AG Kempen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 01.10.2010 (11 C 172/10) hat das AG Kempen die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 290,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist gemäß § 115 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz und § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Mietwagenkosten und die Spitze nebst zuerkannten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an den Kläger zu zahlen.
Unstreitig trifft die Beklagte die Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 254 BGB zu beachten. Er war gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen.
Abgelegt in Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, VHV Versicherung, Wichtige Verbraucherinfos
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