Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Frankfurt am Main verurteilt Versicherer und dessen VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Schadensersatzes gem. Urteil vom 30.11.2009 (30 C 1517/09-20).

Das AG Frankfurt verurteilte VN und Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes. Das schlichte Bestreiten der Beklagten hat dabei nichts geholfen. Nachfolgend das Urteil des AG Frankfurt am Main:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 30 C 1517/09-20
vom 30.11.2009

URTEIL

Im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit

- Klägerin -

gegen
1 ) – Beklagter -
2 ) - Beklagte -

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 30 durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2009 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.358,74 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen;

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LG Leipzig bestätigt in der Berufung die Verurteilung der beteiligten Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.06.2010 (1 S 59/10) hat das LG Leipzig die Berufung der beteiligten Versicherung gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das AG Leipzig vom 21.01.2010 (106 C 2473/09) zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten  und vorgerichtlicher RA-Kosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von nunmehr 10% zurückgewiesen.  Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in I. Instanz mit einem Betrag von 1.859,95 € (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten) vollständig unterlegene Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage; während die Klägerin und die Nebenintervenientin das amtsgerichtliche Urteil verteidigen. Bzgl. der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die (zulässige) Berufung der Beklagten hat nur geringfügigen Erfolg, nämlich insoweit sie den Abzug eines höheren Eigenersparnisbetrages (10 %) geltend macht; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet und daher zurückzuweisen.

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AG Düsseldorf verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer und dessen VN zur Zahlung restlicher fiktiver Reparaturkosten sowie Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen (Urt. v. 17.2.2009 -230 C 11868/08-).

Das nachfolgend bekannt zu gebende Urteil stammt – zugegebenermaßen – aus der Vor-VW-Urteils-Zeit.  Gleichwohl sind die Ausführungen des Gerichtes zur Verweisung auf angeblich gleichwertige Reparaturmöglichkeiten auch heute noch aktuell. Ebenso aktuell sind immer noch die Ausführungen des Gerichtes zu den fiktiven Verbringungskosten und den Ersatzteilpreisaufschlägen (UPE-Aufschlägen). Die Versicherungen wollen offenbar nicht lernen, dass Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschäge auch fiktiv zu erstatten sind. Auch die Reparaturkosten sind fiktiv zu ersetzen, auch wenn der Geschädigte sich nicht zur Reparatur entschließt. Im übrigen vergleicht einmal den Urteilstext dieses Urteils mit dem gestern einstellten Urteil des AG Düsseldorf vom 17.2.2009 der 58. Zivilprozessabteilung.  Da muss eigentlich jedem etwas auffallen.

Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 230 C 11868/08
vom 17.02.2009

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 770,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2007 zu zahlen.

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AG Düsseldorf verneint Verweisung auf kostengünsigere Werkstatt und spricht fiktive Verbringungskosten zu (Urt. v. 17.2.2009 -58 C 12920/08-).

Das nachfolgende Urteil des AG Düsseldorf ist noch vor der Veröffentlichung des VW-Urteils gefällt worden. Die Ausführungen des Gerichtes zur Verweisung auf angeblich gleichwertige Werkstätten sind aber auch heute noch aktuell, so dass die Redaktion es gerechtfertigt sah, dieses Urteil hier einzustellen. Dies auch insbesondere im Bezug auf die fiktiven Verbringungskosten. Im übrigen fällt auf, dass sich die Dezernenten der Zivilprozessabteilungen des AG Düsseldorf  offenbar abgestimmt haben.  Der Wortlaut der Urteile vom 17.2.2009 des AG Düsseldorf ist vollkommen identisch. Vgl. auch das morgen erscheinende Urteil des AG Düsseldorf vom 17.2.2009. Nachfolgend das Urteil mit dem Aktenzeichen 58 C 12920/08:

Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 58 C 12920/08
vom 17.02.2009

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 758,97 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 86,64 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 zu zahlen.

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AG Frankfurt am Main Außenstelle Höchst verneint in einem bemerkenswerten Urteil die Verweisung an räumlich entferntere Werkstätten und spricht Wertminderung aus dem Schadensgutachten zu [Urt. v. 27.8.2010 -380 C 3652/09 (14)-].

In einem bemerkenswert sauber begründeten Urteil hat die Amtsrichterin der 380. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Frankfurt Außenstelle Höchst die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung in ihre Schranken verwiesen. Das Gericht hat eine Verweisung in örtlich entferntere Werkstätten, die von der Beklagten benannt wurden, als unzumutbar angesehen. Ebenso hat das Gericht nach Beweisaufnahme den im Schadensgutachten des Klägers aufgeführten Minderwert bestätigt. Insgesamt ein ordentliches Urteil. Lest selbst.

