Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Köln liest der Axa Versicherung und ihren Anwälten die Leviten: Dort gilt Schwacke, nicht Fraunhofer!

Mit Datum vom 28.06.2011 (267 C 39/11) hat das Amtsgericht Köln die Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.047,38 €  zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass die Fraunhofer Tabelle nicht vorzugswürdig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines wertergehenden Betrages in Höhe von 1.047,38 € gemäß den §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG gegen die Beklagte zu1.

Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw, dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftiich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377; BGH NJW2006, 2106 ff).

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AG Siegen: Schwacke auch hier, keinesfalls Fraunhofer

Mit Datum vom 05.05.2011 (14 C 2992/10) hat das Amtsgericht Siegen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 677,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der übrigen Mietwagenkosten in Höhe von 677,00 €.

Zur Ermittlung des ersatzfähigen Normaltarifs legt das Gericht die Schwackeliste 2003 unter Berücksichtigung der Preissteigerung sowie der Mehrwertsteuererhöhung zugrunde. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Schwackeliste 2003 gegenüber den Schwackelisten ab 2006 sowie der Erhebung des Fraunhofer-Institutes die am besten geeignete Vergleichsgrundlage dar. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH, NJW, 2009, Seite 58, 60).

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Kann ein Gutachten, noch dazu in heutiger Zeit, tatsächlich zu gut sein? Direktor des AG Esslingen kürzt den Honorar-Anspruch wegen “unnötiger Leistungen” um pauschal 10 %, AZ: 6 C 572/10 vom 07.09.2011

Nachfolgend ein Urteil, wie man es nicht alle Tage liest.

Der Beklagte als Auftraggeber zur Dokumentation und Beweissicherung seines erlittenen Unfallschadens lässt am Gericht vortragen, das erstellte Gutachten “sei völlig unbrauchbar”.  Zudem habe der Kläger  einen, ihm nicht zustehenden rechtlichen Hinweis auf die 130%-Grenze im Gutachten eingefügt. ???  (zuletzt aktualisiert am 30.10.11  um 14 : 00 Uhr)

Was jedoch noch mehr als erstaunt, ist das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zum Gutachtenumfang. Der gerichtliche Sachverständige führt zunächst aus, der Kläger habe “ein qualitativ hochwertiges Gutachten” erstattet. Ausweislich der Urteilsbegründung bemängelt er sodann, dass der Kläger den größtmöglichen Aufwand, der für ein Schadensgutachten im Haftpflichtfall möglich ist, betrieb.

Aus der Urteilsbegründung:

“Dabei wurden auch Feststellungen getroffen bzw. Zustände dokumentiert, die für die Schadensberechnung irrelevant sind. So wurde eine Dokumentation bis ins Detail erstellt, die etwa die Bereifung erfasste, die nach den Ausführungen von Dipl.-Ing. W. hier überhaupt nicht gefragt war. Gleiches gilt für Detailaufnahmen der einzelnen Verformungen. Für diese nicht geschuldeten und damit nicht liquidierbaren Leistungen wird eine Pauschale von 10% und mithin von 118,10 € in Abzug gebracht.

 

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AG Bonn: auch hier gilt Schwacke

Mit Datum vom 15.07.2011 (103 C 127/11) hat das Amtsgericht Bonn die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 462,66 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus Schadensersatzgesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung von 462,66 €.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zum Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verpflichtet.

Nach unbestrittenem Vortrag wurde das Fahrzeug des Klägers am xx.xx.2010 im Rahmen eines Unfalls, der vom Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges alleine verursacht wurde, beschädigt, wodurch eine Reparatur mit einer Dauer von 7 Arbeitstagen erforderlich wurde.

Soweit der Kläger sodann am xx.x.2010 für die Dauer von 10 Tagen, das heisst bis zum xx.xx.2010 einen klassenniedrigeres Fahrzeug anmietete, sind die dafür entstandenen Kosten zu ersetzen.

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AG Düsseldorf: es bleibt bei der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 31.05.2011 (30 C 4010/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 641,93 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass die Fraunhofer Tabelle nicht vorzugswürdig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig.

Auch hinsichtlich der Höhe ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden.

Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vorn Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

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AG München verurteilt mit klaren Worten die Generali Vers.-AG mit Urteil vom 4.10.2010 -341 C 31349/09-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach zwei Urteilen aus Sachsen-Anhalt vom AG Halle /Saale nun einmal wieder ein Urteil aus dem Süden der Republik. Die Richterin der 341. Zivilabteilung des AG München musste sich auf Grund der Klage des Unfallopfers mit den erforderlichen Sachverständigenkosten beschäftigen. In diesem Rechtsstreit hatte die Generali Versicherungs AG als Kfz-Haftpflichtversicherer den Unfallschaden nicht vollständig reguliert, so dass der Geschädigte gezwungen war, die vollen Sachverständigenkosten einzuklagen.   Die Generali Vers AG war der – irrigen – Meinung, das vom Geschädigten vorgelegte Schadensgutachten sei nicht brauchbar gewesen und deshalb müsse es auch nicht ersetzt werden. Dem ist die Richterin – zu Recht – entschieden entgegen getreten. Auch der weitere Einwand, die Sachverständigenkosten seien überhöht, wurde von der Richterin mit zutreffenden Worten abgebügelt. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist er Erfüllungsgehilfe des Schädigers und dessen Fehler sind ihm gem. §§ 278,  254 BGB zuzurechnen. Der Schädiger muss sich dann eventuelle Ansprüche gem. § 255 BGB analog abtreten lassen und dann gegen den Sachverständigen vorgehen. Auf keinen Fall kann er den Schadensersatzanspruch des Geschädigten einfach schmälern. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Aber offenbar folgt die Generali jetzt auch der unsinnigen Argumentation der HUK-Coburg. Damit muss die Generali aber genauso Lehrgeld zahlen wie die Coburger Versicherung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi

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AG Freiburg i. Br.: kurz und bündig: hier gilt Schwacke

Mit Datum vom 08.04.2011 (3 C 4040/10) hat das Amtsgericht Freiburg i. Br. die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 238,02 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass der Geschädigte kein Versicherungsangebot von kostengünstigen Mietfahrzeugen annehmen muss, da es sich um einen Sondermarkt handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten auf der Basis des Schwacke Auto Mietpreisspiegels 2010 aus abgetretenem Recht verlangen.

Das Gericht schließt sich auch weiterhin der Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Freiburg an, wonach der jeweils für den Zeitpunkt der Anmietung aktuelle Schwacke Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage für den sogenannten Normaltarif im Landgerichtsbezirk darstellt. Dabei bildet der dort angegebene Tarif denjenigen Tarif ab, der im Falle einer Vermietung nach einem Unfall einem Geschädigten ohne weiteres zugänglich und damit als „normal” anzusehen ist.

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AG Halle (Saale) verurteilt Allianz Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes [ Urteil vom 3.12.2008 -96 C 5009/07 (096)- ]. vom 03.12.2008

Hallo Captain-Huk-Leser,

hier noch eine ältere Entscheidung aus Halle, die aber nicht uninteressant ist.  Interessant insoweit, als außer den Sachverständigenkosten auch Lohnkosten, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Waschkosten Gegenstand der Klage waren. Lest selbst. Beklagte Versicherung war dieses Mal die Allianz Versicherungs AG. Die Allianz Vers AG argumentiert wie die HUK-Coburg. Nur die regulierten Sachverständigenkosten seien die notwendigen Kosten. Allerdings auch wie diese erfolglos. Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch überhöhte Sachverständigenkosten zu ersetzen sind. Auch die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten, die UPE-Zuschläge und die Reinigungskosten sind zu ersetzen, obwohl die Allianz meinte, diese würden nicht anfallen und deamit auch nicht zu ersetzen sein. Das war natürlich irrig.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Verkündet am:
03.12.2008

Geschäfts-Nr.: 96 C 5009/07 (096)

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

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AG Landau i. d. Pf.: sämtliche Schätzungsgrundlagen sind fehlerhaft, deshalb gilt Schwacke

Mit Datum vom 21.06.2011 (5 C 1139/10) hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 543,46 €  zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 398 BGB in Höhe von noch 543,46 € verlangen. Der objektiv erforderliche Kostenaufwand im Sinne des § 249 BGB beträgt im vorliegenden Fall 1.043,46 €, so dass nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlungen in Höhe von 500,00 € ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe der Klageforderung verbleibt. An der Aktivlegitimation der Klägerin besteht keinen Zweifel. Der in seiner Eigenschaft als Eigentümer des verunfallten PKW’s geschädigte A. hat seine gegenüber der Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche betreffend der Mietwagenkosten wirksam – ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor – abgetreten. Die schriftliche Abtretungserklärung vom 04.06.2009 liegt vor.

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Ergo versicherte El-Kaida-Terroristen

Quelle: Handelsblatt vom 20.10.2011

Die zum Düsseldorfer Versicherungskonzern Ergo gehörige Victoria Versicherung hat einen international gesuchten Islamisten mehr als zwei Jahre lang gegen Schäden bis zu zwei Millionen Euro versichert. Dies zeigen interne Unternehmensaufzeichnungen, die dem Handelsblatt vorliegen.

Obwohl der Verfassungsschutz die Victoria warnte, hielt die Versicherung an dem Kunden fest. Auch Bitten des zuständigen Versicherungsagenten, die Police zu kündigen, wiesen Vorgesetzte zurück. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Agenten liegt dem Handelsblatt vor…

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