Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

BVSK und net.casion beschließen Zusammenarbeit

Quelle: Autohaus online vom 08.04.2011

Zum 1. April haben der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK, Berlin) und die Restwertbörse net.casion GmbH (München) ihre Zusammenarbeit weiter intensiviert. Das teilten in dieser Woche die beiden Partner mit. “In der Restwertbörse net.casion sehen wir einen leistungsfähigen Dienstleister für freiberufliche Sachverständige mit Schwerpunkt Restwertermittlung”, erklärte Elmar Fuchs, Geschäftsführer des BVSK

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Lustiges zur Karnevalszeit vom BVSK: Mein Name ist (nicht) Hase – abber isch wees aach von nüscht…. ?

Wer kennt sie nicht, die rechtlich inhaltslosen Honorar-Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg, die heutzutage an jedem aufgeklärten Sachverständigen nur noch abperlen und in der Regel postwendend beim Anwalt zum Inkasso der Restforderung landen? Hier als Einleitung wieder so ein Blabla-Schreiben aus der HUK´schen Textbausteinfabrik:

Leipzig, …2011

Kfz-Haftpflichtschaden vom …  Az.: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen heute an Sie:

Sachverständigenhonorar                                                      121,00 €
                                                                                           ………………..
Auszuzahlender Betrag                                                         121,00 €

Diesen Betrag haben wir überwiesen.

Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den “erforderlichen” Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.

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BVSK*(AUDATEX+AUTOonline)=GDV?

Audatex und BVSK weiten Kooperation aus

Audatex Deutschland und der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) werden künftig auch im Rahmen der weiteren Produktentwicklung ihre Zusammenarbeit intensivieren und eine gemeinsame Arbeitsplattform schaffen. Dies bestätigten jetzt die beiden Kooperationspartner gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager.

Gemeinsame Arbeitsplattform

(……….)

Hier erfolgte unter anderem bereits die Einbindung von AudaCar und C@risma. Des Weiteren soll eine Ankopplung des BVSK an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über AudaNet erfolgen. Schließlich wird gemeinsam an Lösungen für ein ein internes Qualitäts-Management nach Vorgaben des BVSK/accidens AG gearbeitet.

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Eine Honorarempfehlung des BVSK gibt es nicht !

Betrifft Honorarvereinbarung zwischen HUK Coburg und BVSK.

In den Kürzungsschreiben der HUK Coburg verweisen diese des Öfteren auf eine Honorarempfehlung des BVSK. Uns liegt jetzt ein Schreiben des BVSK vor, in diesem heißt es wörtlich:

Für die Schreiben der HUK Coburg sind wir nicht verantwortlich, machen aber der HUK Coburg und auch Ihnen gegenüber deutlich, dass es eine Empfehlung des BVSK hinsichtlich des Sachverständigenhonorars nicht gibt und im übrigen auch zu keinem Zeitpunkt gegeben hat.
Dies werden wir auch in Ihrem konkreten Fall wie in vergleichbaren Fällen der HUK Coburg deutlich machen und die HUK Coburg insoweit auffordern, ein entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen.

Das Schreiben des BVSK hat der VOSB unter folgendem Link veröffentlicht.

http://sv.vosb.de/index.php?option=com_content&view=article&id=44&Itemid=128

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Rettet die Restwertbörsen – der BVSK-Geschäftsführer weiterhin auf Kollisionskurs mit dem Urheberrecht ?

In der Zeitschrift Der Kfz-Sacherständige 6/2010 gibt der Geschäftsführer des BVSK nun einen weiteren Bericht zum Urheberrechtsurteil des BGH (I ZR 68/08) zum Besten. Verantwortlich für den Rechtsprechungsteil bei der Zeitschrift ”Der Kfz-Sachverständige” ist übrigens kein geringerer als der GF des BVSK selbst (siehe Impressum). Bei so viel Verantwortung könnten man durchaus über Regressansprüche potentieller Fehlinformation nachdenken? Eine Abkehr vom bisher eingeschlagenen Kurs scheint weiterhin nicht erkennbar. Im Gegenteil; im wesentlichen handelt es sich bei dem Beitrag um einen weiteren Versuch, die klare Rechtslage des BGH-Urteils mit  ”Nebelkerzen” tendenziell einzufärben? Ohne Autorenhinweis könnte man durchaus auf den Gedanken kommen, es handle sich um die Fehlinterpretation des BGH-Urteils durch einen Juristen aus der Versicherungswirtschaft?

