Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Guido Kutschera wird Key Account Manager für die Allianz weltweit

Quelle: Autohaus Online vom 25.02.2011

Dass der italo-amerikanische Privatinvestor und Chef des amerikanischen Solera-Konzerns, Tony Aquila, ein “Vollblut-Schadenmanager” ist, weiß auch die deutsche Schadenwelt spätestens seit dem 40-jährigen Jubiläum von Audatex Deutschland im Jahr 2006 sehr genau. Während seiner damaligen Rede anläßlich der großen “Branchen-Jubiläumsfeier” in Minden machte er deutlich, wie verwurzelt er mit Werkstätten, Reparaturpraxis und anderen Dingen quasi seit Kindesbeinen an ist.

Tony’s Coup

Jetzt vollzog Tony Aquila ganz aktuell einen weiteren Schritt, den selbst Branchenkenner so nicht erwartet hatten: Er holt den Deutschen Guido Kutschera (42) noch enger an seine Seite und macht ihn innerhalb des Solera-Konzerns zum Global Account Manager.

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AG Braunschweig spricht gegen HUK-Coburg mit Urteil vom 25.6.2010 – 119 C 1319/10 – restliche Sachverständigenkosten, die Kosten der Stellungnahme, die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge zu.

Hallo miteinander, nachfolgend eine Entscheidung aus Niedersachsen, aus Braunschweig, der Stadt Heinrichs des Löwen, zum SV-Honorar nebst Kosten für die Stellungnahme, den UPE-Aufschlägen und zu den Verbringungskosten. Eine wahrlich saubere Entscheidung, die sich auf das Wesentliche beschränkt. Lest aber selbst.

Amtsgericht
Braunschweig
Geschäfts-Nr.:                                                         Braunschweig, den 25.06.2010
119 C 1319/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK Coburg Allg. Vers. AG vertr.d Vorstand, Bahnhofspfatz, 96444 Coburg

Beklagte

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AG Magdeburg verurteilt HUK-Coburg und ihren VN, restliche und gekürzte Sachverständigenkosten zu erstatten mit Urteil vom 24.1.2011 -160 C 2884/10 (160)-

Wieder einmal hat das erkennende Gericht festgestellt, dass die von der Beklagten zu 2., der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse, Magdeburg vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt ist. Wann lernt es die HUK-Coburg Gruppe, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB sind?  Einerseits wird seitens der Coburger Versicherung auf das negative Bilanzergebnis in der Krafthaftpflichtsparte hingewiesen, andererseits werden unnötige Rechtsstreite provoziert. Das Image dieser Versicherung leidet dadurch auch erheblich. Auch das sollte in Coburg einmal überlegt werden. Prämiendumping reicht allein nicht.

Interessant ist, dass auch in diesem Rechtsstreit die Rede von der Honorarempfehlung des BVSK ist. Man muss sich fragen, wie die Prozessbevollmächtigten der HUK-Coburg dies behaupten können, während der Herr Geschäftsführer behauptet, dass es eine solche nicht gibt.

Nachfolgend das – lesenswerte – Urteil der erkennenden Richterin am AG der Abteilung 160 C des AG Magdeburg vom 24.1.2011:

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Lustiges zur Karnevalszeit vom BVSK: Mein Name ist (nicht) Hase – abber isch wees aach von nüscht…. ?

Wer kennt sie nicht, die rechtlich inhaltslosen Honorar-Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg, die heutzutage an jedem aufgeklärten Sachverständigen nur noch abperlen und in der Regel postwendend beim Anwalt zum Inkasso der Restforderung landen? Hier als Einleitung wieder so ein Blabla-Schreiben aus der HUK´schen Textbausteinfabrik:

Leipzig, …2011

Kfz-Haftpflichtschaden vom …  Az.: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen heute an Sie:

Sachverständigenhonorar                                                      121,00 €
                                                                                           ………………..
Auszuzahlender Betrag                                                         121,00 €

Diesen Betrag haben wir überwiesen.

Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den “erforderlichen” Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.

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LG Coburg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars Az.: 32 S 61/02 vom 28.06.2002

Nachdem sich das Landgericht in Coburg zur Zeit wieder einmal mit dem Thema Sachverständigenhonorar befassen muss, hier noch eine etwas ältere aber durchaus interessante Entscheidung aus dem Jahr 2002 zur Kenntnisnahme im Volltext. Bei diesem Urteil hatte das LG, bemerkenswerterweise schon lange vor den BGH-Urteilen zum Sachverständigenhonorar, mit klarer Linie eine rechtsfehlerfreie Entscheidung im Sinne des Schadensersatzrechts getroffen. Beklagt war damals wie auch heute - wer hätte das gedacht - die HUK Coburg Versicherung.

Man kann gespannt sein, ob das Landgericht am Haupt-Firmensitz der beklagten Versicherung auch in der heutigen Zusammensetzung die erforderliche Neutralität besitzt, um zu einer Entscheidung auf der Grundlage der bestehenden Rechts- und Gesetzeslage ( § 249 BGB – Schadensersatzrecht) zu gelangen = Erstattung des vollständigen SV-Honorars einschl. Nebenkosten? Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Amtsgericht Coburg in dieser Frage seit einiger Zeit in die Richtung der HUK  ”eingeschwenkt” ist und das SV-Honorar, entgegen früherer Entscheidungen, nun auf die “Angemessenheit” überprüft und Nebenkosten “streicht”, sofern der Sachverständige selbst den Schadensersatz aus abgetretenem Recht beim AG einklagen sollte. Unter Betrachtung der Coburger Entscheidung aus dem Jahr 2002 sowie der späteren Entscheidung des BGH (VI ZR 67/06 vom 23.01.2007) ist das  – im Sinne des Schadensersatzrechtes - natürlich grottenfalsch.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der vollen Gutachterkosten

Mit Urteil vom 15.02.2011 (911 C 568/10) hat das AG Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer – abgetretener – Sachverständigenkosten in Höhe von 196,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Versicherung hatte lediglich einen Teilbetrag (121,01 €) gezahlt und angeboten, nach BVSK-Tabelle abzurechnen, wenn der Kläger sein Einverständnis erklärt. Das AG hatte auf diese Vorgehensweise die richtige Antwort bereit:

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten aus § 7 StVG, § 823 BGB jeweils i.V.m. § 115 VVG und §§ 249, 398 BGB.

