Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Immer Ärger mit der Restwertbörse?

Die Themenfrage stellt das dar, was ich mich im letzten Jahr genau dreimal gefragt habe. Im Haftpflichtschadenfall bin ich zwar ein strikter Verweigerer der Restwertbörsen, aber da ich (selten) den ein oder anderen Kasko-Schaden auf den Tisch bekomme, muss ich gezwungenermaßen die Restwertbörse verwenden.

Im letzten Jahr musste ich genau dreimal auf eine RWB zurückgreifen und dreimal gab es Ärger mit der Abwicklung, der mich Zeit und Nerven gekostet hat, weil die Höchstbieter nachträglich den Kaufpreis drücken wollten.

Insbesondere ging es um Fehlleistungen der Bieter, die

a) nicht in der Lage waren Text zu lesen:

“Cheffe hatte nix gesehn, dass Brief kaputt ist.” Und das, obwohl im Beschreibungstext auf den entwerteten Brief hingewiesen wurde.

b) nicht in der Lage waren Bilder anzusehen:

“Hab gedacht, der SLK wär schwarz, nicht silber.” Was soll ich dazu sagen…?

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Urheberrechtsverstoß der Generali Versicherung – Unterlassungserklärung u. einstweilige Verfügung beim LG Hamburg (308 O 334/10 vom 15.09.2010)

Am 02.12.2010 hatten wir bereits über eine Urheberrechtsverletzung der Aachen Münchener Versicherung berichtet. Nun liegt uns ein weiterer Fall aus dem Generali-Konzern vor, bei dem die Generali Versicherung AG selbst betroffen ist. In diesem Fall wollte die Generali den Sachverständigen wohl “für dumm verkaufen” und kam u.a. der Auskunftspflicht nur “scheibchenweise” nach, weshalb der Rechtsanwalt des Sachverständigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg stellte. Das gegenständliche Gutachten datiert vom 30.07.2010 – also in deutlichem Abstand nach dem Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08).

Die Generali hatte zuerst behauptet, sie habe die Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten “nur” in eine Restwertbörse (Auto Online) eingestellt und erst im Verlauf des Verfügungsverfahren dann eingeräumt, die Lichtbilder in einer 2. Restwertbörse (cartv.de) veröffentlicht zu haben.

Besonders erwähnenswert hierbei ist, dass die Generali wohl der irrigen Meinung unterliegt, sie benötige zur Schadensregulierung grundsätzlich das Recht zur Einstellung des Gutachtens in eine Restwertbörse und müsse daher das Sachverständigenhonorar – bei Nichtgenehmigung – auch nicht bezahlen? Als Gipfel der Frechheit solle der Sachverständige diesen rechtlichen Schwachsinn dann noch seinen Kunden (Auftraggebern) mitteilen. So zumindest der letzte Absatz des folgenden Schreibens vom 07.09.2010, der wohl bestenfalls als lächerlicher Einschüchterungsversuch zu werten ist und bei aufgeklärten Sachverständigen heutzutage in der Regel ins Leere läuft.

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Urheberrechtsverstoß der AachenMünchener Versicherung – Unterlassungserklärung

Es gibt sie noch, die aufrichtigen Kfz-Sachverständigen, die sich von Versicherern oder implodierenden Berufsverbänden nicht ins Boxhorn jagen lassen. Schon gar nicht für einen lächerlichen Betrag von EUR 2,50 / Gutachten, wie es der Geschäftsführer des BVSK bzw. die (seine?) Versicherungsfreunde gerne hätten?

Der Sachverständige hatte im Juni 2010 ein Gutachten erstellt mit folgenden Werten:

Wiederbeschaffungswert:  EUR 2.600,00 (steuerneutral)
Schaden:                            EUR 2.574,62 (incl. MwSt)
Restwert:                           EUR 1.000,00 (incl. MwSt)

Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer war der Meinung, ein verkehrsfähiges Gutachten – übrigens ohne jeglichen BVSK-Urheberrechtsverzicht - müsse “überprüft” werden und hat dieses dann Ende Juni 2010 an die Fa. HP Claim Controlling weiter gegeben. Die Fa. HP Claim Controlling, u.a. spezialisiert auf die Kürzung von (korrekten) Schadensgutachten, wollte ihrem “Auftrag” offensichtlich gerecht werden und hatte die Lichtbilder aus dem Gutachten – ohne Erlaubnis des Sachverständigen – gleich in 2 Restwertbörsen eingestellt.

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AG Bad Homburg v.d. Höhe entscheidet zum Restwert.

