Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

OLG Frankfurt entschied über Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebotes mit Urteil vom 19.1.2010.

Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots

Mit Urteil vom 19.01.2010 ( 22 U 49/08 ) hat der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt über die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer des LG Darmstadt und damit zu den Verpflichtungsvoraussetzungen zur Annahme eines Restwertangebotes entschieden.

Leit- oder Orientierungssatz

1. Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt. Wenn die Realisierung solcher Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, erscheint es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.

2. Um solche Unsicherheiten zu verhindern, kann der Schädiger als Vertragspartner des Geschädigten den Restwertverkauf übernehmen.

3. In jedem Fall ist der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt ist und er ohnehin bereit ist, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötigt der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, muss er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2008 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.492,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.207,45 € vom 21. Januar 2006 bis 15. Februar 2006 und aus 2.492,13 € seit dem 16. Februar 2006 sowie weitere 467,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.

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Einblick in die AUTOonline Welt für den Kfz-Sachverständigen

Trick 17 bzw. Verdummung pur?!

Meinen die Versicherer, das demnächst zu veröffentlichende BGH-Urteil in Sachen Urheberrechte des Sachverständigen auf seine Lichtbilder im Schadengutachten so umgehen zu können?

AUTOonscreen 01/2010

AUTOonline stellt in seiner Mail-Ausgabe AUTOonscreen 01/2010 die aktuellen Projekte vor und wünscht viel Spaß beim Lesen.
interne Neuigkeiten und wo AUTOonline demnächst wieder anzutreffen ist.

So u.a.

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Beschluss des LG Köln zum Streitwert in einem Urheberrechtsverfahren

Die Beklagte verwendete für die Gestaltung einer Webseite ein Foto des Klägers, ohne erforderliche Einwilligung des Urhebers. Das angerufene Gericht stellte die Urheberrechtsverletzung fest und legte für die widerrechtliche Nutzung einen Streitwert von 6.000 € zugrunde. Diesen Betrag hielt die Beklagte für zu hoch und legte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 13.01.2010 (28 O 688/09) wies das Landgericht Köln die Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 zurück. Die Sache wurde dann dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 27.01.2010 (Az. 6 W 15/10) hat das OLG Köln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen und dem Beschluss des LG Köln vollumfänglich zugestimmt. Die Festsetzung des Streitwerts auf 6.000 € entspreche der ständigen Kammer- und Senatsrechtsprechung.

Hier die Entscheidung des LG Köln:

BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen … wird der Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 nicht abgeholfen. Die Sache soll dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt werden.

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IV. Berufungsverfahren des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008) zum Thema Urheberrechtsverstoß – rechtswidrige Einstellung von Gutachtenlichtbildern in eine Restwertbörse

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die beklagte Versicherung (HUK Coburg) dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, die gegenständlichen Lichbilder des klagenden Sachverständigen zu veröffentlichen z.B. durch Einstellung in eine Restwertbörse. Es handelte sich hierbei um eine Berufungsentscheidung zu dem Urteil des LG Hamburg (308 O 730/06 vom 14.03.2007), bei dem die HUK bereits unterlegene Partei war.

Sowohl Kläger als auch Beklagte haben gegen das Urteil des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008) Revision beim BGH eingelegt.

Hier nun das Urteil des OLG Hamburg:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 16. November 2007 zu Ziff. II abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 20.- zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.500-, der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.200.- abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen die Entscheidung wird zugelassen.

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III. Das LG Hamburg zu einem Urheberrechtsverstoß der HUK Coburg (308 O 730/06 vom 14.03.2007)

Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung bestätigt und die HUK Coburg Versicherung zur Unterlassung in einem Urheberrechtsverfahren veruteilt (308 O 730/06 vom 14.03.2007). Der Sachverständige klagte gegen die HUK, da diese Schadenslichtbilder unberechtigt in eine sog. Restwertbörse eingestellt hatte. Die HUK hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Durch die Berufungsinstanz des OLG Hamburg (5 U 242/07) wurde dann das Urteil des LG Hamburg im Wesentlichen bestätigt.

