Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Herr Kauder, Jurist und Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bundestag, auf Kriegsfuß mit dem Urheberrecht

Nachfolgend ein Beitrag der hier wohl so überschrieben worden wäre:

“Vergib ihm nicht – denn er muss wissen, was er tut”

Herr Kauder habe vorgeschlagen, bei bis  zu zwei Urheberrechtsvergehen eine Verwarnung auszusprechen,  danach solle “dem Täter” der Internet-Zugang gesperrt werden. Eigentlich ein Gedanke, dem wir hier einiges abgewinnen können – Restwertbörsen adè, ControlExpert und Co ohne Internetzugang.  Aber wozu, die Gesetzeslage zum Urheberrecht ist völlig ausreichend, würde sie konsequent angewandt bzw. umgesetzt, indem gerade Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungstätigkeit nicht “nach  Nase” ausrichten würden.  Und wer kennt es nicht, das Urheberrechtsurteil des BGH – I ZR 68/08 ?

Herr Kauder jedenfalls, tappt nach “Qambo” erst neuerdings nicht mehr im Dunkeln.

Peinliche Politiker-Panne: Siegfried Kauder und das Urheberrecht

Politiker wird oft vorgeworfen, dass sie Wasser predigen und Wein trinken. Im Fall von Siegfried Kauder, CDU-Bundestagsabgeordneter, trifft das tatsächlich zu. Er hatte Internetsperren gefordert für Urheberrechtsverletzungen – und selbst eine solche begangen. Denn auf seiner Internetseite wurden mehrere Bilder verwendet, deren Urheber nicht Siegfried Kauder ist und für die er auch keine Nutzungsrechte hat.

Quelle Qambo.de, alles lesen >>>>>>>>>>

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LG Hamburg 8. Zivilkammer, Urteil vom 15.05.2009, 308 O 580/08 – Verkehrswertgutachten unterliegen dem Urheberrecht

Urheberrechtsverletzung im Internet: Ungenehmigte Veröffentlichung eines von einem Grundstücksgutachter für ein Zwangsversteigerungsverfahren gefertigten Verkehrswertgutachtens für den freihändigen Verkauf der zu versteigernden Eigentumswohnung

Fundstelle: Landgericht Hamburg

Zunächst sieht das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit  darin, die Fotografien bzw. Teile des Gutachtens auch in Hamburg über das Portal i…  aufgerufen werden können und ein Versenden des Gutachtens per E-Mail bundesweit angeboten wurde.

Vom Gericht wurde u.a. klar herausgearbeitet:

dass sich die Beklagten nicht darauf  zurückziehen können, dass der Kläger dem Amtsgericht Esslingen – und damit auch der das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibenden Gläubigerin – das Verkehrswertgutachten aufgrund vorangegangener Aufträge in Kenntnis dessen überlassen habe, dass das Gutachten auch von der Gläubigerin bzw. von dieser beauftragten Dritten wie der Beklagten zur Nutzung im Rahmen des Anbietens des zu versteigernden Objekts auch in Internetportalen wie i… wie geschehen zur Verfügung steht.

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DER SPIEGEL 13/1963 “SPIEGEL-Report über Gebrauchtwagen-Schätzungen”

GEBRAUCHTWAGENPREISE ,  SV-HONORARE  und  FRAUNHOFER – Nichts, was sich nicht (schon immer) manipulieren lässt?

KONZERTMEISTER TAXIEREN AUTOS

SPIEGEL-Report über Gebrauchtwagen-Schätzungen

240 000 gebrauchte Automobile wurden im vergangenen Jahr von Sachverständigen taxiert, bevor sie ihren Besitzer wechselten. Jeweils drei von vier Kunden, die 1962 einen neuen Wagen kauften, gaben ein gebrauchtes Kraftfahrzeug in Zahlung. In diesem Jahr soll die Zahl der Altwagen, die vor dem Verkauf von Schätzern beurteilt werden, nach dem Willen organisierter Händler weiter steigen. Denn diese Händler wollen künftig nur noch taxierte Modelle ankaufen. Die Sachverständigen, die das Schätzgeschäft betreiben, geben sich als neutrale Experten aus und notieren die von ihnen festgesetzten Preise auf Urkunden mit amtlichem Charakter. Indes, 24 Schätzungen in westdeutschen Städten haben bewiesen, daß die angeblich unabhängige Experten beeinflußt werden und Autos deshalb unterschiedlich bewerten. Ihre Schätzpreise für dieselben Wagen differierten um Beträge bis zu 1400 Mark.

