Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Neues Gesprächsergebnis BVSK 2012 / HUK Coburg ?

Der Redaktion liegt ein aktuelles Abrechnungsschreiben der HUK Coburg an den Rechtsanwalt eines Geschädigten vor, in dem seitens der HUK auf ein “Gesprächsergebnis BVSK 2012 -HUK-COBURG” hingewiesen wird, das, wie seit vielen Jahren “üblich”, von der HUK zum Anlass genommen wurde, das Sachverständigenhonorar nur teilweise auszugleichen.

Gibt es tatsächlich ein solches “Gesprächsergebnis BVSK 2012 – HUK Coburg”, wie von der HUK behauptet, dann sollte sich der BVSK ggf. wieder dem Kartellamt erklären, oder handelt es sich hierbei vielmehr um das “Honorartableau 2012 HUK Coburg”, wobei die Wahrheit dann wieder einmal im Rahmen “vorsätzlicher Fehlinterpretation” durch die HUK auf der Strecke geblieben wäre?

Aber wer weiß? Vieleicht  steckt in dem Schreiben mehr Wahrheit, als den Akteuren lieb ist? Möglicherweise handelt es sich um ein Eingeständnis durch die HUK, indem das “Honorartableau 2012 HUK Coburg” lediglich als das dargestellt wird, was es eigentlich ist:

Ein weiteres Gesprächsergebnis (wettbewerbswidrige Honorarabsprache? / Sondervereinbarung) mit dem BVSK?

Auch in diesem Fall fällt die Angelegenheit wohl in den Zuständigkeitsbereich des Kartellamtes?

Siehe hierzu auch den Beitrag vom 25.11.2011

Hier nun das Schreiben der HUK-Coburg Versicherung vom 05.01.2012:

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Das “Gesprächsergebnis” ist tot – es lebe das “Honorartableau 2012 HUK Coburg”

Wie sich inzwischen wohl herumgesprochen hat, gab es im Jahr 2010 eine Anzeige beim Bundeskartellamt gegen den BVSK, wodurch entsprechende Ermittlungen aufgenommen wurden. Es bestand der Verdacht, dass es sich bei dem sog. Gesprächsergebnis BVSK/HUK Coburg u.a. um eine  kartellrechts- bzw. wettbewerbswidrige Honorar-/Preisabsprache zwischen dem BVSK und der HUK Coburg Versicherung handelt. Im Rahmen der Ermittlungen kam der Geschäftsführer des BVSK, wie man so hört, anscheinend in Erklärungsnot? Der BVSK entging am Ende wohl nur knapp einer Sanktion durch die Kartellbehörde? Deshalb auch die jüngeren Statements des Geschäftsführers in der Presse, in denen er sich – im Gegensatz zu früheren Äußerungen – von den eigenen “Gesprächsergebnissen” distanziert und versucht, es als einseitige Abrechnungsgrundlage der HUK darzustellen. Mit dieser Begründung wurde dann auch das Verfahren seitens des Kartellamts eingestellt. Im Verlauf der Ermittlungen war der BVSK gezwungen, das “Gesprächsergebnis” von der Webseite des BVSK zu entfernen. Nachdem die Ära “Gesprächsergebnis” damit als beendet gilt, wurde sogleich neu mit der HUK “verhandelt”. Das Kind erhält nun einen anderen Namen (Honorartableau 2012 HUK Coburg) und schon ist alles wieder beim alten? Zumindest ist die Tabelle “baugleich” strukturiert und wurde, wie man dem Rundschreiben des BVSK entnehmen kann, auch in Zusammenarbeit mit dem BVSK “gestaltet”.

Zitat BVSK:

Sämtliche Argumente wurden ausgetauscht und haben zu einem neuen internen Prüfungsmaßstab der HUK-Coburg geführt, den wir zu Ihrer Information hier beifügen

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Live Expert – Nachtrag

Am 25.08.2011 hatten wir hier über das “zweifelhafte System” der Firma Live Expert GmbH & Co. KG berichtet. Ein “Ferndiagnose-System”, mit dem Gutachten  – ohne körperliche Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs durch den Sachverständigen – erstellt werden. Ein Mitarbeiter der  Werkstatt, in der das Fahrzeug repariert werden soll, fungiert als sog. “Assistent” des Sachverständigen, indem er die beschädigten Zonen des Fahrzeuges mit einer Videokamera für den Sachverständigen im Irgendwo “dokumentiert”, der derweil Online mit dem “Assistenten” verbunden ist.