Hier einige besonders lesenswerte “Kalauer” aus dem Schriftstück:

…Völlig unstrittig ist auch, dass der Versicherer das Fahrzeug selbst besichtigen darf und die dann gefertigten Lichtbilder zur Ermittlung und zur Überprüfung des Restwertes in eine Restwertbörse einstellen kann. Selbst das Einstellen der Daten des Gutachtens ist ihm möglich, lediglich die urheberrechtlich geschützen Lichtbilder dürfen ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht genutzt werden…

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AG Neumarkt i.d. Opf. verurteilt HUK-VN mit deutlichen Worten und wendet auch VKS-Honorarbefragungsliste an.

Die Amtsrichterin der 1. Zivilprozessabteilung des AG Neumarkt in der Oberpfalz (Bayern) hat mit Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 409/10 – den VN der HUK-Coburg mit deutlichen Worten verurteilt und dabei auch noch einiges zu den abwegigen Schriftsätzen des HUK-Anwaltes  ins Urteil geschrieben. Der hatte nämlich vorgetragen, der Kläger hätte, bevor er den Sachverständigen S beauftragt hat, vorher bei anderen Gutachtern Kostenvoranschläge einholen sollen, um dann den preisgünstigsten zu beauftragen. Das wäre seine Schadensgeringhaltungspflicht gewesen. Die Prozessparteien streiten um Schadensersatzrestansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 23.3.2010 gegen 11.00 Uhr in Neumarkt auf dem Parkplatz vor dem Postamt. Zwischen den Parteien ist die 100%ige Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten  – wie so oft – um restliche Sachverständigenkosten. Der Kläger hatte sein beschädigtes Fahrzeug nach dem Unfall zu dem Sachverständigen S. gebracht. Dieser stellte einen Schaden in Höhe von 1.300,18 € netto, mit Mehrwertsteuer 1.501,63 € und eine Wertminderung von 100,– € fest. Die Gutachterrechnung betrug 365,– € netto. Die Sachverständigenkosten wurden von dem Kläger an den Sachverständigen bezahlt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten leistete auf die Gutachterkosten einen Betrag von 147,48 €, so dass ein Restbetrag von 217,52 € verblieb, den der Kläger bei dem AG Neumarkt einklagte.

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Auch LG Berlin spricht sich gegen das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg /Bruderhilfe aus (Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10 -).

Nachdem bereits das AG Berlin-Mitte mit Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 -; das AG München mit Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; das AG Lübeck mit Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -; das AG Neubrandenburg mit Urt. v. 30.7.2010 - 5 C 50/10 und mit Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – und das AG Magdeburg mit Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) – sich gegen das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ausgesprochen hatten,  hat sich neben dem LG Dortmund mit Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -  nun auch das LG Berlin mit Urt. vom 29.7.2010 – 41 S 105/10 – gegen die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses zwischen BVSK und HUK-Coburg und Bruderhilfe ausgesprochen. Damit sind jetzt schon binnen kurzer Zeit acht Urteile zu diesem Thema hier gelistet. Zu der Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses hat die Vorsitzende Richterin der 41. Zivilkammer als Einzelrichterin folgendes ausgeführt:

Aus den Entscheidungsgründen:

… Bedenken hat das Gericht hingegen, die von dem Beklagten mit der Klageerwiderung eingereichte Honorartabelle (SP 2008, 194 f.) anzuwenden (so aber: AG Mitte mit Urt. v. 28.4.2009 – 3 C 3402/08 – SP 2009, 375; AG Bochum Urt. v. 16.9.2009 – 42 C 50/09 – SP 2010, 124), deren Nachfolgerin nun das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 1.11.2009 ist.