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Urheberrechtsverletzung der WGV-Versicherung – Unterlassungserklärung

Auch die WGV-Versicherung hat in der Vergangenheit fleißig am großen Glücksrad der “Restwertgoldgräber” mitgedreht und am Ende dann doch verloren. Zum einen das Ansehen, zum anderen noch etwas (Klein)Geld und möglicherweise nun auch noch das Gesicht? Auf alle Fälle aber das Argument der Unschuld für sämtliche Urheberrechtsdelikte nach der u.a. Unterlassungserklärung.
Denn wer wissentlich agiert, handelt ohne Zweifel vorsätzlich – auch bzw. insbesondere unter Betrachtung strafrechtlicher Gesichtspunkte gemäß § 106 ff UrhG.

Der Kfz-Sachverständige hatte ein Gutachten erstellt zu einem Schaden vom Oktober 2009. Zum Gutachten gehörte auch ein Lichbildsatz mit diversen qualifizierten Schadenslichtbildern. Das “Lichbildpaket” fand sich dann Anfang November 2009 in einer Restwertbörse wieder. In EINER Restwertbörse ? Nein, mit “schwäbischer Gründlichkeit” natürlich gleich in DREIEN! Denn für die vielfach postulierte “Überprüfung des Restwerts” braucht man natürlich gleich mehrere Restwertbörsen?

Davon abgesehen gibt es übrigens dringenden Klärungsbedarf darüber, ob der Tatbestand, fremdes Eigentum (ohne Auftrag und insbesondere ohne Zustimmung des Eigentümers) konkret zum Verkauf anzubieten, sich im Bereich einer strafbaren Handlung bewegt (Eigentumsdelikt)?!

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Urheberrechtsverstoß der Fa. APE Ptacek Engineering GmbH (cartv.de) – Unterlassungserklärung

Auch nach dem Urheberrechtsurteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) werden nach wie vor Lichtbilder der Kfz-Sachverständigen – ohne Genehmigung der Rechteinhaber - in sog. Restwertbörsen eingestellt. Teilweise werden inzwischen sogar Copyrighthinweise, Logos usw. aus den Lichbildern entfernt. Versicherer und deren Dienstleister sind deshalb permanent den (berechtigten) Angriffen der Rechteinhaber ausgesetzt.

Aber nicht nur die Einsteller von urheberrechtlich geschütztem Material in eine Restwertbörse haften für den jeweiligen Urheberrechtsverstoß, sondern auch die Restwertbörsen als gewerbliche Anbieter sind stets auch “mit von der Partie”. Fällig ist dann im Regelfalle eine Unterlassungserklärung nebst Übernahme der jeweiligen Kosten sowie eine Vertragsstrafe im Wiederholungsfalle. Bei außergerichtlicher Weigerung ggf. eine einstweilige Verfügung und/oder eine Unterlassungsklage.

Hier nun eine Verpflichtungserklärung der Restwertbörse cartv.de zur Unterlassung vom 20.10.2010, die - anerkennenswerterweise – seitens der Fa. APE außergerichtlich abgegeben wurde.

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Immer Ärger mit der Restwertbörse?

Die Themenfrage stellt das dar, was ich mich im letzten Jahr genau dreimal gefragt habe. Im Haftpflichtschadenfall bin ich zwar ein strikter Verweigerer der Restwertbörsen, aber da ich (selten) den ein oder anderen Kasko-Schaden auf den Tisch bekomme, muss ich gezwungenermaßen die Restwertbörse verwenden.

Im letzten Jahr musste ich genau dreimal auf eine RWB zurückgreifen und dreimal gab es Ärger mit der Abwicklung, der mich Zeit und Nerven gekostet hat, weil die Höchstbieter nachträglich den Kaufpreis drücken wollten.

Insbesondere ging es um Fehlleistungen der Bieter, die

a) nicht in der Lage waren Text zu lesen:

“Cheffe hatte nix gesehn, dass Brief kaputt ist.” Und das, obwohl im Beschreibungstext auf den entwerteten Brief hingewiesen wurde.

b) nicht in der Lage waren Bilder anzusehen:

“Hab gedacht, der SLK wär schwarz, nicht silber.” Was soll ich dazu sagen…?

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Urheberrechtsverstoß der Generali Versicherung – Unterlassungserklärung u. einstweilige Verfügung beim LG Hamburg (308 O 334/10 vom 15.09.2010)

Am 02.12.2010 hatten wir bereits über eine Urheberrechtsverletzung der Aachen Münchener Versicherung berichtet. Nun liegt uns ein weiterer Fall aus dem Generali-Konzern vor, bei dem die Generali Versicherung AG selbst betroffen ist. In diesem Fall wollte die Generali den Sachverständigen wohl “für dumm verkaufen” und kam u.a. der Auskunftspflicht nur “scheibchenweise” nach, weshalb der Rechtsanwalt des Sachverständigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg stellte. Das gegenständliche Gutachten datiert vom 30.07.2010 – also in deutlichem Abstand nach dem Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08).

Die Generali hatte zuerst behauptet, sie habe die Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten “nur” in eine Restwertbörse (Auto Online) eingestellt und erst im Verlauf des Verfügungsverfahren dann eingeräumt, die Lichtbilder in einer 2. Restwertbörse (cartv.de) veröffentlicht zu haben.

