Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Wuppertal verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt und zur merkantilen Wertminderung (Az.: 37 C 387/10 vom 30.12.2010)

Mit Entscheidung vom 30.12.2010 wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Wuppertal zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt und zur Bezahlung der Wertminderung verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine fiktive Abrechnung und “Kürzungsprotokoll” der Fa. Control Expert. Das Gericht hat mit klaren Worten die Anforderungen an eine Referenzwerkstatt formuliert. Der Schädiger hat bei Verweisung auf eine andere (billigere) Werkstatt zuerst einmal ein “annahmefähiges Angebot” vorzulegen. Die simple Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze – wie von allen Kürzern praktiziert – reicht demnach nicht aus.

37 C 387/10

Amtsgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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HUK-Coburg bemüht jetzt neben der Control-Expert auch die Attest-Expert GmbH.

Im Newsletter 10/2011 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutschen Anwaltvereins) wurde auf die neue “Kontrollfirma” in Diensten der HUK-Coburg hingewiesen. Allerdings mahnt der DAV völlig zu Recht zur Vorsicht.

Die HUK-Coburg dachte sich, was bei Sachschäden gut funktioniert, muss doch auch bei Personenschäden gehen. Zur “Prüfung” von Sachschäden war dereinst die Firma Controlexpert gegründet und als Dienstleister mit ins Boot genommen worden. Eigentlicher Zweck war aber nicht die “Prüfung” von Sachschäden aus Verkehrsunfällen, sondern die widerrechtliche Kürzung der berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Insbesondere bei der Frage der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten wurde auf die niedrigeren Werte durch die Fa. Controlexpert verwiesen.

Was also bereits gut klappt, muss doch auch noch ausbaufähig sein, dachten sich die Herren in Coburg und ersannen die Übertragung des Prinzips auf Personenschäden? Aber Achtung!

Der DAV schreibt hierzu wie folgt:

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ControlExpert erhält Zertifizierung des TÜV SÜD ???

Quelle: Autohaus Online vom 29.04.2011

ControlExpert hat es geschafft: Der TÜV SÜD hat das Unternehmen nach ISO 9001 zertifiziert. Vor kurzem übergab Professor Dr. Peter Schaff, Sprecher der Geschäftsleitung der TÜV SÜD Management Service GmbH und apl.-Professor an der TÜ München, die Urkunde an Gerhard Witte und Wolfgang Kallweit, die zusammen mit Kai Siersleben die dreiköpfige Geschäftsführung des Langenfelder Prozessdienstleisters ControlExpert bilden. Schaff beschäftigt sich seit Jahren “mit interdisziplinären Ansätzen für Unternehmen, die Managament-Exzellenz und Prozesse als den zentralen Erfolgsfaktor im Wettbewerb betrachten”, wie der Münchner Prüfkonzern das Aufgabengebiet seines ranghohen Funktionärs selbst beschreibt.

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Urheberrechtsverletzung der Fa. ControlExpert – Unterlassungserklärung

Nicht nur die Versicherer und die Restwertbörsen sind von der Urheberrechtsproblematik betroffen, sondern auch die sog. “Dienstleister” der Versicherungen, in Fachkreisen auch bestens bekannt unter der Bezeichnung “Auftragskürzer”. Firmen wie z.B. Car Expert, ControlExpert, DEKRA, Eucon, HP Claim Controlling, SSH usw. haben also erhebliche Rechtsprobleme, sofern sie Lichtbilder der Sachverständigen – ohne Zustimmung der Rechteinhaber – in eine oder mehrere  Restwertbörsen einstellen.

Hier nun der Fall einer Urheberrechtsverletzung, bei dem die Fa. Control€xpert aus Langenfeld, offensichtlich um einem gerichtlichen Verfahren zu entgehen, dann letztendlich doch eine außergerichtliche Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte. So  nebenbei lag auch noch eine Markenrechtserletzung vor. Obwohl sich der Vorgang bereits vor der Urheberrechtsentscheidung des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) ereignet hatte, ist er nach wie vor topaktuell. Bei ControlXpert stand die Urheberrechtsproblematik - im Gegensatz zur beklagten Versicherung beim BGH (HUK Coburg) - wohl bereits vor der BGH-Entscheidung ebenso außer Frage, wie von den Sachverständigen seit langem entsprechend kommuniziert. Im Umfeld der Versicherer gibt es offenbar auch Leute, die, zumindest nach Aufforderung, Gesetzestexte lesen können?