Die volle Einstandspflicht des bei der Beklagten versicherten Schädigers dem Grunde nach ist vorliegend unstreitig. In diesem Zusammenhang schuldet der Schädiger der geschädigten Zedentin gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Erstattung der Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Ge­schädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff.).

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AG Limburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.2.2011 – 4 C 1663/10 (12) -.

Also auch im Jahre 2011 gehen die Prozesse gegen die HUK-Coburg und / oder ihre Versicherungsnehmer munter weiter. Dieses Mal musste die zuständige Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Limburg an der Lahn über die Klage des Unfallgeschädigten gegen den Unfallverursacher, der bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert war, entscheiden. Der Kläger hatte nach dem Unfall den Sachverständigen K. in Bad Ems mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige berechnete bei einer Schadenshöhe von rund 4.700,– € Sachverständigenkosten in Höhe von 545,84 € brutto. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die hier allseits bekannte HUK-Coburg, regulierte davon nur einen Teil mit der allseits bekannten Begründung. Der von ihr regulierte Betrag sei ausreichend und lediglich in der gezahlten Höhe erforderlich. Der Kläger musste, wollte er nicht auf dem Schaden selbst sitzen bleiben, Klage erheben. Er erhielt vom Gericht recht.  Nachfolgend das Urteil:

Amtsgericht Limburg

- 4 C 1663/10 (12) -                                           verkündet am 8.2.2011

I m    N a m e n   d e s    V o l k e s

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

des Herrn R.B. aus L.                                               – Klägers -

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Berufungskammer des LG Stendal entscheidet mit Urteil vom 10.2.2011 – 22 S 49/10 – zu den erforderlichen Mietwagenkosten.

Nunmehr musste  auch die Berufungskammer des LG Stendal  (Sachsen-Anhalt) für den dortigen Landgerichtsbereich über den Rest-Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall entscheiden. Der Restschadensersatzanspruch war aufgrund eines Abtretungsvertrages zwischen dem geschädigten Kfz-Eigentümer und der Mietwagenunternehmerin rechtswirksam abgetreten, so dass aus abgetretenem Recht der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des restlichen Schadensersatzes, nämlich der nur unzureichend erstatteten Mietwagenkosten. Dabei hat die Berufungskammer in ihren Entscheidungsgründen das arithmetische Mittel zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie ermittelt und diesen Mittelwert seiner Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zugrunde gelegt. Die Stendaler Berufungsrichter haben dabei ausführlich die Rechtsprechung des BGH sowie der Obergerichte behandelt.

Nachstehend das Urteil:

22 S 49/10 LG Stendal                                            3 C  1026/08 (3.1) AG Stendal

Landgericht Stendal

Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

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AG Krefeld verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.08.2010 (1 C 110/10) hat das AG Krefeld die VHV Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 277,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 277,61 € zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der geschädigte Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens verlangen. Bei einem Streit über die Erforderlichkeit der jeweiligen Mietwagentarife dürfen die Gerichte den Schaden in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 ZPO mit einem pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif” schätzen, den sie auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels” im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt haben (zuletzt; BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

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Urheberrechtsverletzung der WGV-Versicherung – Unterlassungserklärung

Auch die WGV-Versicherung hat in der Vergangenheit fleißig am großen Glücksrad der “Restwertgoldgräber” mitgedreht und am Ende dann doch verloren. Zum einen das Ansehen, zum anderen noch etwas (Klein)Geld und möglicherweise nun auch noch das Gesicht? Auf alle Fälle aber das Argument der Unschuld für sämtliche Urheberrechtsdelikte nach der u.a. Unterlassungserklärung.
Denn wer wissentlich agiert, handelt ohne Zweifel vorsätzlich – auch bzw. insbesondere unter Betrachtung strafrechtlicher Gesichtspunkte gemäß § 106 ff UrhG.

Der Kfz-Sachverständige hatte ein Gutachten erstellt zu einem Schaden vom Oktober 2009. Zum Gutachten gehörte auch ein Lichbildsatz mit diversen qualifizierten Schadenslichtbildern. Das “Lichbildpaket” fand sich dann Anfang November 2009 in einer Restwertbörse wieder. In EINER Restwertbörse ? Nein, mit “schwäbischer Gründlichkeit” natürlich gleich in DREIEN! Denn für die vielfach postulierte “Überprüfung des Restwerts” braucht man natürlich gleich mehrere Restwertbörsen?

Davon abgesehen gibt es übrigens dringenden Klärungsbedarf darüber, ob der Tatbestand, fremdes Eigentum (ohne Auftrag und insbesondere ohne Zustimmung des Eigentümers) konkret zum Verkauf anzubieten, sich im Bereich einer strafbaren Handlung bewegt (Eigentumsdelikt)?!

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