Expertentipp oder Schadensteuerung im Auftrag des ADAC? Diese Frage drängt sich auf, wenn in der Volksstimme vom 3.11.2007, unter der Rubrik "Auto und Verkehr" der sich Informierende Nachfolgendes lesen darf, wobei ich meine, leider lesen muss.
Der Tipp des Experten, seines Zeichens gelisteter ADAC-Verkehrsrechtsanwalt, kommt vom Ersatz der Reparaturkosten zum zustehenden Mietwagen. Um dann zu meinen, dass dem Unfallopfer oftmals nicht bekannt ist, dass ihm auch zum Ausgleich der Tatsache, dass sein Fahrzeug nun ein Unfallwagen ist, eine merkantile Wertminderung zusteht. Wörtlich zitiert führt der Experte Folgendes aus:
Ein solcher Anspruch entsteht immer dann, wenn nicht nur ein Bagatellschaden vorliegt, sondern die Reparaturkosten einen Betrag von ca. 500 Euro überschreiten, Lack-, Schweiß- oder Spachtelarbeiten vorgenommen wurden und das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist. Letztlich dürfen keine Vorschäden vorgelegen haben. Die Höhe der Wertminderung wird nach einer komplizierten Berechnung bestimmt, welche Reparaturumfang und Wert des Fahrzeuges im Einzelfall berücksichtigt. Daher sollte die Wertminderung gutachterlich bestimmt werden. Bei größeren Schadensfällen wird eine solche Begutachtung in der Regel im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erfolgen.
Hiernach erfolgt noch eine Faustformel zur vermeintlichen Berechnung der Wertminderung.
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