Besonders erwähnenswert hierbei ist, dass die Generali wohl der irrigen Meinung unterliegt, sie benötige zur Schadensregulierung grundsätzlich das Recht zur Einstellung des Gutachtens in eine Restwertbörse und müsse daher das Sachverständigenhonorar – bei Nichtgenehmigung – auch nicht bezahlen? Als Gipfel der Frechheit solle der Sachverständige diesen rechtlichen Schwachsinn dann noch seinen Kunden (Auftraggebern) mitteilen. So zumindest der letzte Absatz des folgenden Schreibens vom 07.09.2010, der wohl bestenfalls als lächerlicher Einschüchterungsversuch zu werten ist und bei aufgeklärten Sachverständigen heutzutage in der Regel ins Leere läuft.

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Urheberrechtsverstoß der AachenMünchener Versicherung – Unterlassungserklärung

Es gibt sie noch, die aufrichtigen Kfz-Sachverständigen, die sich von Versicherern oder implodierenden Berufsverbänden nicht ins Boxhorn jagen lassen. Schon gar nicht für einen lächerlichen Betrag von EUR 2,50 / Gutachten, wie es der Geschäftsführer des BVSK bzw. die (seine?) Versicherungsfreunde gerne hätten?

Der Sachverständige hatte im Juni 2010 ein Gutachten erstellt mit folgenden Werten:

Wiederbeschaffungswert:  EUR 2.600,00 (steuerneutral)
Schaden:                            EUR 2.574,62 (incl. MwSt)
Restwert:                           EUR 1.000,00 (incl. MwSt)

Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer war der Meinung, ein verkehrsfähiges Gutachten – übrigens ohne jeglichen BVSK-Urheberrechtsverzicht - müsse “überprüft” werden und hat dieses dann Ende Juni 2010 an die Fa. HP Claim Controlling weiter gegeben. Die Fa. HP Claim Controlling, u.a. spezialisiert auf die Kürzung von (korrekten) Schadensgutachten, wollte ihrem “Auftrag” offensichtlich gerecht werden und hatte die Lichtbilder aus dem Gutachten – ohne Erlaubnis des Sachverständigen – gleich in 2 Restwertbörsen eingestellt.

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Der Beklagte (VN der HUK) hat keinen Anspruch darauf, Fotos und andere Gutachtenbestandteile zur Ermittlung eines höheren Restwertes im Internet zu veröffentlichen – Amtsgericht Haldensleben, AZ: 17 C 404/09, verkündet am 23.09.2010

Denn der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, Fotos und andere Gutachtenbestandteile zur Ermittlung eines höheren Restwertes im Internet zu veröffentlichen (BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 68/08 – zit. nach Juris).

Der Prozessbevollmächtigte führte den Rechtsstreit seiner Mandantin wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gegen den Schadenverursacher, versichert bei der HUK Coburg Versicherung. Der Gutachtenersteller war aufgrund der Streitverkündung ebenfalls im Rechtsstreit involviert.

Hintergrund der Klage war, dass der Haftpflichtversicherer die Schadenregulierung verweigerte, weil man der Meinung war, der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert seien nicht korrekt ermittelt worden. Dies, nachdem der Versicherer mit der Behauptung, der Datenschutzhinweis hindere ihn daran, das Gutachten einer Prüfung zu unterziehen, bereits ein Verfahren am Amtsgericht Stendal 3 C 285/09 (3.1) verloren hatte.

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Rettet die Restwertbörsen – car-tv weiterhin auf “Dummenfang”?

Über die verheerenden Folgen, die sich aus dem Urheberrechtsurteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) für die Restwertbörsen ergeben, wurde hier schon des öfteren berichtet. U.a. in den Beiträgen vom 21.06.2010, 28.06.2010, 29.06.2010, 07.07.2010, 08.07.2010, 09.08.201012.08.201013.08.2010 und 01.09.2010 . Am 02.08.2010 gab es bereits einen Artikel, der sich mit der Fa. APE / car-tv beschäftigte. Bei diesem Beitrag wurde ein Schreiben der Restwertbörse car-tv (gerichtet an SV-Büros) veröffentlicht, mit dem die Fa. APE versucht hatte, Kfz-Sachverständige zum (kostenlosen) Verzicht gesetzlicher Ansprüche aus dem Urheberrecht zu bewegen. Die Not der Börsen ist offensichtlich groß, denn Gutachten ohne Lichtbilder in den Restwertbörsen sind eben nahezu wertlos.
Derzeit werden weiterhin Sachverständigenbüros Zwecks kostenlosen Verzicht angerufen und entsprechende Schreiben mit Verzichtserklärung zugesandt. Hier ein aktuelles Schreiben vom Oktober 2010:

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