Die HUK sowie der Sachverständige haben gegen das Urteil des OLG Hamburg Revision beim BGH eingelegt.

Hier  nun das Urteil des LG Hamburg:

1. Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Antragsgegnerin, Lichtbilder im Rahmen einer Restwertbörse für Autos im Internet öffentlich zugänglich machen zu dürfen.

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II. Kostenbeschwerdeverfahren des OLG Nürnberg (3 W 616/08 vom 22.04.2008) – Aufhebung der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (3 O 2880/07 vom 22.01.2008)

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.04.2008 (Az.: 3 W 616/08) den Kläger (HUK-Coburg Versicherung) im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens dazu verurteilt, die Kosten für eine negative Feststellungsklage sowie die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Grundlage für das Beschwerdeverfahren war eine negative Feststellungklage der HUK beim Landgericht Nürnberg-Fürth gegen einen Kfz-Sachverständigen. Inhalt dieser Klage war die Abwehr von Unterlassungsansprüchen des Sachverständigen aufgrund von Urheberrechtsverleztzungen, begangen durch die HUK. Siehe hierzu auch den vorausgegangenen CH-Bericht zu dem gegenständlichen Landgerichtsurteil. Das OLG Nürnberg hat sich in seiner Begründung zum Thema Urheberrecht vollumfänglich der Rechtsauffassung des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008 = Berufungsurteil zu LG Hamburg 3 O 730/06 vom 14.03.2007) angeschlossen. Beim Verfahren des OLG Nürnberg handelte sich um ein Kostenbeschwerdeverfahren bezüglich Beschluss des Langerichts Nürnberg-Fürth vom 22.01.2008 (3 O 2880/07), bei dem der Sachverständige zuerst unterlegen war.

Anm.: Die Entscheidung des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008) ist noch nicht rechtskräftig. Die HUK sowie der Sachverständige haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Aus den Gründen:

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I. Das LG Nürnberg-Fürth mit einer (aufgehobenen) Kostenentscheidung zum Thema Urheberrecht des SV-Gutachtens – rechtswidrige Einstellung der Lichtbilder in eine Restwertbörse (3 O 2880/07 vom 22.01.2008)

Das Landgericht Nürnberg Fürth hatte am 22.01.2008 (3 0 2880/07) dem beklagten Sachverständigen die Kosten einer negativen Feststellungsklage auferlegt. Der Sachverständige wollte die HUK außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen, da die Lichtbilder des Schadensgutachtens ohne Zustimmung des Sachverständigen seitens der Versicherung in eine Restwertbörse eingestellt wurden. Die HUK hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert und ihrerseits, nach Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim LG Hamburg durch den Sachverständigen, negative Feststellungsklage beim LG Nürnberg-Fürth eingereicht. Das LG Nürnberg-Fürth war der Auffassung, die Versicherung des Schädigers sei u.a. aufgrund einer “Verkehrssitte” berechtigt, die Lichtbilder des Sachverständigen, ohne dessen Zustimmung, in eine Restwertbörse einzustellen. Dies stelle nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth keinen Verstoß gegen das Urheberrecht des Sachverständigen dar. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen zum Thema Urheberrecht kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Der beklagte Sachverständige hatte daraufhin beim OLG Nürnberg Beschwerde gegen den Beschluss des Langerichts Nürnberg-Fürth eingelegt und dort auch Recht bekommen. Das OLG Nürnberg bestätigte die Rechtsauffassung des Sachverständigen und bezog sich in seiner Begründung vollumfänglich auf das Unterlassungs-Urteil des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008), das der Sachverständige zu dem gegenständlichen Fall parallel gegen die HUK beim Urheberrechtssenat in Hamburg erstritten hatte. Das OLG Nürnberg läuft in seiner Rechtsauffassung völlig synchron zu der Entscheidung des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008 = Berufungsurteil zu LG Hamburg 3 O 730/06 vom 14.03.2007) und hat die Kosten des Verfahrens – im Gegensatz zum LG Nürnberg-Fürth – der klagenden Versicherung auferlegt.

