AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars
Mit Entscheidung vom 27.08.2009 (11 C 591/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht (Abtretung an Erfüllungs statt) zu erstatten. Das Gericht verwendet zur Überprüfung der Angemessenheit des Honorares die Honorarbefragung des BVSK (2005/2006) und kürzt die Fahrtkosten aufgrund der Entfernung zum Besichtigungsort.
Aus den Gründen:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 152,29 Euro und 39,00 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152,29 Euro seit 17.04.2009 und aus 39,00 Euro seit 12.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht gem. § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.
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