Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Wieder Schlappe für HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG – diesmal wieder vor dem AG Regensburg mit Urteil vom 9.10.2009 (6 C 1402/09).

In dem Zivil-Rechtsstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen die
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs  AG, vertr. d. durch den Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg hat  das Amtsgericht  Regensburg durch die Richterin a.AG der 6. Zivilabteilung  aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2009 folgendes ENDURTEIL zu dem Aktenzeichen 6 C 1402/09 erlassen:

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,36 EHR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

TATBESTAND :

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. I, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

I.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 154,36 EUR zu.

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HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verliert erneut vor dem AG Regensburg, diesmal mit Urteil 9 C 2508/09 vom 16.11.2009

Wieder das AG Regensburg. Auch dort scheint ein schlechtes Pflaster für die HUK-Coburg zu sein.

Das Amtsgericht Regensburg verurteilt erneut die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg mit Urteil vom 16.11.2009 mit dem Aktenzeichen  9 C 2508/09 auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht, wie folgt, wobei nach diesseitiger Ansicht die Begründung zweifelhaft erscheint. Sie wird auf jeden Fall zur Diskussion gestellt:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 291,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 21.07.2009 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klagepartei 11% und die Beklagte 89%.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

(1)
Die Klagepartei hat grundsätzlich aus abgetretenem Recht einen Anspruch gem. §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG auf Zahlung des vereinbarten Werklohns, soweit dieser wirksam vereinbart oder jedenfalls angemessen war, hier konkret in Höhe von noch weiteren 291,48 Euro.

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AG Straubing verurteilt erneut HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 9.12.2009 (2 C 1079/09) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing (in Bayern) hat erneut die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofplatz, 96450 Coburg verurteilt, restlichen Schadensersatz zu leisten. Es ging um restliche nicht erstattete Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Hier das Endurteil des Amtsgerichtes Straubing vom 9.12.2009 (  2 C 1079/09 ):

Endurteil

1. Die Beldagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 258,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.09.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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AG Straubing verurteilt schon wieder HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 3.8.2009 (2 C 789/09).

Und schon wieder das AG Straubing.
In dem Rechtstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg-Allgm. Versicherung AG, Albertstr. 2, 93038 Regensburg erläßt das Amtsgericht Straubing durch den Richter a.AG. der 2. Zivilabteilung   im schriftlichen Verfahren am 03.08.2009 gemäß § 495 a ZPO folgendes Endurteil zu dem Aktenzeichen 2 C 789/09:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EHR 217,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.06.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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AG Regensburg 7 C 1892/09 v. 06.10.2009 – HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG verliert Sachverständigenkostenprozess.

Die Amtsrichterin der 7. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg erließ am 6.10.2009 (7 C 1892/09) in dem Zivilrechtstreit der klgenden Sachverständigen gegen die HUK- Coburg Allgemeine  Versicherung AG, folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 262,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.5.2009 zu bezahlen.

2. Der Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 

und 

Entscheidungsgründe:

Aus abgetretenem Recht kann der Kläger von der Beklagten die Bezahlung der zugesprochenen Hauptsacheforderung aus §§ 7 I StVG, 3 PflVersG, 398 BGB verlangen. Nachdem die Beklagte die Kostenrechnung des Sachverständigen in Höhe von insgesamt EUR 737,74 nur in Höhe von EUR 474,85 erstattet hat, steht den Klägern weiterer Schadensersatz in Höhe von EUR 262,89 zu.

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AG Regensburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg hat gegen den HUK-Coburg-VN am 25.11.2009 zu dem  Aktenzeichen   6 C 2160/09 folgendes Endurteil erlassen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2009 zu bezahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 39,00 EUR freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
(abgekürzt gem. §§ 495 a ZPO )

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 143,38 EUR gem. §§ 7,17,18 StVG, 249 BGB, 398 BGB.

