Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Kaiserslautern verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.07.2010 (2 C 517/10) hat das AG Kaiserslautern die HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 495,83 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in ein­geklagter Höhe gemäß SS 7 Abs. 1,18 Abs, 1 iVm. § 3 Nr. 1 PflVG.

Der in Rechnung gestellte Tarif hat die Grenze der nach der Rechtsprechung des BGH “erforder­lichen” Mietwagenkosten nicht überschritten, mit der Folge, dass die Klage hinsichtlich des tenorierten Betrages zuzusprechen war. Nach dieser Rechtsprechung (vgl BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1033; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1371, BGH, NJW 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621; BGH, NJW 2008, 1519; BGH), der sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Geschä­digte von seinem Unfallgegner bzw. dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Halle (Saale) entscheidet über Sachverständigenkosten und weiteren Schadensersatz (Urt. v. 14.1.2011 – 105 C 1450/10 -).

… und nun wieder ein Urteil aus Halle an der Saale. Allerdings hat die entscheidende Amtsrichterin der 105. Zivilabteilung nur zum Teil ihre Aufgabe gut erfüllt. So ist die Berurteilung der gekürzten Sachverständigenkosten ordentlich. Bedauerlicherweise fallen dann die Ausführungen zum, restlichen Schadensersatz nicht mehr so gut aus. Lest aber selbst.

Amtsgericht                                                      Verkündet am 14.01.2011
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
105 C 1450/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Geschädigte

Klägerin

gegen

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AG Berlin-Mitte sieht in DEKRA-Gutachten keine ausreichende Grundlage, den Geschädigten auf Stundensätze der markenungebundenen Alternativwerkstatt zu verweisen (Urt. v. 18.1.2011 -3 C 3354/10-).

Und im neuen Jahr geht es munter weiter mit den Schadensersatzurteilen gegen die HUK-Coburg. So hat am 18.1.2011 bereits schon wieder das Amtsgericht Berlin-Mitte über die Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden müssen. Zudem kommt im vorliegenden Rechtsstreit noch hinzu, dass der Geschädigte zu Unrecht – wie das Gericht zutreffend festgestellt hat – auf eine preisgünstigere Referenzwerkstatt verwiesen wurde. Das DEKRA-Gutachten, in dem nur die Stundenverrechnungssätze gekürzt wurden, ist keine ausreichende Grundlage, dem Geschädigten die im Sachverständigengutachten seines Gutachters aufgeführten Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt nicht zuzusprechen. Ein Verweis aufgrund des DEKRA-Gutachtens reicht nicht. Damit steht das erkennende Gericht bereits in der Reihe vieler Instanzgerichte (CH hat verschiedentlich darüber berichtet). Lest das Urteil aber selbst.

Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gemäß § 313a ZPO

Geschäftsnummer: 3 C 3354/10                                 verkündet am: 18.01.2011

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Urheberrechtsverstoß der Generali Versicherung – Unterlassungserklärung u. einstweilige Verfügung beim LG Hamburg (308 O 334/10 vom 15.09.2010)

Am 02.12.2010 hatten wir bereits über eine Urheberrechtsverletzung der Aachen Münchener Versicherung berichtet. Nun liegt uns ein weiterer Fall aus dem Generali-Konzern vor, bei dem die Generali Versicherung AG selbst betroffen ist. In diesem Fall wollte die Generali den Sachverständigen wohl “für dumm verkaufen” und kam u.a. der Auskunftspflicht nur “scheibchenweise” nach, weshalb der Rechtsanwalt des Sachverständigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg stellte. Das gegenständliche Gutachten datiert vom 30.07.2010 – also in deutlichem Abstand nach dem Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08).

Die Generali hatte zuerst behauptet, sie habe die Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten “nur” in eine Restwertbörse (Auto Online) eingestellt und erst im Verlauf des Verfügungsverfahren dann eingeräumt, die Lichtbilder in einer 2. Restwertbörse (cartv.de) veröffentlicht zu haben.

