Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Krefeld sagt noch einmal der beteiligten Versicherung, was Sache ist: Schwacke und nicht Fraunhofer!

Mit Urteil vom 14.09.2011 (7 C 243/11) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 978,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die üblichen Ergebnisse: kein Verstoss gegen das RDG, Schwacke ja, Fraunhofer nein, Zusatzleistungen ja, Aufschlag ja, Eigenersparnis im Prinzip ja, aber wegen niedriger Klasse unberücksichtigt usw.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Autovermietung. Sie macht aus abgetretenem Recht der Zeugin A. Ansprüche auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten geltend. Am xx.xx.2010 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge B. mit seinem  PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Unfall, bei dem der Peugeot 307 der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Am gleichen Tag schloss die Zeugin mit der Klägerin einen Vertrag über ein Mietfahrzeug ab (Bl. 14 d.A.). Zugleich unterzeichnete sie ein mit “Abtretung und Zahlungsanweisung” überschriebenes Formular, wonach sie Schadenersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin abtrat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schriftstück (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

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Neues von der HUK zum Captain HUK-Beitrag vom 18.01.2012

Hier die neuesten Nachrichten zum Beitrag vom 18.01.2012. Bei dem dortigen Beitrag ist auch die komplette Chronolgie des Vorganges abrufbar.

Bekanntlich wurde dem (uneinsichtigen) VN am 11.01.2012 ein Mahnbescheid zugestellt, nachdem die HUK wieder einmal unberechtigte Abzüge (EUR 108,95)  beim Sachverständigenhonorar vorgenommen hatte. Die HUK teilt nun mit Schreiben vom 20.01.2012 folgendes mit:

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AG Erkelenz spricht mit Urteil vom 8.11.2011 – 14 C 331/11 – auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser! 

Immer wieder kommt es vor, dass die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer sich darauf berufen, bei Fahrzeugen, die älter sind als fünf Jahre oder mehr als 50.000 Kilometer gelaufen sind, gäbe es keinen merkantilen Minderwert mehr. Diese Ansicht wird überwiegend in Rechtsprechung und Literatur ohnehin nicht geteilt. Gleichwohl wird zum eigenen Vorteil dies zunächst behauptet. Mit dieser Behauptung gab sich der Eigentümer eines Opel-Vectra-Kombi, Baujahr 2005, nicht zufrieden und klagte die Wertminderung von 200,– € bei dem zuständigen Amtsgericht in Erkelenz ein. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war die Allianz Versicherungs AG in Berlin. Der zuständige Amtsrichter der 14. Zivilabteilung des AG Erkelenz gab ihm Recht. Das Urteil wurde erstritten von den RAen Busch und Partner aus Heinsberg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab, auch wenn Ihr in Goslar beim Verkehrsgerichtstag weilt. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Ludwigshafen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.1.2012 – 2k C 208/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Rheinland-Pfalz, genauer gesagt aus Ludwigshafen. Ist gerade noch so eben Rheinland-Pfalz. Auch hier musste der klagende Kfz-Sachverständige gerichtliche Hilfe gegen die Coburger Versicherung in Anspruch nehmen, weil die HUK-Coburg nicht in der Lage und nicht willens ist, die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtgemäß zu erstatten. Dieser Rechtsstreit beweist auch wieder eindrücklich, dass die HUK-Coburg mit falschem Vortrag bei Gericht auftritt. So sind Hinweise auf ein Urteil, das in einem ganz anderen Sachzusammenhang gesprochen wurde, bei der HUK-Coburg gang und gäbe. Der erkennende Amtsrichter ist nicht darauf hereingefallen. Zur Sache selbst hat das erkennende Gericht – zutreffend – darauf hingewiesen, dass nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte im Rahmen der Erforderlichkeit des § 249 BGB relevant sind. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt. Wenn der Geschädigte das berechnete Honorar als erforderlich ansehen konnte und durfte aus seiner laienhaften Sicht, wovon grundsätzlich auszugehen ist, ist die Schadensposition “Sachverständigenkosten” dem Unfallopfer vom Schädiger zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten worden ist. Wann kapiert das die HUK-Coburg endlich?  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab, auch wenn viele von Euch auf dem VGT in Goslar sind, wie ich weiß.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Obernburg am Main – Zwgst. Miltenberg – mit bemerkenswertem Urteil zu den von der WWK-Versicherung gekürzten Sozialabgaben bei fiktiver Schadensabrechnung ( Endurteil vom 16.1.2012 -14 C 552/11- ).