Anm.: Die Entscheidung des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008) ist noch nicht rechtskräftig. Die HUK sowie der Sachverständige haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

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HUK-Coburg – Chronik einer Urheberrechtsverletzung

In den folgenden Beiträgen werden wir einige Entscheidungen vorstellen, die sich mit dem Thema Urheberrecht von Kfz-Sachverständigengutachten befassen. Es handelt sich hierbei um 4 Gerichtsentscheidungen zu ein und demselben Fall. Sämtliche Zusammenhänge wurden aus den Daten der Gerichtsurteile und den bisher vorliegenden Informationen rekonstruiert.

Sachverhalt:

Ein Kfz-Sachverständiger hatte im Jahr 2006 ein Haftpflichtschadensgutachten erstellt. Das Gutachten wurde zur Schadensregulierung an die gegnerische Haftpflicht-Versicherung (HUK-Coburg)  übersandt. Bei der HUK wurde das Gutachten eingescannt und Teile davon einschl. der Lichtbilder in die Restwertbörse AutoOnline eingestellt.

Der Sachverständige erhielt die Information über die Verletzung seiner Urheberrechte und nahm die HUK im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch. Die HUK lehnte dieses Ersuchen ab. Daraufhin klagte der Sachverständige den Anspruch aus der Urheberrechtsverletzung durch einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg ein. Die HUK eröffnete ihrerseits eine negative Feststellungsklage gegen den Sachverständigen beim Landgericht Nürnberg-Fürth.

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Audatex und AutoOnline ab Januar 2010 unter einheitlicher Führung

Quelle: Autohaus Online vom 11.12.2009

Werner von Hebel beerbt Kai Siersleben

Seit etwa zwei Wochen hielten sich hartnäckig Gerüchte in der Schadenwelt, wonach möglicherweise Geschäftsführer Kai Siersleben das Unternehmen in Neuss verlassen werde. Eine Bestätigung hierzu war bislang in der Branche nicht zu erhalten. Und auch Siersleben selbst hielt sich mit Aussagen, gleich welcher Art, maßvoll zurück. Grund dafür waren laufende Verhandlungen auf verschiedenen Ebenen, die nicht gefährdet werden sollten. Als AUTOHAUS-Schaden§manager bereits erste Dementis erreichten, bestätigte am gestrigen Donnerstag Kai Siersleben selbst in einem aktuellen Telefonat mit unserer Redaktion sein bevorstehendes Ausscheiden aus der direkten Geschäftsführungs-Verantwortung. Die Entscheidung ist indes sowohl ganz aktuell gefallen, als auch für den Großteil der Schadenwelt nachhaltig überraschend, wie heute erste Reaktionen aus dem Markt zeigten.

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Das LG Hamburg zu einer Urheberrechtsverletzung: Lichbilder des Sachverständigengutachtens

Mit Entscheidung vom 17.07.2009 (308 O 73/09) wurde die Württembergische Versicherung AG dazu verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen Lichtbilder eines Sachverständigengutachtens öffentlich zugänglich zu machen. Die Württembergische Versicherung AG war (ist) sogar der Meinung, dass sie das Recht dazu habe, die Lichtbilder des Sachverständigengutachtens in eine Restwertbörse einzustellen. Sachverhalt war ein kalkulierter Reparaturschaden in Höhe von 69% des Wiederbeschaffungswertes. Des weiteren wurde seitens der Württembergischen Versicherung im Prozess behauptet, man habe den Rechtshinweis bezüglich Untersagung zur Einstellung in eine Restwertbörse, der im Gutachten gut sichtbar vorhanden war, “übersehen”. Dieser Rechtsmeinung und dem vermeintlich “gutgläubigen Erwerb” von Nutzungsrechten hat das Landgericht Hamburg eine klare Absage erteilt. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Die Württembergische Versicherung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten.

Aus den Gründen:

I. Die Beklagte wird verurteilt

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

 zu unterlassen,

die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Lichtbilder künftig im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie auf den Restwertbörsen xxx.auto-online.de und xxx.winvalue.de geschehen.

2. an den Kläger 568,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2009 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer 1.1.) gegen Sicherheitsteistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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