Die Klagepartei hat hinsichtlich des Verkehrsunfalles, an dem die Auftraggeberin der Klägerin, Frau H. und der Beklagte beteiligt waren, schlüssig vorgetragen. Dieser Vortrag wurde nicht bestritten. Gegen die grundsätzliche Haftungsquote von 100 % des Beklagten gegenüber der Geschädigten H. bestehen keine Einwendungen.

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AG Straubing verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.12.2009 (2 C 1080 /09).

Bei dem Amtsgericht Straubing in Bayern geht es Schlag auf Schlag. Die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG musste schon wieder eine herbe Niederlage einstecken. Die Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Straubing verurteilte die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG in dem Rechtststreit des klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9. Dezember 2009 ( 2 C 1080/09 ) wie folgt:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 166,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.08.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kostendes Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. §313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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AG Straubing verurteilt HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten im Wege des Schadensersatzes aus abgetrenenem Recht. 2 C 1191/09 vom 28.12.2009

Mit Urteil vom 28.12.2009 (2 C 1191/09) hat der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing (Bayern) in der Zivilrechtstreitigkeit des klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg, für Recht erkannt:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 250,81 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.08.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwalts-kosten in Höhe von EUR 58,50 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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Das perfekte SV-Honorar-Urteil gegen die HUK Coburg Versicherung vom Amtsgericht Straubing Az.: 2 C 163/09

Das Amtsgericht Straubing hat mit seiner Urteilsbegründung zukünftig uns Sachverständigen die perfekte Antwort auf die Kürzungsschreiben mit angekündigter Vorschusszahlung seitens der HUK  Coburg Versicherung in die Hand gegeben.

Der Richter stellt klar, dass, wenn der Gutachter auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/KH-Versicherer selbst geltend macht, er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB  NICHT zu tragen hat.

Dem Geschädigten kann zudem nicht zugemutet werden, Marktforschung zur Höhe des Gutachtenhonorars zu betreiben. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist nicht auf dem Rücken des Geschädigten auszutragen.

Auf die Frage der Ortsüblichkeit des Entgelts kommt es ebenfalls nicht an. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen wurde.

Äußerst erfreulich an diesem Urteil ist zudem, dass seitens des Gerichts weder auf eine BVSK Honorarbefragung noch auf Gesprächsergebnisse zwischen BVSK und des hier beklagten Versicherers Bezug genommen wurde.

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HDI/Control Expert – Wir bestimmen den Preis

Versicherungen und Werkstätten

Hier mal ein paar Zitate aus dem Schriftverkehr, diesmal HDI-Gerling in Verbindung mit dem Versicherungsmakler IVB

Hintergrund eine Reparaturrechnung über 110 € wurde seitens des HDI ein Kürzung um 9,25 € vorgenommen. Ich forderte die Versicherung auf, den Restbetrag zu zahlen, ansonsten würde ich mich an den Kunden wenden.

Zitat 1 aus einem Mail vom 29.10.2009 des Maklers an mich:

„wir verwahren uns ausdrücklich gegen Ihre Unterstellung der gemeinsamen Kundin eine nicht risikogerechte Versicherung vermittelt zu haben.

Unsere entsprechende Unterlassungsklage gegen diese Rufschädigung werden sie in den nächsten Tagen erhalten.“

Ferner gibt es noch eine nette Ausführung über unseriöse Werkstätten, die den Kunden die Selbstbeteiligung erstatten.

Weiter im Zitat:

„Wir stimmen Ihnen NICHT zu, dass in D jeder geforderte Preis für eine erbrachte Leistung zu zahlen ist, hierfür gibt es entsprechende Gesetze und Urteile.

Gute Versicherer gehen mit den Geldern ihrer Versicherten sorgsam um und zeichnen sich genau hierdurch durch ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis aus.“

Alles schön und gut, aber von Wucher sind wir weit entfernt und das ganze geht den Versicherer wohl kaum etwas an.

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