LG Frankfurt am Main verurteilt im Berufungsverfahren die Itzehoer Versicherung zur Zahlung restlicher, von ihr gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.5.2011 -2-24 S 186/10-.
Hallo Leute, hier noch ein Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Itzehoer Versicherung. Das SV-Honorar gemäß Abtretung zugesprochen, die Kosten der ergänzenden Nachbesichtigung jedoch abgelehnt, da hierzu die Abtretung nicht hinreichend bestimmt sei. Bei diesem Urteil war natürlich die Rechtsauffassung des VI. Zivilsenates aus der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2011 im Verfahren des SV A. ./. HUK-Coburg noch nicht bekannt. Deshalb sollte man die Abtretungsvereinbarung mit gebotener Zurückhaltung betrachten. Die Berufungskammer setzt sich aber auch kritisch mit der BVSK-Tabelle auseinander.
LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN Lt. Protokoll
verkündet am 05.05.2011
Geschäftsnummer: 2-24 S 186/10
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -
Abgelegt in Abtretung, Haftpflichtschaden, Itzehoer Versicherung, Nachbesichtigung, Sachverständigenhonorar, Urteile
Druckversion
4 Kommentare