Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Kempen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 01.10.2010 (11 C 172/10) hat das AG Kempen die VHV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 290,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist gemäß § 115 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz und § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Mietwagenkosten und die Spitze nebst zuerkannten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an den Kläger zu zahlen.

Unstreitig trifft die Beklagte die Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei der Anmietung eines Ersatz­fahrzeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 254 BGB zu beachten. Er war ge­halten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen.

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Autoglaser im Fokus der Versicherungen

Quelle: Autohaus Online vom 30.12.2010

Das Autoglasforum “autoglaser.de” blickt mit gemischten Gefühlen auf das Jahr 2010 zurück. In 2010 sei das Geschäft “unter besonderem Druck der Versicherungswirtschaft” gestanden. Zudem habe das Kfz-Reparaturgewerbe den Glasmarkt wiederentdeckt und sage den Spezialisten den Kampf an. Darüberhinaus würden neue Anbieter ihren Marktauftritt in Deutschland vorbereiten. Dennoch konnten sich laut dem Forum Ketten, Kooperationen und Franchisepartner “gut behaupten”. Die Politik der Autoversicherungen ist für autoglaser.de das erklärte Thema des Jahres.

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AG Mönchengladbach-Rheydt verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.08.2010 (15 C 38/10) hat das AG Mönchengladbach-Rheydt die Württembergische Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 491,19  zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif zugrunde zzgl. eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 491,19 € gemäß den §§7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflichtVG, 398 BGB zu, denn die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten waren insoweit über den bereits gezahlten Betrag hinaus in Höhe von weiteren 491,19 € erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Folge des Unfallereignisses ist zwischen den Parteien unstreitig.

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AG Krefeld verurteilt Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.08.2010 (6 C 277/10) hat das AG Krefeld die Axa Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 568,06 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist voller Höhe begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 in Krefeld gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von € 568,06 zu.

Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen: ………………., ihrer Versicherungsnehmerin - GmbH ist zwischen den Parteien unstreitig.

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LG Chemnitz verurteilt Concordia Versicherung u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten und zu den Kosten einer Einholung einer Deckungszusage

Mit Datum vom 23.09.2010 (7 O 535/10) hat das LG Chemnitz die Concordia Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 858,90 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht hält im konkreten Fall die Anmietung zu einem Unfallersatztarif für gerechtfertigt, die Fraunhofer Liste wird abgelehnt. Weiter spricht das Gericht die Kosten einer anwaltlichen Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht Chemnitz ist sachlich gem. § 72 I i.V.m. § 23 GVG zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes folgt aus § 32 ZPO.

Die Kammer entscheidet durch den originären Einzelrichter gem. § 348 I Satz 1 ZPO.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

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AG Hannover entscheidet zur Nachbesichtigung (Urteil vom 10.12.2010 -408 C 5293/10-).

Hier noch ein Urteil zur “Nachbesichtigung” durch den Versicherer.
Grundsätzlich wurde vom Gericht eine Nachbesichtigung verneint. Das VVG gibt keine Anspruchsgrundlage.

Amtsgericht
Hannover

Geschäfts-Nr.:
408 C 5293/10

Im Namen des Volkes
Schluss-Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 10.12.2010 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

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AG Erlangen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.11.2010 -6 C 1028/10-.

Und zum Weihnachtsfest noch ein Sachverständigenkosten-Urteil, dieses Mal gegen die HUK-Coburg. Der zuständige Amtsrichter der 6. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Erlangen verurteilt die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten. Nachstehend das Urteil des AG Erlangen vom 15.11.2010 – 6 C 1028/10 -:

Amtsgericht Erlangen

Az.: 6 C 1028/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Geschädigte

- Klägerin -

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofspitz 1,96450 Coburg

- Beklagte -

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AG Aachen weist mit Urteil vom 9.12.2009 -111 C 370/09- auf die Darlegungspflicht des Schädigers hin.

Hallo Leute, damit ihr über die Weihnachtstage auch etwas zu lesen habt,
hier noch ein gut begründetes Fiktivurteil aus Aachen – auch unter Berücksichtigung des VW-Urteils. Insbesondere die dem Schädiger obliegende Darlegungs- und Beweislast wurde vom erkennenden Gericht
angesprochen. Lest bitte selbst.

111 C 370/09                                          verkündet am 09.12.2009

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 111

auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2009

durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

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Rückblick und Vorschau

Hallo liebe Leserinnen und Leser,

und schon wieder ist ein Jahr herum. Wir feiern bald Weihnachten und eine Woche später verabschieden wir das alte Jahr und begrüßen das neue Jahr 2011.

Dies gibt mir Anlass, das vergangene Jahr in puncto Schadensersatzrecht und Kfz-Haftpflichtversicherer Revue passieren zu lassen. Was ist alles im Jahr 2010 geschehen? Das Jahr 2010 hat durch den VI. Zivilsenat des BGH eine Menge Konkretisierungsurteile zum sogenannten VW-Urteil vom 20.10.2009 -  VI ZR 53/09 – gebracht, man denke an das BMW-Urteil vom 23.2.2010 – VI ZR 91/09 -, das Mercedes-Benz-Urteil vom 22.6.2010 – VI ZR 337/09 – , das Audi-Quattro-Urteil vom gleichen Tage – VI ZR 302/08 – und das EUROGARANT-Urteil vom 13.7.2010 – VI ZR 259/09 -. Durch den VI. Zivilsenat sind aber auch entscheidende Restwert-Urteile ergangen, wie das vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09 – und vom 15.6.2010 – VI ZR 232/09 -. Der VI. Zivilsenat des BGH hat auch über “Unikat-Fahrzeuge”, wie den Wartburg 353 entschieden, und zwar mit Urteil vom 2.3.2010 – VI ZR 144/09 -. Weiterhin sind vom VI. Zivilsenat wichtige Urteile zu den Mietwagenkosten und zur Schwacke-Mietpreisliste verkündet worden. Die für die Kfz-Haftpflichtversicherer wohl empfindlichste Entscheidung des BGH war das Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 -.

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AG Cuxhaven verurteilt Bruderhilfe zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Urt. v. 10.12.2010 -5 C 364/10-).

So, kurz vor Weihnachten noch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Norden von Niedersachsen. Es handelt sich um ein Sachverständigenkosten-Urteil aus abgetretenem Recht.

Amtsgericht                                                    Verkündet am: 10.12.2010
Cuxhaven

Geschäfts-Nr.:
5 C 364/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn Kfz-Sachverständigen …

Kläger

gegen

Bruderhilfe Sachversicherung, Kölnische Straße 108-112, 34108 Kassel

Beklagter

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