AG Krefeld sagt noch einmal der beteiligten Versicherung, was Sache ist: Schwacke und nicht Fraunhofer!
Mit Urteil vom 14.09.2011 (7 C 243/11) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 978,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die üblichen Ergebnisse: kein Verstoss gegen das RDG, Schwacke ja, Fraunhofer nein, Zusatzleistungen ja, Aufschlag ja, Eigenersparnis im Prinzip ja, aber wegen niedriger Klasse unberücksichtigt usw.
Aus den Entscheidungsgründen:
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Autovermietung. Sie macht aus abgetretenem Recht der Zeugin A. Ansprüche auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten geltend. Am xx.xx.2010 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge B. mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Unfall, bei dem der Peugeot 307 der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Am gleichen Tag schloss die Zeugin mit der Klägerin einen Vertrag über ein Mietfahrzeug ab (Bl. 14 d.A.). Zugleich unterzeichnete sie ein mit “Abtretung und Zahlungsanweisung” überschriebenes Formular, wonach sie Schadenersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin abtrat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schriftstück (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.
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