Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Eisleben verurteilt VN der HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 23 C 220/10 vom 17.03.2011)

Mit Entscheidung vom 17.03.2011 (23 C 220/10) wurde der Versicherungsnehmer der HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Eisleben zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK, da dessen Haftpflichtversicherung die ordnungsgemäße Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars verweigert hatte. Auch bei diesem Prozess fand das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg (Sondervereinbarung des BVSK mit der HUK) keine Verwendung. Das Urteil wurde erstritten und mitgeteilt von Herrn Rechtsanwalt Lange aus Halle an der Saale.

Amtsgericht                                                 Verkündet am: 17.03.2011
Eisleben

Geschäfts-Nr.:
23 C 220/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Kläger

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Urheberrecht – Richter stoppt Google Books

Quelle: T-Online vom 23.03.2011

Google hat einen empfindlichen Rückschlag bei seinen Bemühungen erlitten, das Wissen der Welt zu digitalisieren und zu vermarkten: Ein US-Richter schob entsprechenden Plänen erstmal einen Riegel vor. Der Suchmaschinenriese wollte bei der Digitalisierung von Millionen von Büchern auch die Werke aufnehmen, für die das Urheberrecht noch nicht abgelaufen ist.

Gegen Zahlung von 125 Millionen Dollar an amerikanische Autoren und Verleger wollte Google in den USA registrierte Bücher einscannen und ohne weitere Rückfrage bei den Rechteinhabern online stellen. Richter Chin lehnte diesen Vergleich nun ab und begründete sein Urteil so: “Der Vergleich würde einfach zu weit gehen. Google bekäme mit der Vereinbarung einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Konkurrenten.”

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AG Fürth verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 320 C 3139/10 vom 15.03.2011)

Mit Entscheidung vom 15.03.2011 (320 C 3139/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Das Gericht stützte sich in seiner Begründung im wesentlichen auf die Erforderlichkeit und hat als Maßstab zur Ermittlung für den Rahmen “des zur Wiederherstellung erforderlichen” die klägerseits vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 als Anhaltspunkt verwendet. Das von der Beklagten in das Klageverfahren eingebrachte “Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg” fand keine Berücksichtigung.

Amtsgericht Fürth

Az.: 320 C 3139/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

- Kläger -

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg,

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Korruptes Brüssel – Politiker ändern Gesetze für Geld

Quelle: Welt Online vom 21.03.2011

Undercover-Journalisten lassen EU-Abgeordnete auffliegen, die Gesetze gegen Bares ändern. EU-Politiker Strasser kostete das bereits sein Amt.

Wie korrupt ist Brüssel? Das Europäische Parlament hat nach Enthüllungen in britischen Medien gegen drei Abgeordnete Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet. Anfang kommender Woche könnten noch weitere Fälle folgen. Bereits 2008 war ein deutscher Spitzenbeamter in der EU-Kommission wegen Fehlverhaltens unter Druck geraten – er musste frühzeitig in Pension gehen.

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AG Neunkirchen entscheidet, dass auch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit eine HWS-Distorsion mit Schmerzensgeldanspruch entstehen kann (Urteil vom 29.10.2010 – 5C 791/08 -).

Häufig streiten die Unfallbeteiligten, bzw. die hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn es bei dem Unfall zu einer Verletzung des Geschädigten gekommen ist, über das Ob des Schmerzensgeldes und die Höhe desselben. Bei einem Auffahrunfall wurde die Klägerin bei dem Aufprall verletzt. Die Aufprallgeschwindigkeit war gering, gleichwohl trat bei der Klägerin ein HWS-Schleudertrauma auf. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob bei einer geringen Aufprallgeschwindigkeit überhaupt eine HWS-Distorsion auftreten kann und über die Höhe des Schmerzensgeldes. Das Amtsgericht in Neunkirchen gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld zu. Das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 29.10.2010 –  5 C 791/08 – ist rechtskräftig geworden.

Nachfolgend die Entscheidungssgünde des rechtskräftigen Urteils:

Zur Überzeugung des Gerichts steht  fest, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Der Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall die behauptete HWS-Distorsion zugezogen hat (haftungsbegründende Kausalität) unterliegt grundsätzlich den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO.

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Verbraucherschutz contra Wettbewerb? – GDV-Präsident Hoenen spricht sich gegen Insolvenzsicherung, aber für maßvolle Beteiligung (2.500 Euro) der Kunden an Schäden durch Ausfall des Versicherers aus

 Insolvenzsicherung in der Schadenversicherung?

21.3.2011 – Bei der Jahrestagung des Deutschen Vereins für Versicherungs-Wissenschaft e.V. (DVfVW) sprach sich GDV-Präsident Rolf-Peter Hoenen gegen eine Insolvenzsicherung für Schaden- und Unfallversicherungen aus. Dagegen erläuterte Reinder van Dijk von Oxera die Haltung der Europäischen Kommission, wonach einem deutlich besseren Verbraucherschutz nur geringe Zusatzkosten entgegenstehen.

(……)

Preiswerter Zusatznutzen?