Zu diesem Thema gab es auch eine “BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe” vom Juli 2011, herausgegeben durch den Geschäftsführer des BVSK, mit der Überschrift

Vorsicht bei der Unfallschadenaufnahme durch Kfz-Reparaturbetriebe in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern

In diesem Informationsschreiben werden “Systeme”, wie z.B. Live Expert, ablehnend beschrieben. Im wesentlichen besteht der Inhalt  dieses Schreibens aus den gleichen Argumenten und rechtlichen Bedenken, die auch hier bei der damaligen Diskussion vorgetragen wurden.

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Live-Expert. Schon einmal gehört?

Nein? Ein Sachverständiger hatte uns kürzlich auf dieses “System” aufmerksam gemacht.

Was ist eigentlich Life-Expert?

Wenn man den Werbeaussagen der Live Expert-Webseite vertrauen kann, handelt es sich um die Zukunft der Schadensbegutachtung. Demnach will die Fa. Live-Expert GmbH & Co. KG Gutachten über das Internet in Echtzeit erstellen. Wenn man den Gedanken weiter verfolgt, haben Sachverständige vor Ort dann wohl keine Zukunft?

Der Ablaufprozess soll sich wie folgt darstellen:

Zitat:

-  Der Sachverständige arbeitet mittels der Live-Expert-Technik sozusagen am Ort des Schadens, ohne sein Büro verlassen zu müssen.

-  Im Einsatz vor Ort ist der Sachverständigenassistent, der die Aufgabe hat, den Unfallschaden per Videokamera live aufzunehmen und in das Sachverständigenbüro zu übertragen.

-  Der Sachverständige im Büro dirigiert seinen Assistenten vor Ort, wohin die Kamera beim Schadenobjekt gerichtet werden soll.

-  Die Schadenübertragung an den Sachverständigen erfolgt mittels Live-Expert-Technik direkt live und in Echtzeit. Die Entfernung vom Schadensort zum Sachverständigenbüro spielt keine Rolle.

-  Der Sachverständige erstellt aus den übermittelten Informationen in dem speziell entwickelten Live-Expert-Anwendungsportal ein qualifiziertes Gutachten, so als wenn er selbst vor Ort den Schaden aufgenommen hätte.

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DER SPIEGEL 13/1963 “SPIEGEL-Report über Gebrauchtwagen-Schätzungen”

GEBRAUCHTWAGENPREISE ,  SV-HONORARE  und  FRAUNHOFER – Nichts, was sich nicht (schon immer) manipulieren lässt?

KONZERTMEISTER TAXIEREN AUTOS

SPIEGEL-Report über Gebrauchtwagen-Schätzungen

240 000 gebrauchte Automobile wurden im vergangenen Jahr von Sachverständigen taxiert, bevor sie ihren Besitzer wechselten. Jeweils drei von vier Kunden, die 1962 einen neuen Wagen kauften, gaben ein gebrauchtes Kraftfahrzeug in Zahlung. In diesem Jahr soll die Zahl der Altwagen, die vor dem Verkauf von Schätzern beurteilt werden, nach dem Willen organisierter Händler weiter steigen. Denn diese Händler wollen künftig nur noch taxierte Modelle ankaufen. Die Sachverständigen, die das Schätzgeschäft betreiben, geben sich als neutrale Experten aus und notieren die von ihnen festgesetzten Preise auf Urkunden mit amtlichem Charakter. Indes, 24 Schätzungen in westdeutschen Städten haben bewiesen, daß die angeblich unabhängige Experten beeinflußt werden und Autos deshalb unterschiedlich bewerten. Ihre Schätzpreise für dieselben Wagen differierten um Beträge bis zu 1400 Mark.

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BVSK-Honorarbefragung 2011 läuft auch mit Beteiligung von Nichtmitgliedern?

In der vom Bundesanzeiger-Verlag herausgegebenen Zeitschrift des BVSK “Der Kfz-Sachverständige” 2011 Heft 3 war auf Seite 11 zum Thema BVSK-Honorarbefragung 2011 folgender Artikel von Herrn Rechtsanwalt Elmar Fuchs als Geschäftsführer des BVSK e.V. zu lesen, den ich wortwörtlich der  Leserschaft dieses Blogs bekannt gebe: :

“Honorarbefragung 2011

Der BVSK führt derzeit die traditionelle Honorarbefragung durch, an der sich weit über 500 Mitglieder beteiligt haben. Es ist davon auszugehen, dass sich an der Honorarbefragung mindestens 90 % der BVSK-Mitglieder beteiligen werden.

Eine Honorarbefragung ist naturgemäß dann aussagekräftig, wenn ein Großteil des Marktes der Kfz-Sachverständigen in der Befragung erfasst wurde. Der BVSK eröffnet daher die Möglichkeit, dass sich auch Nichtmitglieder an der Befragung beteiligen.

