Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 27.08.2009 (11 C 591/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht (Abtretung an Erfüllungs statt) zu erstatten. Das Gericht verwendet zur Überprüfung der Angemessenheit des Honorares die Honorarbefragung des BVSK (2005/2006) und kürzt die Fahrtkosten aufgrund der Entfernung zum Besichtigungsort.

 Aus den Gründen:

 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 152,29 Euro und 39,00 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152,29 Euro seit 17.04.2009 und aus  39,00 Euro seit 12.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin  1/3, die Beklagte  2/3 zu tragen.

3)  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht gem. § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.

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AUTOHAUS online – SSH mit erfolgreichstem Jahr der Unternehmensgeschichte

Quelle: AUTOHAUS online 30.01.2009

Ob es nun der Jahrhundert-Hagel alleine war, der im Vorjahr das Geschäft regelrecht vom Himmel schmetterte oder ob noch andere Faktoren erkennbar den Umsatz beflügelten – all das musste Olaf Jungfer am Mittwochabend verständlicherweise nicht unbedingt gequotelt darstellen…..

…..Vor vollem Saal und im Beisein aller wesentlichen Gesellschafter und Funktionsträger in Gremien und Beirat der Schaden-Schnell-Hilfe, ferner des ZKF-Präsidenten Fritz Nagel, der Versicherungs-Vorstände Gerd Bolten (Itzehoer), Sven Waldschmidt (Alte Leipziger), der RW-Börsenchefs von AUTOonline und car.tv, Kai Siersleben und Marc Ptacek, sowie der Datenanbieter-Geschäftsführer von Audatex und DAT, Werner von Hebel und Jens Nietzschmann, dankte Jungfer am Mittwochabend insbesondere einem Dienstleister…..

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AG Neumarkt i.d. OPf. verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Das AG Neumarkt i.d.OPf. hat im Rechtsstreit des klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG folgendes Endurteil vom 21.11.2007 (1 C 0890/07) erlassen:

IM NAMEN DES VOLKES

erläßt das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. durch die Richterin am Amtsgericht G. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.11.2007 folgendes

Endurteil

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39,18 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 13.4.2007 sowie 10,— EUR Mahnauslagen zu bezahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(entfällt gem. § 313 a ZPO)

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AG Nürnberg verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Der Amtsrichter der 34. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat mit Urteil vom 22.04.2009 (34 C 519/09) die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, an die Klägerin restliche Sachverständigenkosten sowie außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg gebe ich wie folgt bekannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 130,71 nebst Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 43,32 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu bezahlen.

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Beschluss des OLG Dresden zum Sachverständigenhonorar.

Der 7. Zivilsenat des OLG Dresden hat mit Beschluss vom 18.02.2009 (7 U 1734/08) zu der von der Beklagten eingelegten Berufung gegen das Urteil des LG Zwickau (3 O 1576/06) entschieden wie folgt:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da er ihr keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort­bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. Sie möge ggf. prüfen, ob die Rücknahme der Berufung erklärt wird.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars

Die Amtsrichterin der 15 Zivilabteilung des AG Nürnberg hat die HUK-Coburg mit Endurteil vom 09.10.2008 – 15 C 2969/08 – verurteilt, an den Kläger 261,85 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, den der VN der Beklagten schuldhaft verursacht hat. Der Kläger begehrt Ersatz weiterer 215,44 € an Sachverständigenkosten sowie weiter zu erstattende Anwaltskosten aus dem Gegenstandswert von 215,44 € in Höhe von 46,41 €.

Unstreitig erstellte der SV C. im Auftrag des Klägers am 12.02 2008 ein SV-Gutachten zum Kfz-Haftpflichtschaden des Klägers und bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten mit brutto 2.375,60 € und die Wertminderung mit brutto 275,00 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von brutto 25.000,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige einen Betrag von 596,61 € in Rechnung. Die Beklagte beglich diesbezüglich lediglich 381,17 €.

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Sachverständigenhonorar – HUK-Coburg unterliegt vor AG Nürnberg

Das AG Nürnberg hat mit Urteil vom 02.06.2008 – 12 C 3110/08 – die HUK-Coburg wegen Schadensersatzes zur Zahlung von 188,07 € nebst Zinsen kostenpflichtig verurteilt.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte den SV C. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über seinen Unfallschaden beauftragt. Für die Erstel­lung des Gutachtens berechnete der SV dem Kläger 522,83 €, auf die die Beklagte lediglich 381,17 € zahlte. Der Kläger macht die restlichen nicht regulierten SV-Honorarbeträge mit der Klage geltend.

Das Amtsgericht urteilt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten des Klägers zu ersetzen, da diese Ko­sten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Geschädigten erforderlich waren.

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Erneutes SV Honorarurteil gegen HUK-Coburg

In den Sachverständigenhonorarprozessen hat die HUK-Coburg eine erneute Schlappe hinnehmen müssen. So hat das Amtsgericht Gardelegen mit Urteil vom 24.01.2008 (Aktenzeichen 31 C 343/07) die Schädigerin und die HUK-Coburg als Gesamtschuldner verurteilt, an den klagenden Sachverständigen restliches nicht erstattetes Gutachterhonorar in Höhe von 154,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt worden. Weiterhin haben die Beklagten 5,00 € Mahnkosten sowie 39,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Im Nachfolgenden die Entscheidungsgründe:

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Landgericht Traunstein verurteilt SV-Kundin und lastet der Streithelferin HUK-Coburg die Kosten auf

Mit Endurteil vom 19.12.2007 -5 S 2896/04 LG Traunstein- hat die 5. Zivilkammer des Landgerichtes Traunstein einen durch drei Instanzen gehenden Rechtsstreit nunmehr entschieden. Zwischenzeitlich hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.04.2006 (X ZR 122/05 abgedruckt in DS2006, 278 =NJW 2006, 2472) bereits entschieden. Das Urteil des 10. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes ist hier im Block durch Peter Pan kommentiert worden.

Ich gebe das Endurteil wie folgt abgekürzt wieder:

I. Unter entsprechender Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes vom 29.07.2005 wird auf die     Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichtes Mühldorf vom 15.04.2004 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 687,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2003 zu zahlen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Über Control€xpert, basierend auf deren Webauftritt

 ControlExpert: Die Selbstdarstellung.
Da sind die Partner:
1. AUTOonline Informationssysteme GmbH
Das passt gut bei der Ermittlung von Restwerten:

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