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SpeedCheck deckt rund 1.300 Fahrzeugtypen ab

Quelle: Autohaus Online vom 04.03.2011

Die Schadenkosten überschlägig ermitteln und das ohne umfassende Kfz-Kenntnisse – diese Möglichkeit bietet der SpeedCheck von ControlExpert. Mit dem webbasierten Tool könne praktisch jeder Anwender innerhalb von Sekunden eine Schadenhöhenprognose erstellen, so das Langenfelder Unternehmen. Alles, was man dazu brauche, sind Angaben über Fahrzeugtyp und beschädigte Schadenzonen. Anschließend vergleiche SpeedCheck diese Eingaben per Tastendruck mit Millionen von Datensätzen. Innerhalb von Sekunden ermittle das System die wahrscheinliche Höhe des Reparaturaufwands.

Für Volumenschäden prädestiniert

Aktuell deckt SpeedCheck rund 1.300 verschiedene Fahrzeugtypen ab. Die Schadenhöhen lassen sich dabei sowohl für beschädigte Karosserieteile, als auch den Innenraum bestimmen. Im SpeedCheck sind hierfür bis zu 120 Schadenzonen sowie bis zu neun Reparaturarten definiert. “Versicherungsunternehmen (beispielsweise im Call-Center), Werkstätten und Autohäuser sowie Flotten-, Leasing- und Mietwagengesellschaften können mit dem SpeedCheck ihren Kunden einen schnellen, zusätzlichen Service bieten”, fasst Jörg Breuer, Vertriebsleiter ControlExpert, gegenüber AUTOHAUS-SchadenBusiness und -Schaden§manager zusammen.

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Interner Hinweis von ControlExpert an den SB der Versicherung

Es ist schon interessant was man alles so erfährt, wenn der Sachbearbeiter der Versicherung versehentlich mit dem CE-Prüfbericht den internen Hinweis weiterleitet. Hier die ungekürzte Originalfassung, wobei einige Stellen geixt wurden, die Schreibfehler sind original:

Interne Hinweise für den Sachbearbeiter:

Das Fahrzeug befindet sich im 6. Zulassungsjahr, hat aber erst eine Laufleistung von 75.xxx km.

Da die Rechtsprechung uneinheitlich ist z.T. 6. Jahre/150.000 km, bitte die örtliche Rechtsprechung bzw. interne Arbeitsanweisungen beachten. Sollte noch eine Wertminderung gewährt werden, ist die WM lt. Gutachten als übersetzt anzusehen. Rein rechnerisch ergibt sich nach Ruhrkopf/Sahm zwar 350 €, allerdings wird mit den Berechnungsmodellen nur die Obergrenze ermittelt. Da hier überwiegend Schraubteile erneuert werden und das Heckabschlußblech nur mir einer Stunde instandgesetz wird, wären m. E. 200,00 € angemessen und ausreichend.

Bitte auch das Prozessrisiko abwägen(AST und RAin wohl verwandt), bzw. wirtschaftliche Gesichtspunkte (Kosten Stellungnahme SV) berücksichtigen.

Soviel zu diesen interessanten Sätzen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich rein rechnerisch nach Ruhkopf/Sahm 450,- € ergeben würden…

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Das OLG Düsseldorf urteilt zur unzulässigen Rechtsdienstleistung eines Sachverständigenbüros

“Tritt jemand nach außen erkennbar als Beauftragter für einen anderen auf, liegt stets die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 58).”

Beauftragt ein Versicherer einen Dritten (Sachverständigenbüro, Werkstatt etc) mit der Abwicklung des Schadenfalles in der Weise, dass dieser eine Haftung gegenüber dem Geschädigten aus rechtlichen Gründen verneint, handelt es sich um eine fremde Rechtsdienstleistung seitens des vom Versicherer beauftragten Prüfdienstleisters, selbst wenn dieser durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. So meine Erkenntnis aus dem nachfolgenden Urteil. Gleiches trifft m. E. auch auf einen vom Versicherer beauftragten vertraglich gebundenen Prüdienstleister zu.