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Rettet die Restwertbörsen – die Antwort des BVSK auf das neue HUK-Schreiben

Auch der BVSK ist inzwischen aktiv unter Bezugnahme auf das neue Rundschreiben der HUK, das gestern bei CH zur Diskussion gestellt wurde. Hier das Sonderrundschreiben 18/2010 vom November 2010:

HUK-Anschreiben in Sachen Urheberrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir gehen davon aus, dass Sie heute oder in den nächsten Tagen ein Anschreiben der HUK-Coburg erhalten haben bzw. erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, eine Erklärung hinsichtlich des Verzichtes auf Ihre Rechte aus dem Urheberrecht an Lichtbildern zu verzichten.

Wir halten sowohl das Anschreiben der HUK-Coburg wie auch die Forderung in der von der HUK-Coburg gewünschten Form für rechtswidrig.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, auf das Schreiben der HUK-Coburg nicht zu reagieren.

Die Sachverständigen, die gegenüber dem BVSK erklärt haben, dass der BVSK ermächtigt wird, das Thema Urheberrecht zu behandeln, werden ohnehin in dieser Angelegenheit durch den BVSK vertreten.

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Rettet die Restwertbörsen – zur Abwechslung mal wieder die HUK

In diversen Beiträgen hatten wir bereits darüber berichtet, wie verschiedene Marktteilnehmer versuchen, den Sachverständigen die Urheberrechte aus den Gutachten-Lichtbildern “abzujagen”. Siehe hierzu auch die Beiträge vom 21.06.2010, 28.06.2010, 29.06.2010, 07.07.2010, 08.07.2010, 02.08.2010, 09.08.2010, 12.08.2010, 13.08.2010, 01.09.2010 und am 06.10.2010.
Der angedachte Deal des BVSK mit der Versicherungswirtschaft, nachdem die Mitglieder des BVSK den Versicherern/Restwertbörsen Nutzungsrechte für die Gutachten-Lichtbilder zu einem lächerlichen Betrag von EUR 2,50 / Gutachten einräumen sollen, gilt wohl als gescheitert, wenn man den neuen Vorstoß der HUK betrachtet. Zur Aufrechterhaltung der Billigtarife wird aber nichts unversucht gelassen, um die Kosten zu drücken. BGH hin, Urheberrecht her. Nach dem vernichtenden Urheberrechtsurteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) muss die Not an der Restwertfront schon recht groß sein, wenn man nach wie vor auf “Dummenfang” geht und Schreiben wie das folgende, selbst an “aufgeklärte” Kfz-Sachverständige, versendet:

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Vorsicht bei SV-Honorarklagen am AG Bochum – nur noch berufungsfähige Rechtsstreite führen!

Nachdem die HUK-Coburg neuerdings immer wieder mit Urteilen des Amtsgerichts Bochum argumentiert, das den Wunschvorstellungen der HUK-Coburg zur Zeit offensichtlich recht nahe kommt, werden wir im Folgenden ein negatives Urteil zum SV-Honorar einstellen. Es handelt sich hierbei um das Urteil 42 C 50/09 vom 16.09.2009. Urteile wie dieses finden zur Zeit seitens der HUK bei Auseinandersetzungen um das Sachverständigenhonorar (auch außergerichtlich) Verwendung.
Ziel der Veröffentlichung ist es, die Fehlerhaftigkeit “grottenfalscher” Urteile aufzuzeigen und den Anwälten hierzu entsprechende Argumentationshilfen zu bieten, sofern entsprechende Urteile seitens der HUK in die Auseinandersetzung um das Sachverständigenhonorar bzw. in den Prozess eingebracht werden.

Das Amtsgericht Bochum ist der Meinung, das “Gesprächsergebnis” des BVSK mit der HUK sei eine geeignete Schätzgrundlage zur Üblichkeit eines SV-Honorars, da diese Tabelle im Zusammenhang mit Abrechnungen der HUK immer wieder Verwendung finde. Die vom Kläger vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 sei hingegen als Maßstab nicht geeignet, da sie nur einen kleinen Ausschnitt der am Markt tätigen Sachverständigen und deren Praxis wiedergibt.

Also noch einmal zum Mitschreiben:

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