Kann ein Gutachten, noch dazu in heutiger Zeit, tatsächlich zu gut sein? Direktor des AG Esslingen kürzt den Honorar-Anspruch wegen “unnötiger Leistungen” um pauschal 10 %, AZ: 6 C 572/10 vom 07.09.2011
Nachfolgend ein Urteil, wie man es nicht alle Tage liest.
Der Beklagte als Auftraggeber zur Dokumentation und Beweissicherung seines erlittenen Unfallschadens lässt am Gericht vortragen, das erstellte Gutachten “sei völlig unbrauchbar”. Zudem habe der Kläger einen, ihm nicht zustehenden rechtlichen Hinweis auf die 130%-Grenze im Gutachten eingefügt. ??? (zuletzt aktualisiert am 30.10.11 um 14 : 00 Uhr)
Was jedoch noch mehr als erstaunt, ist das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zum Gutachtenumfang. Der gerichtliche Sachverständige führt zunächst aus, der Kläger habe “ein qualitativ hochwertiges Gutachten” erstattet. Ausweislich der Urteilsbegründung bemängelt er sodann, dass der Kläger den größtmöglichen Aufwand, der für ein Schadensgutachten im Haftpflichtfall möglich ist, betrieb.
Aus der Urteilsbegründung:
“Dabei wurden auch Feststellungen getroffen bzw. Zustände dokumentiert, die für die Schadensberechnung irrelevant sind. So wurde eine Dokumentation bis ins Detail erstellt, die etwa die Bereifung erfasste, die nach den Ausführungen von Dipl.-Ing. W. hier überhaupt nicht gefragt war. Gleiches gilt für Detailaufnahmen der einzelnen Verformungen. Für diese nicht geschuldeten und damit nicht liquidierbaren Leistungen wird eine Pauschale von 10% und mithin von 118,10 € in Abzug gebracht.
Abgelegt in Abtretung, carexpert, Haftpflichtschaden, RDG, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, VERSICHERUNGEN >>>>
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