§ 3 Rechtsdienstleistungsgesetz

Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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Reiben sich die K u. L Betriebe bereits den Schlaf aus den Augen, unterdessen die Assekuranzaufsicht noch seelig träumt?

AUTOHAUS online stimmt auf das 6. AUTOHAUS-Schadenforum am 25.10.2010 ein, erfreulicherweise nicht ohne auf des Pudels Kern zu kommen.

Der ruinöse Preiskampf der Versicherer wird nicht nur auf dem Rücken der Mitbewerber ausgetragen, zunehmend negativ wirkt er sich auf den freien Markt der Kraftfahrzeugreparatur- und Lackierbetriebe aus.

Dennoch bleibt die Frage:

Warum setzt die Finanzaufsicht der wissentlichen und vorsätzlichen Kfz.-Prämienunterdeckung vieler Versicherer kein Ende?

In meinen Augen macht das 6. AUTOHAUS-Schadenforum nur Sinn, wenn die  Dienstleister im Bereich der Unfallreparatur sich dafür aussprechen, endlich Verantwortung für ihre Unternehmen, ihren Angestellten und  ihren Kunden zu übernehmen. Dazu wäre das Schadenmanagement zwingend als das wahrzunehmen was es tatsächlich ist – Betrug am Versicherten und  Betrug am Geschädigten, begünstigt durch, aber auch auf Kosten selbstständiger Marktteilnehmer? Jemand  wird zudem die Verantwortung übernehmen müssen, wenn in naher Zukunft  Insolvenzen von Reparatur- u. Lackierbetrieben, verbunden mit dem Verlust  vieler Arbeitsplätze, unabwendbar werden.

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Das BVerfG, AZ: 2 BvR 152/01 vom 14.12.2001, zur Frage des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Versicherer schließen Verträge mit Sachverständigen/Organisationen, mit Reparaturwerkstätten, mit Dienstleistern wie den sogenannten Prüffirmen und mit diversen Restwertbörsen. Vertragsinhalt ist regelmäßig der Umgang, sprich die Weitergabe sensibler Daten  Unfallgeschädigter im Kasko- und Haftpflichtschadenbereich.  Die Fütterung der HIS-Datei zudem mit Unfallzeugen, mit negativ entschiedener  Anträge betreffend Berufsunfähigkeitsversicherungen incl. gesundheitlicher Einschränkungen der Interessenten als auch die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung dienen ausschließlich den Begehrlichkeiten von Versicherern. Laut Pressemitteilungen beträgt das Datenvolumen der HIS-Datei, auf welches allein die Mitglieder des Gesamtverbandes zugreifen können, bis zu 10 Millionen Einträgen.

Und wer die VKU 10/2010 schon aufgeschlagen hat, dem ist der Artikel: “Unfalldatenspeicherung in Europa – die Veronica-Projekte 2004 bis 2009″ sicher nicht entgangen. Sobald es erst mal gespeicherte Unfalldaten gibt, wird die Assekuranz Mittel und Wege finden, sich auch dieser zu bedienen.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich das Bundesverfassungsgericht – somit interessanterweise, weil meines Erachtens auf obige Sachverhalte übertragbar – auseinander zu setzten hatte, betrifft das Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von Prämienrückständen an Dritte durch den Versicherer.

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Einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen die Allianz Vers. wg. Verletzung des Urheberrechts (310 O 86/10 vom 04.03.2010)

Mit Beschluß vom 04.03.2010 wurde es der Allianz Versicherung durch das Landgericht Hamburg (310 O 86/10) – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft - verboten, die Lichtbilder des Kfz-Sachverständigen in eine Restwertbörse (AutoOnline u.A.) einzustellen. Konkreter Verletzer war der externe “Dienstleister” ControlExpert. Die Kostenlast wurde beiden Parteien anteilig auferlegt, da der Sachverständige zuerst noch einen Verstoß gegen das Markenrecht geltend machen wollte, jedoch, nach einem Hinweis des Gerichts, der Antrag in diesem  Punkt zurück genommen wurde.

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 10

310 O 86/10

BESCHLUSS

vom 4.3.2010

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

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