Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

BGH entscheidet über private Abschleppkosten und zu der Abtretung der Abschleppkosten an Erfüllungs Statt. (BGH Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein hochinteressantes Urteil des BGH bekannt. Entschieden hat allerdings nicht der VI. Zivilsenat, sondern in diesem Fall der V. Zivilsenat.  Hauptthema waren die privaten Abschleppkosten eines Supermarktbetreibers und die Zurückbehaltung des PKW bis zur vollständigen Bezahlung der Abschleppkosten. Viel interessanter – zumindest für uns – ist jedoch der Nebenkriegsschauplatz bezüglich einer Abtretung an Erfüllungs Statt. Der V. Zivilsenat des BGH sieht darin keinen Verstoß gegen das RDG. Da kann man auf den VI. Zivilsenat und dessen Entscheidung gespannt sein bezüglich der “Abtretung Erfüllungshalber”.

Viele Grüße und eine schöne Woche wünscht Euch
EuerWilli Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 30/11                                                                 Verkündet am:
.                                                                                 2. Dezember 2011

(weiterlesen …)

Abgelegt in Abschleppkosten, Abtretung, BGH-Urteile, Erfreuliches, RDG, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

50. Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 25. – 27. Januar 2012 – Leitung des AK IV – W. Wellner, Richter am BGH, VI. Zivilsenat

Der Verlag C.H. Beck oHG hat auf seinen Blog-Seiten das Programm des 50. Verkehrsgerichtstages vom 25 . 27 Januar 2012 eingestellt.

AK IV: Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

- Qualifizierung und Zertifizierung -
- Fragen der Unabhängigkeit -
- Qualität und Kosten des Gutachtens -

Leitung Wolfgang Wellner, Richter am Bundesgerichtshof,VI. Zivilsenat,
Karlsruhe

Referent Prof. Dr.-Ing. Hans Bäumler, Professur
Kraftfahrzeugsachverständigenwesen, Hochschule München

Referent Dierk Engelke, Rechtsanwalt, Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Hamburg

Referent Dr. Henner Hörl, Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Verkehrsrecht, Rechtsanwälte Dr. Hörl & Kollegen, Stuttgart

Themen und Referenten, als auch die Personalie der Leitung des Arbeitskreises,  die der Fantasie durchaus freien Lauf lassen!

Abgelegt in BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, In eigener Sache, Kaskoschaden, Mietwagenkosten, Netzfundstücke, Sachverständigenhonorar

Druckversion Druckversion

Quotelung des Sachverständigenhonorars? BGH-Verhandlungstermin am 07.02.2012 (VI ZR 133/11 u. VI ZR 249/11)

Nach Informationen der Pressestelle des BGH findet am 07.02.2011 ein Verhandlungstermin statt, bei dem es um den Streit zum Thema Sachverständigenhonorar bei der Schadensquotelung geht. Nachdem es hierzu deutlich unterschiedliche Rechtsauffassungen bei den Intanzgerichten gibt, wurde das Thema auch bei Captain HUK in der Vergangenheit schon heiß und kontrovers diskutiert. Gegenstand der nun beim BGH vorliegenden Rechtsstreite war/ist, ob bei einem Quotenschaden (Teilschuld) das Sachverständigenhonorar vollständig zuzusprechen sei (= Rechtsverfolgungskosten), oder ob das Sachverständigenhonorar lediglich eine “normale” Schadensposition darstellt und demnach nur der  Schadensausgleich entsprechend der Schadensquote in Ansatz gebracht werden könne.

Bei dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren zur Revision VI ZR 133/11 ging das OLG Frankfurt am Main  (22 U 67/09 vom 05.04.2011) davon aus, dass die Sachverständigenkosten zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und hat deshalb das vollständige Sachverständigenhonorar  – auch bei Vorlage einer Teilschuld – zugesprochen.

Beim dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren des OLG Celle (14 U 47/11 vom 24.08.2011) zur Revision VI ZR 249/11 vertrat das Berufungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des OLG Frankfurt am Main und hatte das Sachverständigenhonorar nur entsprechend der Schadensquote anerkannt.

(weiterlesen …)

Abgelegt in BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Quotenschaden, Sachverständigenhonorar, VERSICHERUNGEN >>>>

Druckversion Druckversion

Die Forderungsabtretung aus dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes. BGH-Verhandlungstermin am 31.01.2012 (VI ZR 143/11)

Am 31.01.2012 verhandelt der BGH (VI ZR 143/11) die Revision über einen Rechtsstreit zum Thema Forderungsabtretung aus dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) im Rahmen einer Klage zu den Mietwagenkosten. Die Mietwagenfirma hatte sich die Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten lassen und war mit der Klage beim Amtsgericht Waiblingen (8 C 1039/10 vom 05.11.2010) erfolgreich. Auf die Berufung der Versicherung hat das LG Stuttgart (4 S 278/10 vom 13.04.2011) die Klage der Mietwagenfirma abgewiesen, da es sich bei der Abtretung der Forderung um einen Verstoß gegen das RDG handle. Die Revision wurde zugelassen, so dass der BGH nun Gelegenheit hat, die Sache zu entscheiden.

