Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Norderstedt verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten, weist die Klage jedoch teilweise ab

Mit Datum vom 06.05.2011 (47 C 67/11) hat das AG Norderstedt die HUK24 zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 188,27 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Gericht jedoch nach Einstieg in die Einzelprüfung abgewiesen. Die Berufung wurde insoweit zugelassen. Dieses Berufungsurteil des LG Kiel wird ebenfalls hier veröffentlicht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro. Nach einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 beauftragte die Geschädigte, die S. GmbH, den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Geschädigten dem Grunde nach ist unstreitig.

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AG Altenburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.3.2012 – 5 C 133/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch wieder ein Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG bekannt. Wie so oft, hatte auch in diesem Fall die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Auch in diesem Fall musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG gerichtlich vorgehen, um an die gem. § 249 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten zu gelangen. Die HUK-Coburg hatte die Sachverständigenkosten vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt. Die Klage wurde an das örtlich zuständige Amtsgericht Altenburg verwiesen, bei dem die Klage in vollem Umfang Erfolg hatte. Lest nachfolgend das Urteil aus Altenburg zu den Sachverständigenkosten selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Altenburg

5 C 133/12                                                        Verkündet am 30.03.2012
Geschäftsnummer

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AG Güstrow verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten

Mit Datum vom 03.05.2012 (63 C 210/12) hat das AG Güstrow die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 127,95 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Richtigerweise geht das Gericht dem Vortrag des Beklagten-/Versicherungsvertreters nicht auf den Leim, sondern stellt in erfreulich knapper Form den abgetretenen Anspruch des Sachverständigen fest. Ergebnis: ein weiterer, höchstzufriedener Kunde der HUK-Coburg!

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte beruht auf §§ 398, 823 BGB. Durch die Abtretung vom 16.01.2012 ist der Kläger Inhaber der Schadensersatzforderung des Unfallgegners der Beklagten gegen diese geworden.

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AG Frankfurt am Main verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.3.2012 – 32 C 2513/11 (18) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Zurich Versicherung macht offenbar alles der HUK-Coburg nach. Merken die einzelnen Versicherer denn  nicht, dass sie da auf völlig falschen Fährten unterwegs sind. So musste der erkennende Richter der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main über die restlichen Sachverständigenkosten entscheiden, die die zurich Versicherung widerrechtlich gekürzt hatte. Die Zurich hatte, wie die HUK-Coburg schon viele Male vorher, auf den ominösen Halbsatz im BGH-Urteil vom 23.1.2007 – BGH DS 2007, 144, hingewiesen. Das erkennende Gericht hat unter Hinweis auf BGHZ 163, 362 ff., auf die auch der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (DS 2007, 144 ff.) verweist, darauf hingewiesen, dass sie ein falsches Verständnis vom Schadensersatzrecht hat. Das Gericht hat zutreffend den halbsatz ausgedeutet. Lest das urteil aber bitte selbst. Nachfolgend das  Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema Sachverständigenkosten.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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AG Wildeshausen urteilt über Mietwagenkosten und legt Schwacke-Liste zugrunde

Mit Datum vom 27.04.2011 (4 C 562/10) hat das Amtsgericht Wildeshausen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 151,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Wildeshausen gilt die Schwacke-Liste und der Hang zu kurzen Urteilsbegründungen, die deswegen aber nicht unkorrekt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann – als Zessionarin der Geschädigten – von der Beklagten nach §§ 398 S. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig harten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen ein Betroffener die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Frankfurt am Main verurteilt mit sauber begründetem Urteil die Zurich Insurance Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.3.2012 – 32 C 2512/11 (18) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch wieder ein aktuelles Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten bekannt. Es handelt sich um ein Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 9.3.2012. Der klagende Sachverständige war und ist aktivlegitimiert.  Aufgrund des letzten BGH-Urteil zur Forderungseinziehung dürfte sich das Thema für die Versicherer auch erledigt haben. Mietwagenunternehmer und Sachverständige sind zur Einziehung der Kosten berechtigt, wenn nur noch über diese Kosten Streit besteht.  Bei den erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt der erkennende Amtsrichter – zutreffend – BGHZ 163, 182 ff. zur Ausdeutung des immer wieder von den Versicherern vorgetragenen Halbsatzes des BGH-Urteils vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – hinzu. Die Beweis- und Darlegungslast, dass der Sachverständige sich als zu teuer erweisen sollte, liegt beim Schädiger und nicht, wie die Versicherer meinen, beim Geschädigten. Das hat der erkennende Richter der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt sauber und nachvollziehbar herausgearbeitet. Schon von daher ist das amtsgerichtliche Urteil lesenswert. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab. 