Amtsgericht Frankfurt am Main
Außenstelle Höchst
380 C 3652/09 (14)
vom 27.08.2010

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Versicherung

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 02.08.2010 für Recht erkannt:

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OLG Köln zur Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage

Mit Urteil vom 13.10.2009 (15 U 49/09) hat das OLG Köln eine eindeutige Entscheidung für die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage getroffen. Die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt, allerdings ein Aufschlag auf den Normaltarif nicht gewährt. Grundlage der Entscheidung waren zwei Schadensfälle.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die – zulässige – Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Der Beklagte setzt sich mit seinem Rechtsmittel nur insoweit durch, als sich dieses gegen die Zuerkennung des über den „Normaltarif” der jeweils ersetzt verlangten Mietpreise hinausgehenden pauschalen Aufschlags von 20 % wendet. Im Übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Berufung indessen stand.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.. 1 StVG i. V. mit § 249 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von noch 3.431,10 € Ersatz der den Geschädigten X und Y entstandenen Mietwagenkosten verlangen.

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AG Wesel verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.07.2010 (4 C 112/10) hat das AG Wesel die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 895,23 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde zzgl. einem Aufschlag von 20%.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 895,23 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.

Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz des Unfallschadens gem. § 249 ff BGB verlangen. Der Umfang des dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach §§ 249 I, II BGB. Hiernach darf der Geschädigte  vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w. Nachw.). Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2007, 3782).

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AG Bad Oeynhausen spricht mit Urteil vom 28.5.2009 -18 C 175/08- bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zu.

Mit der nachfolgenden Entscheidung hat das AG Bad Oeynhausen – allerdings vor dem VW-Urteil – zu den Stundenverrechnungssätzen, Verbringungskosten und den Ersatzteilpreisaufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung geurteilt. Hinsichtlich der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge auch heute noch aktuell. Hier das Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 28.5.2009:

AG Bad Oeynhausen
Az.: 18 C 175/08
vom 28.05.2009

Aus den Gründen:

Auch soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Klägerin habe sich als Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müssen, welche von der Beklagten aufgezeigt worden sei, kann die Beklagte hiermit nicht durchdringen. Entgegen dieser Ansicht kann die Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unter Zugrundelegung der dort üblichen Stundenverrechnungssätze Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten verlangen und muss sich auch dann nicht auf die einer sogenannten „freien” Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, wenn ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret benennt, wie dies vorliegend geschehen ist.

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AG Augsburg verurteilt zur Zahlung gekürzter Stundenverrechnungssätze, Sachverständigenkosten und Kosten der Nachtragsbegutachtung mit Urteil vom 8.1.2008 -71 C 3079/07-.

Mit dem nachstehend aufgeführten Urteil des Amtsgerichtes Augsburg vom 8.1.2008 – 71 C 3079/07 – hat dieses die Beklagte verurteilt, die von ihr gekürzten Positionen Stundenverrechnungssätze, Sachverständigenkosten und Kosten des Nachtragsgutachtens zu zahlen. Die sämtlichen vorgebrachten Kürzungsgründe der Beklagten waren unbegründet. Eine bittere Niederlage für die Beklagte.

Nachfolgend das – zugegebenermaßen schon etwas ältere - Urteil aus Augsburg, das hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Kosten für das Nachtragsgutachten aber immer noch aktuell ist.

AG Augsburg Az.: 71 C 3079/07
vom 08.01.2008

Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 675,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 16.4.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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AG Ansbach spricht Stundenverrechnungssätze der Markenfachwerkstatt, Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge auch bei fiktiver Schadensregulierung zu und verneint Verweisung auf Referenzwerkstatt der Haftpflichtversicherung (Urt. v. 21.6.2010 – 4 C 443/10)

Der Amtsrichter der 4. Zivilprozessabteilung des AG Ansbach hat mit Endurteil vom 21.6.2010 – 4 C 443/10 – die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger restlichen Schadensersatz in Form der gekürzten Stundenverrechnungssätze sowie die im Schadensgutachten aufgeführten Ersatzteilpreisaufschläge und die Verbringungskosten zu zahlen. Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass eine Verweisung des Klägers auf eine Referenzwerkstatt der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Kläger unzumutbar ist. Nachfolgend das Urteil, das in bemerkenswerter Weise die zugesprochenen Positionen begründet :

Amtsgericht Ansbach

- 4 C 443/10 -
21.6.2010

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des ….. – Klägers -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ….

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