Hallo hoch verehrte Captain-Huk-Leser!

Not macht erfinderisch! Diesen alten Spruch aus der “schlechten Zeit”, als es nichts gab und vieles organisiert werden musste, hat sich offenbar die WWK-Versicherung zunutze gemacht.  Bei dem Fiktivabrechner aus dem Landgerichtsbezirk Aschaffenburg in Bayern sollten nicht nur die Mehrwertsteuerbeträge, sondern auch noch die Sozialabgaben gestrichen werden. Es wurde versucht , die Sozialabgaben bei der Fiktivabrechnung zu kürzen. Die WWK hatte pauschal 10% der Lohnkosten als Sozialbeitrag gekürzt. Zuerst hat die Versicherungslobby die Mehrwertsteuer per Gesetz “ergaunert” und nun geht es an die Sozialbeiträge.  Die “starke Gemeinschaft” der WWK hat offensichtlich die gleiche Schwäche wie alle anderen. Das Geld, das leidige Geld. Der Amtsrichter der 14 Zivilabteilung des AG Obernburg – Zweigstelle Miltenberg – hat dem Ansinnen der WWK jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des AG Obernburg – Zwgst. Miltenberg – gegen die  WWK, bei der (Geld-)Not  erfinderisch macht, bekannt. Gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Köln verurteilt die Württembergische Versicherungs AG Köln zur Zahlung des Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht und zur Zahlung einer Lizenzgebühr wegen rechtswidriger Veröffentlichung von 28 Lichtbildern ohne Genehmigung in der Internetrestwertbörse durch Urteil vom 10.1.2012 – 254 C 313/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein interessantes Urteil des AG Köln.  Streitpunkte des Rechtsstreites waren die Sachverständigenkosten, die der Haftpflichtversicherer meinte, gar nicht erstatten zu müssen, weil der Restwert unzutreffend festgestellt worden wäre, während im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vor dem LG Dortmund, der im Gutachten ermittelte Restwert sogar durch die Kammer berücksichtigt wurde. Desweiteren ging es um die Verletzung des Nutzungsrechtes des Sachverständigen gem. § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz). Der Haftpflichtversicherer, die Württembergische Versicherungs AG, Köln, hatte nämlich, ohne vorherige Genehmigung des Sachverständigen, die Lichtbilder oder einige davon ins Internet zur Onlinerestwertbörse eingestellt. Das Gericht sprach dem klagenden Sachverständigen eine Lizenzgebühr wegen des Urheberrechtsverstoßes gem. § 97 II 1 UrhG zu. Dabei orientierte sich das Gericht an den Überlegungen des OLG Hamburg (OLG Hamburg DS 2008, 303 = GRUR-RR 2008, 378) und des BGH (BGH DS 2010, 391 = NJW 2010, 2354).   Der nächste Schritt wird sein, die Württembergische Versicherungs AG aufzufordern, es zu unterlassen, die Bilder des Klägers in die Internetrestwertbörse ohne vorherige Genehmigung einzustellen und falls die Württembergische die Unterlassungserklärung nicht abgibt, diese auf Unterlassung zu verklagen. Da sieht man mal, welchen Rattenschwanz eine rechtswidrige  Veröffentlichung von Lichtbildern des Sachverständigen ohne Genehmigung desselben nach sich ziehen können. Die gesamten Kosten hat die Versichertengemeinschaft der Württembergischen dann auch noch zu zahlen. Das Urteil war erstritten worden durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg und wurde dem Autor zugesandt  zum Zwecke der Veröffentlichung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Die Kommentierungen sind freigeschaltet.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker 

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Notrufsystem E-Call vereint ADAC und GDV im Wunsch nach mehr Wettbewerb und mehr Selbstbestimmung für den Kunden

