AG Potsdam verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Datum vom 16.02.2011 (33 C 97/10) hat das Amtsgericht Potsdam die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.052,14 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1052,14 €.
Zwischen den Parteien ist eine Haftung dem Grunde nach unstreitig.
Zu dem gem. § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges. Der Geschädigte kann hiernach Ersatz derjenige Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten fiir zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren erhältlichen Tarifen muss er sich dabei gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auf den günstigeren verweisen lassen (BGH NJW 2007, 3782). Als Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist dabei der am Markt übliche Normaltarif zu ersetzen.
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