Hallo Leute, nachfolgend ein interessantes “Uralt-Urteil” zum Restwert schon lange vor den BGH-Restwert-Entscheidungen. Zwar schon etwas angegraut, aber mit grauen Strähnen soll mehr als interessant sein. Das Urteil wurde gefunden auf der Website von RA. Jaeger.

Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
Geschäfts-Nr.: 2 C 3357/01-15
Verkündet am: 14.03.2002

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Widerbeklagte

gegen

Beklagte und Widerkläger

hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.02 für Recht erkannt:

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Das BVerfG, AZ: 2 BvR 152/01 vom 14.12.2001, zur Frage des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Versicherer schließen Verträge mit Sachverständigen/Organisationen, mit Reparaturwerkstätten, mit Dienstleistern wie den sogenannten Prüffirmen und mit diversen Restwertbörsen. Vertragsinhalt ist regelmäßig der Umgang, sprich die Weitergabe sensibler Daten  Unfallgeschädigter im Kasko- und Haftpflichtschadenbereich.  Die Fütterung der HIS-Datei zudem mit Unfallzeugen, mit negativ entschiedener  Anträge betreffend Berufsunfähigkeitsversicherungen incl. gesundheitlicher Einschränkungen der Interessenten als auch die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung dienen ausschließlich den Begehrlichkeiten von Versicherern. Laut Pressemitteilungen beträgt das Datenvolumen der HIS-Datei, auf welches allein die Mitglieder des Gesamtverbandes zugreifen können, bis zu 10 Millionen Einträgen.

Und wer die VKU 10/2010 schon aufgeschlagen hat, dem ist der Artikel: “Unfalldatenspeicherung in Europa – die Veronica-Projekte 2004 bis 2009″ sicher nicht entgangen. Sobald es erst mal gespeicherte Unfalldaten gibt, wird die Assekuranz Mittel und Wege finden, sich auch dieser zu bedienen.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich das Bundesverfassungsgericht – somit interessanterweise, weil meines Erachtens auf obige Sachverhalte übertragbar – auseinander zu setzten hatte, betrifft das Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von Prämienrückständen an Dritte durch den Versicherer.

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Einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen die Allianz Vers. wg. Verletzung des Urheberrechts (310 O 86/10 vom 04.03.2010)

Mit Beschluß vom 04.03.2010 wurde es der Allianz Versicherung durch das Landgericht Hamburg (310 O 86/10) – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft - verboten, die Lichtbilder des Kfz-Sachverständigen in eine Restwertbörse (AutoOnline u.A.) einzustellen. Konkreter Verletzer war der externe “Dienstleister” ControlExpert. Die Kostenlast wurde beiden Parteien anteilig auferlegt, da der Sachverständige zuerst noch einen Verstoß gegen das Markenrecht geltend machen wollte, jedoch, nach einem Hinweis des Gerichts, der Antrag in diesem  Punkt zurück genommen wurde.

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 10

310 O 86/10

BESCHLUSS

vom 4.3.2010

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

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Rettet die Restwertbörsen – BVSK nachhaltig beratungsresistent

Neues Rundschreiben aus Kalau bzw. Schilda?

In diversen Beiträgen hatten wir über das “gestörte Verhältnis” des BVSK zu den Urheberrechten im Allgemeinen und insbesondere zu der Handhabung der Urheberrechte  seiner Mitglieder berichtet. U.a. am 21.06.2010 und am 09.08.2010. Auch der offene Brief des Sachverständigenverbandes VKS an den BVSK vom 12.08.2010 scheint wohl ins Leere gegangen zu sein? Dies hatte sich ja bereits mit der Beantwortung durch den GF des BVSK am 12.08.2010, veröffentlicht bei CH am 13.08.2010, abgezeichnet.

Der BVSK-Geschäftsführer will offensichtlich, entgegen aller sach- und fachlichen Widerstände, weiterhin erreichen, dass seine Mitglieder den Versicherern grundsätzlich Nutzungsrechte für die Gutachten-Lichtbilder einräumen, für einen pauschalen Betrag in Höhe von EUR 2,50 / Gutachten, unabhängig davon, wie viele Lichtbilder das Gutachten enthält sowie unabhängig vom Nutzungszweck usw.? Darüber hinaus soll dieser Betrag nun dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden? Der Geschädigte soll also künftig noch dafür bezahlen, dass dem Versicherer mit “Schützenhilfe” des eigenen Gutachters das Recht eingeräumt wird, einen höheren, überregionalen Restwert über eine Restwertbörse zu ermitteln, der dann wiederum dem Geschädigten in Abzug gebracht wird? Dass sich der Sachverständige seinem Auftraggeber gegenüber ggf.  schadensersatzpflichtig macht, wird weiterhin elegant “verschwiegen”. Auch wird bisher mit keiner Silbe erwähnt, dass Versicherer das Fahrzeug des Geschädigten rechtswidrig - da ohne dessen Genehmigung/Zustimmung - in  Restwertbörsen zum Verkauf anbieten.