Ich lese und staune, der GDV-Präsident Rolf-Peter Hoenen und sein ADAC-Kollege Peter Meyer  wenden sich in trauter Gemeinsamkeit mit einen Brief hilfesuchend an Neelie Kroes, Vizepräsidentin der EU-Kommission, zuständig für digitale Angelegenheiten. Beide sehen ihre Interessen durch die Autobauer bedroht, wenn das neue Notrufsystem ab 2015 die Autofahrer nach Unfällen und Pannen immer direkt in die Vertragswerkstätten leiten sollte. Der Kunde müsse nach Hoenen und Meyer die Entscheidungsfreiheit haben, sonst sei der  freie Wettbewerb bedroht.

Große Koalition gegen Autobauer

Der ADAC und die deutschen Autoversicherer fürchten, dass die Autohersteller ihnen mit dem neuen Notrufsystem E-Call bei der Pannenhilfe das Wasser abgraben. Gemeinsam versuchen sie nun, in Brüssel gegen die Pläne vorzugehen.

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Frontal 21: heute, 24.01.2012 21:00 – Zentralruf der Autoversicherer

Quelle: ZDF Frontal 21

Zentralruf der Autoversicherer – Nach Unfall noch mal geschädigt?

Jeder, der gerade einen Verkehrsunfall hatte, ist im Schadensfall für Hilfe dankbar. So nimmt man gerne das Angebot an, über den Zentralruf der Autoversicherer Informationen zur Versicherungs- Gesellschaft des Unfallgegners zu bekommen. Hilfreich ist dabei auch die Polizei, auf deren Unfallprotokollen oder Personenaustauschkarten die deutschlandweit einheitliche Rufnummer vermerkt ist. Doch Verkehrsrechtler warnen Unfallgeschädigte davor, sich an den Zentralruf zu wenden….

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Sendungsvideo >>>>>
(Thema startet bei 09:38 Minuten)

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Die ganze Palette. Das LG Stuttgart – 10. Zivilkammer – AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011, urteilt zu Reparaturkosten über 130 %, zu den Mietwagenkosten, über den Nutzungsausfall, zum SV-Honorar und zu den Anwaltskosten

Im zu entscheidenden Fall gegen die Generali-Versicherung ging es darum, dass sich der Reparaturaufwand nach Beginn der Reparatur umfassender darstellte, als zunächst ersichtlich war. Die Richterin stellte klar, dass dennoch die Klägerin nicht verpflichtet war, von der bereits begonnenen Reparatur Abstand zu nehmen und den Reparatur-Auftrag zu kündigen. Ebenso sind die Kosten der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen sowie die 1,5-Gebühr an den Anwalt der Geschädigten vom Schädiger zu erstatten.

 Landgericht Stuttgart – 10. Zivilkammer, AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011

Den Rechtsstreit führte die Geschädigte mit Hilfe der Kanzlei Dory u. Koll., Christophstr. 1, 73033 Göppingen, worauf die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2011 durch Richterin am Landgericht Blattner als Einzelrichter für  Recht  erkannte:

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AG Dortmund verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 24.1.2011 -423 C 11179/10-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkostenurteil aus dem Ruhrgebiet, nämlich aus Dortmund. Themen des Urteils sind die Abtretung und leider wieder Angemessenheit mit jeder Menge BVSK. Meines Erachtens ist diese Prüfung unzutreffend. Wie will man dem Geschädigten vorwerfen, er habe nicht den wirtschaftlicheren Weg beschritten, wenn er – der Geschädigte – gar nicht die Höhe der Sachverständigenkosten beeinflussen kann. Das Unfallopfer kann mit den Sachverständigenkosten eine Schadensposition auslösen, deren Höhe es nicht kennt und dessen Höhe es auch nicht beeinflussen kann. Natürlich immer vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelt und immer vorausgesetzt, dass kein Auswahlverschulden vorliegt und das Gutachten nicht auf unrichtigen Angaben des Unfallopfers basiert. Deshalb sind die Ausführungen zur Angemessenheit schlichtweg falsch. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab. 

Mit freundlichen Grüßen und noch eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

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