Wie wir in der jüngeren Vergangenheit festgestellt haben, gibt es einige Versicherer, die Einwendungen erheben, sofern Mietwagenfirmen oder Kfz-Sachverständige Forderungen auf Grundlage einer Forderungsabtretung direkt beim Versicherer geltend machen. Seitens dieser Versicherer wird  argumentiert, es handle sich hierbei um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und damit um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Ein Vorgehen, das ein Großteil der Versicherer sicher nicht billigen, da dadurch die gesamte Schadensabwicklung unnötig erschwert wird und als Folge die Schadenskosten weiter steigen. Der direkte Einzug von eigenen Forderungen durch die Schadensdienstleister ist übrigens ein Vorgang, der mit den meisten Versicherern seit Jahrzehnten erfolgreich und völlig stressfrei praktiziert wird.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Abtretung, BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, RDG, Sachverständigenhonorar, VERSICHERUNGEN >>>>

Druckversion Druckversion

“Die korrekte Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Unfallgeschädigten” (DS 2011, 398)

Unter diesem Titel hat Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann in dem Dezember-Heft der Zeitschrift “Der Sachverständige” einen Beitrag veröffentlicht, der sich auch – und gerade – mit dem Abtretungsurteil des BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – ( = BGH DS 2011, 398 ff ) beschäftigt und damit den Weg in eine BGH-konforme Abtretungsvereinbarung zeigt.

Wieder einmal hat der C.H.Beck-Verlag durch seine Chefredakteurin, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch, es ermöglicht, dass der Beitrag von Herrn Wortmann hier im Captain-Huk-Blog der Leserschaft bekannt gegeben wird. Für diesen Link danken wir ganz herzlichst Frau Jackisch.

Hier der Link zum Beitrag:

Die korrekte Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Unfallgeschädigten – DS 2011, 398

 

Abgelegt in Abtretung, BGH-Urteile, Der Sachverständige (DS), Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, TV - Presse, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

BGH: beim gewerblichen Automietvertrag ist ein “undifferenzierter Haftungsvorbehalt bei grober Fahrlässigkeit” unwirksam.

Mit Urteil vom 11.10.2011 (VI ZR 46/10) hat der BGH zur Frage der Verwendung einer Klausel in den AGB eines gewerblichen Autovermieters Stellung genommen, mit dem dieser einen “undifferenzierten Haftungsvorbehalt bei grober Fahrlässigkeit” für sich in Anspruch nimmt. Danach ist ein solcher Haftungsvorbehalt unwirksam, an dessen Stelle tritt der Regelungsgedanke des § 81 Abs. 2 VVG. Dies gilt sowohl für den Mieter des Fahrzeuges auch für den berechtigten Fahrer.

Hier die Entscheidung:

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 46/10                                                                        Verkündet am:
.                                                                                         11. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

(weiterlesen …)

Abgelegt in BGH-Urteile, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

BGH entscheidet zu einer 130%-Abrechnung, bei der allerdings der Geschädigte nicht nach den Vorgaben des Sachverständigen vollständig repariert, mit Urteil vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier in der Adventszeit noch ein BGH-Urteil. In diesem  BGH-Urteil zur 130%-Regelung musste der VI. Zivilsenat  zu einer Rechtsfrage entscheiden, die allerdings schon entschieden war. In den Genuss der 130%-Regelung kann nur derjenige gelangen, der nach BGH nach den Vorgaben des Schadensgutachtens vollständig repariert. Das war hier unstreitig nicht der Fall. Der Geschädigte hat wieder einmal nicht vollständig nach Gutachtenvorgabe repariert.

Viele Grüße und eine sturmfreie Woche
Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 30/11                                                    Verkündet am:
.                                                                     15. November 2011

Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert.

BGH, Urteil vom 15. November 2011 – VI ZR 30/11  – LG Hamburg
.                                                                                  AG Hamburg-St. Georg

(weiterlesen …)

Abgelegt in 130%-Regelung, BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Urteile