Reinders kam in seinem Vortrag zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Insolvenzsicherung mit typischerweise rund 0,1 Prozent der Beitragseinnahmen sehr gering sind, weil die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz bereits durch die Rechnungslegungs-Vorschriften sowie die Versicherungsaufsicht deutlich reduziert wird.

Deshalb sei mit einer Insolvenzsicherung ein Zusatznutzen für den Verbraucher zu erreichen, der keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Aus diesem Grund hat sich die EU-Kommission dafür ausgesprochen, in einer neuen Richtlinie Insolvenzsicherungs-Systeme (IGS = Insurance Guarantee Schemes) sowohl für die Lebens- als auch die Nichtlebensversicherung zu verlangen.

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AG Köln verurteilt Axa-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten, wobei das Gericht Schwacke als Schätzgrundlage anwendet und Fraunhofer verwirft mit Urteil vom 16.3.2011 -266 C 63/10-.

Hallo Captain-Huk-Leser. Nachfolgend gebe ich Euch ein (noch frisches, gerade bei Herrn Kollege Frese gefundenes ) Mietwagenurteil des AG Köln vom 16.3.2011 – 266 C 63/10 – bekannt. Interessant ist die Begründung des Amtsrichters der 266. Zivilabteilung des AG Köln zur Geeignetheit der Schwacke-Liste. Ein lesenswertes Urteil, das allerdings – darauf muss hingewiesen werden – noch nicht rechtskäftig ist.  Gleichwohl überzeugt die Begründung.

 266 C 63/10                                                            Verkündet am 16.03.2011

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

die Axa Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Colonia Allee 10 – 20, 51067 Köln,

Beklagte,

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BGH entscheidet mit Urteil vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10 – zur 1.5 Gebühr.

Hallo Leser,

hier ein Urteil des IX. Zivilsenates des BGH vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10 – zur 1,5-fachen Geschäftsgebühr bei der vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts. Interessant für mitlesende Rechtsanwälte. 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 110/10                                                                     Verkündet am:
                                                                                         13. Januar 2011

in dem Rechtsstreit

BGB § 280 Abs. 1; ZPO §§ 704, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; RVG § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309

Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10 – LG Magdeburg
                                                                               AG Wernigerode

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Die neue Vielfalt der mobilen Notfallhilfen

Quelle: Autohaus Online vom 18.03.2011

In einem aktuellen Bericht verweist das Online-Magazin “VersicherungsJournal” auf einen eindeutigen Trend: Das Marktforschungs-Unternehmen Heute und Morgen GmbH habe im vergangenen Jahr herausgefunden, dass Besitzer von Multimedia-Handys (Smartphones) auch großes Interesse an Anwendungen mit Versicherungsbezug hätten. Insbesondere wünschten sich die Benutzer mobile Unterstützung im Bereich Notruf und Pannenhilfe. Schaut man dann einmal auf die Webseiten von deutschen Versicherern fällt auf: Immer mehr Assekuranzen bieten umfangreiche Anwendungen für iPhone und Co., mittlerweile sogar für Handys mit dem Betriebssystem Google Android (z. B. Smartphones von Samsung, LG, Motorola, Sony). Die Funktionen der Apps sind meist ähnlich angelegt. Der Nutzer kann beispielsweise wichtige Notrufnummern oder Hotlines abrufen, Online-Schadenmeldungen vor Ort tätigen oder sich per Unfallratgeber Tipps zum richtigen Verhalten am Unfallort herunterladen.

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Siehe auch: Ab sofort gibt es Pakoo auch für Android-Smartphones

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LG Hamburg zu der Frage, ob die im Gutachten aufgeführten Vermessungskosten bei der 130%-Grenze zu berücksichtigen sind oder nicht. (LG Hamburg Berufungsurteil vom 20.11.2009 – 306 S 79/09 -).

Die Berufungskammer des LG Hamburg hatte darüber zu befinden, ob die vom Gutachter in seinem Schadensgutachten aufgeführten Vermessungskosten zum Reparaturaufwand gehören und damit bei der 130%-Grenze zu berücksichtigen sind, oder ob es sich um notwendigen Aufwand der Schadensermittlung handelt, und damit bei der Berechnung des 130%-Betrages außer Betracht bleiben muss.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek war mit Urteil vom 20.Mai 2009 – 714 C 5/09 – der Absicht, die Vermessungskosten seien Teil des Reparaturaufwandes und hat die Klage auf Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen  Reparaturkosten und dem von der eintrittspflichtigen Haftplichtversicherung gezahlten Totalschadensbetrag abgewiesen.  Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich in Hamburg ereignete und bei dem das Motorrad der Klägerin beschädigt wurde. Die Klägerin holte ein Gutachten ein. Darin heißt es:“ Der Motorradrahmen zeigt keinen sichtbaren Verzug. Er ist zu vermessen.“ Die nach dem Gutachten – und unstreitig gestellten – erforderlichen Reparaturkosten betrugen 3.164,64 € brutto, wobei in diesem Betrag ein Anteil von 185,– € netto ( = 220,15 € brutto) für die Position „Vermessen Fixlohn“ enthalten war.

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