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“… mehr Synergieeffekte für Kunden aus der Bündelung von AUTOonline und Audatex-Prozessen schaffen”

Neue Geschäftsführer bei AUTOonline

Das Neusser Unternehmen AUTOonline GmbH Informationssysteme wird ab dem 1. September offiziell von einer 3-köpfigen Geschäftsführung geleitet. Damit bekommt Werner von Hebel, der in Personalunion Geschäftsführer sowohl von Audatex Deutschland als auch von AUTOonline ist, Unterstützung von den beiden Führungskräften Ferdinand Moers und Kai Müller, “die”, wie er selbst sagt, “auch bisher schon das operative Geschäft übernommen hatten und das Gesicht von AUTOonline im Markt waren”. Moers ist seit Jahren der innovative Kopf des Unternehmens für neue, marktfähige Produkte und Dienstleistungs-Innovationen, Kai Müller der zukunftsorientiert denkende IT-Chef.

Der heute europaweite Marktführer, wenn es um Kauf und Verkauf von Unfall- und Gebrauchtwagen geht, ist seit mittlerweile 13 Jahren tätig und startete seine Aktivitäten ursprünglich auf dem deutschen Markt. Das Unternehmen besitzt inzwischen Tochtergesellschaften in Bulgarien, England, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern. Angebunden sind aktuell über 3.000 Kfz-Händler und rund 4.000 Sachverständige. Pro Jahr werden rund eine Million Fahrzeuge in die Börse eingestellt.

Quelle: autohaus online, alles lesen >>>>>>>>>>

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Restwertbörsen im “freien Fall”?

Wie aus gut unterrichteten Kreisen berichtet wurde, klagen einige Restwertbörsen über deutliche Umsatzeinbrüche nach Bekanntgabe des BGH-Urteils I ZR 68/08. Die Rede ist von Umsatzrückgängen im Bereich von 40%. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahl noch steigen wird, wenn auch beim letzten Versicherer angekommen ist, dass die Missachtung des Urheberrechtes durch rechtswidrige Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse sowohl eine zivilrechtliche Verfolgung auslöst als auch strafrechtliche Konsequenzen – gemäß Urheberrechtsgesetz – nach sich ziehen kann bzw. wird.

Eine zuerst vollmundig propagierte Gegenmaßnahme der Börsen – Einstellung der Fahrzeuge ohne Lichtbilder – war wohl offensichtlich nicht von Erfolg gekrönt? Wie denn auch? Wer bietet schon in “blindem Vertrauen” unbesehen auf irgend einen Gegenstand, wenn selbst unter Vorlage von Lichbildern das Risiko verborgener Mängel nicht unbeachtlich ist? Aber selbst bei Einstellung der Gutachten ohne Lichtbilder wird in vielen Fällen der Datenschutz verletzt => nächste Baustelle.

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Und hier die Beantwortung des offenen VKS-Briefes durch den BVSK-Geschäftsführer

12. August 2010

Sehr geehrter Herr Kollege Imhof,

Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir davon Abstand nehmen, mit Mitteln unserer Mitglieder Briefe an VKS-Mitglieder zu versenden.

Nach Lektüre Ihres Briefes darf ich meiner Freude Ausdruck verleihen, dass die Mitglieder des VKS Restwerte BGH-konform ermitteln. Dies ist aus meiner Sicht eine außerordentlich positive Feststellung, die sicher der besonderen Erwähnung durch Sie bedurfte.

Danken möchte ich auch für die Übersendung des Focus-Beitrages. Ihnen ist sicher nicht bekannt, dass der Unterzeichner diesen Beitrag ganz maßgebend betreut hat.

Ich bin im Übrigen sicher, dass die gesamte deutsche Versicherungswirtschaft auf Grund der positiven Botschaften Ihres Schreibens künftig von einer Überprüfung von Gutachten der VKS-Mitgliedern Abstand nehmen wird. Dies dürfte zwar zu einer deutlichen Auftragsreduzierung bei einigen Mitgliedern des BVSK führen, doch nehmen wir selbstverständlich diese Nachteile als Ergebnis Ihrer Qualitätsinitiative gern in Kauf.

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