Druckversion Druckversion

Das Werksangehörigenrabatt-Urteil des BGH vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der VI. Zivilsenat des BGH hat erneut über die Abrechnung eines Unfallschadens entschieden. Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass der geschädigte BMW-Mini-Eigentümer zunächst vorgerichtlich den Unfallschaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens abgerechnet hat und später den Unfallschaden in einer BMW-Fachwerkstatt reparieren ließ. Der geschädigte Kfz-Eigentümer war jedoch Werksanhöriger und erhielt für die Reparatur in der BMW-Werkstatt den sog. Werksangehörigenrabatt. Dadurch verbilligte sich die Reparatur. Diesen persönlichen Vorteil nach konkreter Abrechnung wollte jedoch der Schädiger bzw. sein Versicherer für sich nutzen. Der VI. Zivilsenat des BGH gab dem Versicherer recht. Während der erste Leitsatz dieses Werksrabatt-Urteils noch eine Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats darstellt, bricht der Senat jedoch mit dem zweiten Leitsatz mit seiner bisherigen Rechtsprechung. Bisher war grundsätzlich die konkrete Schadensabrechnung mit der fiktiven Abrechnung (bis auf die Mehrwertsteuer) indentisch. Dies war auch logisch, denn es kann und darf kein Unterschied gemacht werden, ob der Geschädigte konkret oder fiktiv abrechnet. Persönliche Vorteile des Geschädigten dürfen dem Schädiger nicht zugute kommen. Das war bisher die grundsätzliche Auffassung auch des erkennenden Senats. Der persönliche Vorteil des Werksrabatts kommt aber in diesem Fall dem Schädiger zugute. Hätte der Geschädigte fiktiv abgerechnet, wäre der Werksrabatt lediglich ein hypothetischer Vorteil gewesen, der bei der fiktiven Abrechnung nicht anfällt. Bei  der Abrechnung 0hne Reparatur, wozu der Geschädigte aber berechtigt ist, fällt der Rabatt aber gar nicht an, weil dieser nur bei Inanspruchnahme der BMW-Fachwerkstatt gewährt wird.  Bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur wird der BMW-Rabatt bei der Reparaturrechnung aber in Abzug gebracht, so dass dann der persönliche Vorteil sich realisiert. Das führt nun zu dem Ergebnis, dass sehr wohl zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unterschieden wird. Damit wird aber auch die Dispositionbefugnis des Geschädigten ohne Not entwertet.  Der sich aus § 249 II BGB ergebende schadensersatzrechtliche Grundsatz sollte aber hoch gehalten werden. Mit dem zweiten Leitsatz und seiner Begründung begegnet das Urteil der Kritik. Richtiger wäre es gewesen, dem Kläger den vollen Schadensersatz zuzusprechen und die Beklagte auf die Vorteilsausgleichung zu verweisen. Der Kläger wäre nämlich im Falle der konkreten Abrechnung – und nur da – verpflichtet gewesen, seinen persönlichen Bereicherungsanspruch an den Schädiger abzutreten. Damit wäre dann die – nur im konreten Abrechnungsfall entstehende – Bereicherung  auszugleichen gewesen. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Hier das komplette “Werksrabatt-Urteil” des BGH zum Pressebericht bei CH vom 20.10.2011.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

(weiterlesen …)

Abgelegt in BGH-Urteile, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

BGH entscheidet, dass bei konkreter Schadensabrechnung der Geschädigte sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss (BGH Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11 -).

Wie so oft musste der VI. Zivilsenat des BGH, zuständig u.a. auch für Schadensersatz aus Verkehrsunfällen, über die Abrechnungsweise und die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Nunmehr liegt die Entscheidung des VI. Zivilsenates in Kurzform vor. Daraus ergeben sich folgende Grundsätze: 

1. Der zunächst fiktiv abrechnende Geschädigte ist nicht gehindert, nach erfolgter Reparatur dann konkret abzurechnen.

2. Der Geschädigte muss sich bei seiner konkreten Schadensabrechnung einen gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

Bei einem Verkehrsunfall wurde der Pkw des Klägers, ein BMW-Mini, beschädigt. Die volle Haftung des Unfallverursachers ist unbestritten. Der Kläger ließ seinen Unfallschaden durch einen Sachverständigen begutachten.  Der vom Kläger beauftragte  Schadensgutachter schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage des Schadensgutachtens ab. Danach ließ er den verunfallten Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden konkret Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung ( so genannten Werksangehörigenrabatt ) erhielt, zahlte er für die durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Mit seiner Klage verlangte der Kläger Ersatz weiterer Reparaturkosten  in Höhe von 559,13 € und Nutzungsausfall in Höhe von 250,– €. Der Klagebetrag in Höhe von 559,13 € ergibt sich aus der Differenz zwischen fiktivem Schaden und den konkreten Reparaturkosten ohne Werksangehörigenrabatt, also aus 4.005,25 € – 3.446,12 € = 559,13 €. Die Klage hatte weder bei dem Amtsgericht noch beim Landgericht Erfolg. Auch die Revision blieb erfolglos.

(weiterlesen …)

Abgelegt in BGH-Urteile, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

BGH, AZ: VIII ZR 96/10 vom 07.12.2010 – Gericht muss dem Kläger rechtliches Gehör des 1. Gutachters einräumen, wenn und soweit dies zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere zur Behebung von Lücken und Zweifeln, erforderlich ist

Geht es um komplizierte technische Sachverhalte, kann es durchaus von Vorteil sein, vor Gerichtsanhängigkeit des Streitfalls den Gutachter seines Vertrauens mit der Schadenanalyse zu beauftragen. Denn es kommt nicht selten vor, dass zwei Sachverständige zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen, wie nachfolgend nicht nur bezüglich eines Motorschadens kommen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VIII ZR 96/10

vom

7. Dezember 2010

in dem Rechtsstreit

Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

(weiterlesen …)

Abgelegt in BGH-Urteile, Erfreuliches, Haftpflichtschaden, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

« Vorherige SeiteNächste Seite »