH sind vielmehr Mietwagenkosten grundsätzlich nur noch insoweit zu ersetzen, als diese tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung des genannten Zustandes erfor­derlich sind nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Staufen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.04.2010 (2 C 97/10) hat das AG Staufen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 226,34 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch in Staufen gilt die Schwacke-Liste bei Ablehnung der Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Er­stattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 226, 34 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB iVm. § 115 VVG, § 398 BGB zu.

Die Ersatzpflicht der Beklagten für die Anmietung eines Fahrzeug für die Dauer von 7 Tagen ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Frage, welche Kosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten sind.

Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers hat dem Geschädigten grundsätzlich nur die Kosten zu ersetzen, die zur Beschaffung eines angemessenen Ersatzfahrzeugs erforderlich waren (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Geschädigte ist ge­halten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu gehen.

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HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse und deren VN sind vom AG Berlin-Mitte mit Urteil vom 18.3.2010 – 25 C 3150/09 – als Gesamtschuldner verurteilt worden, restlichen Schadensersatz zu leisten.

Die Amtsrichterin der 25. Zivilabteilung des AG Berlin-Mitte hat im schriftlichen Verfahren durch Urteil vom 18.3.2010 – 25 C 3150/09 – wie folgt in dem Rechtsstreit des geschädigten Kfz-Eigentümers gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand, Schadenaußenstelle Marburger Straße 10, 10789 Berlin und deren VN für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 114,80 € sowie vorprozessuale Anwaltskosten von 30,94 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 114,80 € (388,54 € abzgl. 273,74 €).

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Ein bedenkliches Urteil des LG Köln: Mietwagenpreise werden auf der Grundlage des Mittels zwischen Schwacke und Fraunhofer geschätzt

Die Kammer 13 des LG Köln hat mit Datum vom 02.05.2010 (13 S 249/09) auf die Berufung der beklagten Versicherung die erstinstanzlich (AG Brühl vom 07.09.2009, 23 C 146/09) zugesprochenen Mietwagenkosten auf einen Betrag in Höhe von 741,39 € zzgl. Zinsen reduziert. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechungspraxis wird nunmehr eine Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer gebildet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus abgetretenem Recht der jeweils Geschädigten von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG a. F. bzw. § 115 VVG Schadensersatz wegen der zur  Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten verlangen.

2. Der Höhe nach steht ihr jedoch nur der ausgeurteilte Restbetrag zu.    

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Der Amtsrichter der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.7.2010 [120 C 189/10 (05)].

Der Amtsrichter der 120. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken hat offensichtlich aufgrund der Entscheidungen des LG Saarbrücken in der Berufungsinstanz, die seine Entscheidungen abänderten,  seine ursprüngliche Ansicht aufgegeben und liegt nunmehr auf der “Wellenlänge” des LG Saarbrücken. Hier das jüngste Urteil aus der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken:

Amtsgericht Saarbrücken Geschäfts-Nr.: 120 C 189/10 (05)
Urteil Im   Namen   des   Volkes
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständigen GmbH
Kläger Prozessbevollmächtigte:
gegen
Firma HUK-Coburg a.G. vertr. d. den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte Prozessbevollmächtigter:

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 19.07.2010 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

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Die Kreativabteilung der Allianz war auch schonmal kreativer

Dass die Allianz den ein oder anderen Euro sparen will, ist bekannt. Dass dies auch mal mit lustigen Begründungen erfolgt, ist auch bekannt.

Aber die Erstattungsfähigkeit des zweiten Fotosatzes sollte seit mindestens 15 Jahren auch den Versicherungen angekommen sein. Bei der Allianz gibt es aber anscheinend den ein oder anderen Sachbearbeiter (oder eine Sachbearbeiterin), der sich etwas einfallen lässt wie man diesen Fotosatz nicht bezahlen muss.

So erhalte ich eine Abrechnung, dass 12,83 Euro nicht erstattet werden, da der 2. Fotosatz ausschließlich für die Ausfertigung des Geschädigten gefertigt wurde. Es ist zwar richtig, dass der zweite Fotosatz für den Geschädigten gefertigt wurde, aber was dies mit der Erstattungsfähigkeit zu tun haben soll, ist mir nicht begreiflich.

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