LG Nürnberg-Fürth zur Erforderlichkeit der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen auch bei geringen Schäden (Urteil vom 28.7.2010 -8 S 2757/10-).
Hier noch ein Endurteil der 8. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth zur Erforderlichkeit der Einschaltung eine Kfz-Sachverständigen zur Unfallschadensdokumentation auch bei geringen Schäden. Nachfolgend das komplette Endurteil vom 28.7.2010 – 8 S 2757/10 – . Die Besonderheit dieses Rechtsstreites lag darin, dass der Unfallverursacher ein tschechischer Staatsangehöriger war und eintrittspflichtig die tschechische Kfz-Haftpflichtversicherung.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 8 S 2757/10
34 C 9086/09 AG Nürnberg
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 8. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2010 folgendes
Abgelegt in Bagatellschaden, Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile
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