Viele Grüße und eine schöne Restwoche.
wünscht Euch Euer Willi Wacker

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AG Achim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.11.2011 (10 C 302/11) hat das Amtsgericht Achim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 442,00 € zzgl. Zinsen auf der Basis, ja welcher Basis eigentlich, verurteilt. Da der geltend gemachte Mietpreis sowohl unterhalb der Preise der Schwacke-Liste als auch unter des arithmetischen Mittels von Schwacke und Fraunhofer lag, hat das Gericht keine eindeutige Festlegung getroffen. Jedenfalls ist die Fraunhofer Tabelle nicht angewandt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.2010. Die Haftung der Beklagten für die Schaden aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem Zeugen X sind dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche wegen Anmietung eines Mietwagens wirksam an die Klägerin abgetreten, weshalb die Beklagte vorgerichtlich einen Teil der Mietwagenkosten bereits an die Klägerin gezahlt hat. Insgesamt wurden sind dem Geschädigten Mietwagenkosten in Höhe von 945,00 Euro in Rechnung gestellt worden, auf die die Beklagte 503,00 Euro gezahlt hat.

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AG Rostock verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten

Mit Urteil vom 24.04.2012 (49 C 1/11) hat das Amtsgericht Rostock die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 127,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erteilt dem “Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe” eine eindeutige Absage. Dieses Urteil enthält insoweit eine Besonderheit, als es ein Urteil vom 20.10.2011 nach einer Gehörsrüge aufhebt. Ein Vorgehen eines Richters, das Anerkennung verdient. Dennoch sind einige Punkte in dem Urteil in höchstem Maße kritikwürdig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge war das Urteil vom 20.10.2011 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von € 127,00 aus §§ 631 Abs. 1, 398, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG.

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AG Montabaur verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 21.10.2011 (15 C 201/11) hat das Amtsgericht Montabaur die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 338,83 €  zzgl. Zinsen verurteilt. Als wäre es schon Urzeiten her, musste sich das Gericht noch mit dem unsäglichem Vortrag auseinandersetzen, dass angeblich ein Verstoss gegen das RDG vorlag. Hier hat jedoch der BGH ein eindeutiges Urteil gesprochen, welches sich die Gerichte, die hier im Sinne der Versicherer meinten, wilde Theorien entwickeln zu müssen, um einen solchen Verstoss zu konstruieren, noch einmal hinter den Spiegel hängen sollten. Das AG Montabaur führt weiter aus, dass die Schwacke-Liste die Basis einer Schätzung gem. § 287 ZPO ist. Die Fraunhofer Tabelle, die von der Versicherungsbranche in Auftrag gegeben wurde und mit den tatsächlichen Verhältnissen am freien Markt nichts zu tun hat, wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist gegenüber dem Unfallgeschädigten zum vollen Schadensersatz verpflichtet, wozu auch gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges gehören. Dementsprechend kann die Klägerin den entsprechenden Betrag aus abgetretenem Recht von der Beklagten fordern.

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AG Darmstadt verurteilt die Direct Line Versicherungs AG Teltow zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.3.2012 -310 C 120/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum verlängerten Wochenende (bei denen, die den Brückentag vor dem Tag der Arbeit nutzen) hier noch ein Urteil des Amtsrichters des AG Darmstadt. Der zuständige Amtsrichter der 310. Zivilabteilung des AG Darmstadt prüft die Angemessenheit gemäß der Rechtsprechung des LG Darmstadt nach dem Kostenverhältnis von Schadenssumme zu Sachverständigenkosten. Bis 25 % der Schadenssumme als Sachverständigenkosten erscheint als angemessen. Ich halte eine derartige Verhältnisregelung für fragwürdig. Was meint ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt

Geschäfts-Nr.: 310 C 120/10

U r t e i l
I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

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