Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

LG Nürnberg-Fürth zur Erforderlichkeit der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen auch bei geringen Schäden (Urteil vom 28.7.2010 -8 S 2757/10-).

Hier noch ein Endurteil der 8. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth zur Erforderlichkeit der Einschaltung eine Kfz-Sachverständigen zur Unfallschadensdokumentation auch bei geringen Schäden. Nachfolgend das komplette Endurteil vom 28.7.2010 – 8 S 2757/10 – . Die Besonderheit dieses Rechtsstreites lag darin, dass der Unfallverursacher ein tschechischer Staatsangehöriger war und eintrittspflichtig die tschechische Kfz-Haftpflichtversicherung.

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 8 S 2757/10
34 C 9086/09 AG Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 8. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2010 folgendes

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OLG Düsseldorf mit Ausführungen zum Bagatellschaden im Kaufrecht ( Urt. v. 25.2.2008 – I-1 U 169/07 – ).

Das Thema Bagatellschaden beschäftigt immer wieder die Gerichte. So auch den 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf. Hier ging es nicht um die erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei einem Unfall jenseits der Bagatellschadensgrenze, sondern um das Rücktrittsrecht im Kaufvertragsrecht bei einer – unstreitig beschädigten – Kaufsache. Im Rahmen der Entscheidung musste der erkennende Senat auch Ausführungen zum Bagatellschaden machen. Meines Erachtens hat der erkennende Senat die vom BGH getroffene Definition des Bagatellschadens unzutreffend angewandt. Nach der Definition des BGH handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-)Schäden vorliegen ( vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106). Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur geringfügig war (BGH DS 2008, 104, 106). Im entscheidenden Fall betrugen die Reparaturkosten rd. 800 Eur0, was nicht mehr geringfügig ist und auch über der Bagatellschadensgrenze von 720 Euro  liegt. Im übrigen hatte die Beklagte als professionelle Gebrauchtwagenverkäuferin eine besondere Untersuchungspflicht, die sie nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, denn derartige Spachtelschichten hätten bei ordentlicher Überprüfung auffallen müssen.
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AG Eschweiler entscheidet zur Bagatellschadensgrenze und zu den Sachverständigenkosten mit Urt. v. 26.2.2009 -27 C 458/08-.

Hier noch ein  – auch älteres – Urteil, das sich mit der Bagatellschadensgrenze und den Sachverständigenkosten auseinandersetzt.

27 C 458/08                                                          Verkündet am 26.02.2009

AMTSGERICHT ESCHWEILER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Eschweiler

auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2009 durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem11.08.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt, zum Ausgleich der Verbringungskosten und zur Bezahlung des Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 23.03.2010 (1 C 946/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Landshut zur Erstattung weitere Schadensersatzpositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Verbringungskosten. Auch zur Zahlung nicht regulierter Sachverständigenkosten wurde die HUK verurteilt. Der Versuch, den teilweise gekürzten Schaden als ”Bagatellschaden” zu deklarieren, ist beim Gericht gescheitert.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 452,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit 13.06.2009 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % Beklagten als Gesamtschuldner 92 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 492,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestands wird abgesehen, § 313 a ZPO.

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AG Lünen: Bagatellschaden aus Sicht des Geschädigten

Quelle: Kfz-Betrieb ONLINE vom 12.05.2010

Viele Gerichte neigen zu großzügiger Auslegung

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bagatellschaden vorliegt, kommt es entscheidend auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an. Dieser Ansicht ist das Amtsgericht Lünen (Urteil vom 02.03.2010 / AZ: 8 C 974/09).

Immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen gibt die Frage, bis zu welcher Grenze ein so genannter Bagatellschaden vorliegt, mit der Folge, dass ein durch den Geschädigten beauftragtes Gutachten nicht durch die gegnerische Versicherung zu ersetzen ist.

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AG Hof (Bayern) verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der Sachverständigenkosten sowie einer 12%igen Verzinsung (12 C 1951/04).

Mit ausführlichem Urteil vom 23.5.2005 ( 12 C 1951/04 ) hat der Amtsrichter der Abteilung 12 C des Amtsgerichtes Hof (Bayern) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und deren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den  Kläger 311,70 Euro nebst 12 % Zinsen seit dem 10.7.2004 zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch in vollem Umfange begründet.

Die Beklagten sind auch als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen … gem. dessen Rechnung vom 9.6.2004 in Höhe von 311,70 Euro inklusive MWSt. zu bezahlen.

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AG Montabaur verurteilt HUK-Coburg Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten.

Der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung des AG Montabaur (Rheinland-Pfalz) nat mit Urteil vom 22.2.2006 ( 5 C 423/05) die HUK-Coburg Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, verurteilt, an den Kläger 502,44 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 31.05.2005 in Montabaur. Die Haftung der Beklagten im Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger macht mit der Klage Sachverständigenkosten in Höhe des ausgeurteilten Betrages geltend. Hierbei handelt es sich um die Erstattung der laut Klägervortrag bezahlten Rechnung des Sachverständigen L. vom 2.6.2005 betreffend die Tätigkeit des Sachverständigen für sein Gutachten vom 2.6.2005. Zur Erstellung des Gutachtens hatte der Kläger den Sachverständigen beauftragt. In dem Gutachten hatte der Sachverständige u.a. Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von rd. 3.080,– Euro sowie einen Wiederbeschaffungswert von 2.900,– Euro und einen Restwert von 400,– Euro, beide ohne MWSt. festgestellt.

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AG Schwabach -Zweigstelle Hilpoltstein- veruteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenenem Recht.

Mit Urteil vom 15.6.2007 – 6 C 43/07 – verurteilt der Amtsrichter der 6. Zivilabteilung des AG Schwabach -Zweigstelle Hilpoltstein- (Bayern) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung von 124,13 € nebst Zinsen an den Kläger. Die Belagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. In seinem Urteil hat der bayerische Amtsrichter sauber die Rechtsverhältnisse dargelegt und die Beklagte darauf hingewiesen, dass nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte entscheidungserheblich sind. Hier das Urteil in voller Länge:

E n t s c h e i d u g s g r ü n d e :

Gegenstand sind Restschadensersatzansprüche hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens nach dem Verkehrsunfall vom 21.12.2006 in Allersberg, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach vollständig haftet. Das ist insoweit unstreitig.  Der Unfallgeschädigte hat den Kläger als Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt. Dieser hat ein Gutachten erstellt über einen Reparaturkostenschaden von 917,– € netto. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Gutachterkosten an den Kläger abgetreten.

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Das AG Bochum spricht auch bei einer Schadenshöhe von EUR 572,43 das Sachverständigenhonorar zu

Mit Entscheidung vom 30.12.2009 (65 C 388/09) wurde die Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- u. Versorgungsunternehmen Allgemein WaG durch das Amtsgericht Bochum zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verurteilt. Strittig war, ob bei einem kalkulierten Fahrzeugschaden von EUR 572,43 ein Anspruch auf ein Gutachten besteht bzw. die Kosten für die Bearbeitung durch einen Sachverständigen zum erforderlichen Aufwand gehören. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,04 EUR (in Worten: einhundertachtunddreißig Euro und vier Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht anlässlich des Verkehrsunfalls vom 13.05.2009 in Bochum von der Beklagten Ausgleich des Sachverständigenhonorars in Höhe von 138,04 € verlangen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

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Das AG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 05.10.2009 (25 C 10022/09) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Düsseldorf zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,99 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 zu zah­len,

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäss § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen,

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

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