Besonders erwähnenswert hierbei ist, dass die Generali wohl der irrigen Meinung unterliegt, sie benötige zur Schadensregulierung grundsätzlich das Recht zur Einstellung des Gutachtens in eine Restwertbörse und müsse daher das Sachverständigenhonorar – bei Nichtgenehmigung – auch nicht bezahlen? Als Gipfel der Frechheit solle der Sachverständige diesen rechtlichen Schwachsinn dann noch seinen Kunden (Auftraggebern) mitteilen. So zumindest der letzte Absatz des folgenden Schreibens vom 07.09.2010, der wohl bestenfalls als lächerlicher Einschüchterungsversuch zu werten ist und bei aufgeklärten Sachverständigen heutzutage in der Regel ins Leere läuft.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [Urteil vom 2.8.2010 -93 C 810/10 (093)-].

…und weil es die HUK-Coburg offenbar nicht lernt oder nicht lernen will wegen ihrer Beratungsresistenz, muss sie noch ein Urteil hinnehmen. Dieses Mal aus Sachsen-Anhalt. Dabei konnte sich der Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Halle an der Saale kurz und knapp halten, wie er es dann auch in seiner Urteilsbegründung getan hat. Nachstehend das Urteil aus Halle (Saale):

Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäfts-Nr.: 93 C 810/10 (093)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Kläger

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AG Landstuhl verurteilt HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der restlichen gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.12.2010 -3 C 454/10-.

Wieder einmal musste ein Gericht über die unberechtigten Kürzungen der Sachverständigenkosten durch die HUK-Coburg entscheiden. Wie so oft – die Urteilsliste dieses Blogs beweist es eindrucksvoll – ging die HUK-Coburg und ihr VN vor Gericht baden. Ohne auf BVSK zu verweisen, verurteilte die Landstuhler Amtsrichterin die HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der restlichen, rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten, und das auch noch ausgerechnet einen Tag vor Jahresende. Damit  ging das Jahr für die HUK-Coburg mit einer Niederlage zu Ende.

Aktenzeichen:
3 C 454/10
verkündet am 30.12.2010

Amtsgericht
Landstuhl

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb der 6-Monats-Haltefrist (VI ZR 35/10 vom 23.11.2010)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 35/10                                                                         Verkündet am:
                                                                                            23. November 2010

a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

BGH, Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10  – OLG Köln
                                                                                    LG Köln

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Der I. Senat des BGH urteilt unter dem AZ: I ZR 19/09 zum Anspruch einer angemessenen Beteiligung des Urhebers

§ 32 – Urheberrechtsgesetz – Angemessene Vergütung

(1) 1 Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.

2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.

3 Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Der I. Senat des BGH hat sich laut Pressemitteilung erneut mit dem Anspruch einer angemessenen Beteiligung des Urhebers – hier eines Übersetzers aus dem Erlös des Autors – aufgrund  der Übertragung von Nutzungsrechten beschäftigt.

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.12.2010 -118 C 7067/10-.

…und noch ein Urteil gegen die HUK-Coburg kurz vor Weihnachten. Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit wieder um restliche, von der HUK-Coburg gekürzte Sachverständigenkosten, die der Sachverständige aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen muss, nachdem die Beklagte außergerichtlich die erforderlichen Sachverständigenkosten, wie geltend gemacht, freiwillig nicht erstatten wollte. Das angerufene Gericht hat der Beklagten dann doch deutlich ins Versicherungsbuch geschrieben, dass die Kürzung rechtswidrig war, weil dem Geschädigten dieser Schadensersatzanspruch in voller Höhe zustand, der berechtigterweise an den Sachverständigen durch Abtretungsvereinbarung abgetreten worden war. Zwar hatte die HUK-Coburg hinsichtlich der Erforderlichkeit wieder ihr Gesprächsergebnis mit dem BVSK angesprochen, aber zu recht kein Gehör gefunden. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil des Amtsrichters der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt.

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AG Dresden mit dem “Heilig-Drei-König”-Urteil gegen die HUK-Coburg (Urt. v. 6.1.2011 – 116 C 103/10 -).

Hallo Leute,

pünktlich zum 6. Januar, dem Tag der Heiligen Drei Könige, erging erneut ein Urteil gegen die HUK-Coburg, zur Abwechslung  einmal ein Urteil aus Sachsen: Analog zum VW-Urteil – das sog. Heilig-Dreikönig-Urteil. Lest aber selbst. Wie so oft musste der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB auf vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten klagen.

Amtsgericht Dresden

Aktenzeichen: 116 C 103/10

Verkündet am: 06.01.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

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