Nutzen Sie die Chance, zur Wahrung Ihrer eigenen Interessen, die Honorarbefragung auf ein möglichst  breites Fundament zu stellen. Der nachfolgend abgedruckte Fragebogen – den Sie auch als separate Beilage in diesem Heft finden – kann per Fax an die BVSK-Geschäftsstelle (030/25378510) übermittelt werden.

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Die Zusammenarbeit des BVSK mit AUTOonline trägt “erste Früchte”

Quelle: Auto Online vom 06.05.2011

VALUEPILOT kann mehr als “nur” eine WBW-Ermittlung

Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wird auch in Zukunft in Anbetracht des immer unübersichtlicher werdenden Gebrauchtwagenmarktes, der zudem erheblichen Schwankungen unterliegt, zu den schwierigsten Aufgaben des Kfz-Sachverständigen zählen. Sondermodelle, nicht kalkulierbare Preisnachlässe, regionale Marktunterschiede sowie verstärkte Anforderungen von Auftraggebern und Gerichten an die Transparenz der Wertermittlungen verpflichten den Kfz-Sachverständigen, erheblichen Aufwand zu betreiben, um die tatsächlichen Marktgegebenheiten zu erfassen. Davon sind RA Elmar Fuchs, Geschäftsführer des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen des Kfz-Handwerks, kurz BVSK, und Ferdinand Moers, Geschäftsführer der AUTOonline Informationssysteme GmbH, überzeugt.

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AG HH-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher SV-Kosten

Mit Urteil vom 27.04.2011 (922 C 5/11) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 105,11 € ohne Zinsen verurteilt. Die ermittelten Reparturkosten betrugen vorliegend 7.94,23 € brutto.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und bis auf die geltend gemachten Zinsen begründet.

1. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten in eigenem Namen ist als gewillkürte Prozessstandschaft zulässig. Der Geschädigte X hat den Kläger durch Erklärung vom 16.03.2011 zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenser­satzanspruches auf Erstattung der Sachverständigenkosten ermächtigt. Der Kläger hat als Inha­ber des streitgegenständlichen Vergütungsanspruches auch ein schutzwürdiges rechtliches In­teresse an der Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten ist nicht ersichtlich.

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AG Rostock: Hinweis an die HUK-Coburg bei Klage wegen restlicher SV-Kosten

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Rostock (49 C 1/11) gegen die HUK-Coburg wegen restlicher SV-Kosten in Höhe von 127,00 € hat das Gericht am 29.04.2011 an die Parteien nachfolgenden Hinweis erteilt:

In oben genannter Sache weist das Gericht auf folgendes hin:

Die von dem Kläger vorgenommene an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung seines Honorares ist nicht zu beanstanden, vgl. BGH in VersR 2006, S. 1131.

Das erforderliche Honorar kann im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden. Die Honorartabelle BVSK 2008/2009 ist dabei in Standardfällen als Berechnungsmaßstab grundsätzlich geeignet. Dabei wird nicht verkannt, dass diese Honorarbefragung grundsätzlich den Nachteil aufweist, dass nur ein Teil der am Markt tätigen Sachverständigen befragt worden sind, und diese bei ihren Antworten wussten, dass die von ihnen angegebenen Honorare in eine Tabelle einfließen, die zur Bemessung der angemessenen Vergütung herangezogen werden soll.

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Urheberrechtsverletzung der Gothaer Versicherung- Klageverfahren nach verweigerter Unterlassungserklärung

Auch die Gothaer Allgemeine Versicherung AG “übte” sich vor kurzem ein wenig in der Bearbeitung einer Urheberrechtsverletzung von Sachverständigenlichtbildern. Zugegebenermaßen leider etwas “ungeschickt”, aber das bringt das Üben von Dingen (von denen man nichts versteht?) wohl so mit sich?

Zu einem Schaden vom 24.11.2010 wurde im Auftrag des Geschädigten ein Gutachten durch einen freien und unabhängigen Sachverständigen erstellt.

Am 30.11.2010 wurden die Lichtbilder des Sachverständigengutachtens seitens der Gothaer Versicherung – unter Missachtung der Urheberrechte – in eine Restwertbörse (AutoOnline) eingestellt. Getreu dem Schadensmanagementcodex: Gewinn vor Recht und Gesetz? Aufgrund der offensichtlichen Rechtsverletzung wurde die Gothaer Versicherung mit Abmahnschreiben vom 09.12.2010 auf Unterlassung in Anspruch genommen (Fristsetzung 20.12.2010).

Am 16.12.2010 teile die Gothaer Versicherung folgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

dankend haben Ihr Schreiben vom 09.12.2010 erhalten und die Interessenvertretung des Herrn … zur Kenntnis genommen.

Leider lag Ihrem Schreiben weder eine Vertretungs- noch eine Geldempfangsvollmacht bei, die wir bitten nachzureichen.

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