Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Jeder Geschädigte sein eigener Gutachter? Oder wie der HDI das Wort “GUTACHTEN” vermeidet

Anschreiben an einen Haftpflichtgeschädigten

Sehr geehrte …..

Ihren Schadenfall möchten wir weiter zügig bearbeiten. Wir benötigen aber noch ergänzende Informationen. Bitte schicken Sie uns deshalb den Fragenbogen …..

Sollten Ihnen bereits Unterlagen zur Schadenhöhe vorliegen, dann fügen Sie diese dem Fragebogen bei und beziffern die Höhe Ihrer Forderung.

Bitte  schicken Sie uns Fotos von den Beschädigungen am Fahrzeug. Fertigen Sie bitte auch Bilder an, auf denen das gesamte Fahrzeug und das Kennzeichen zu erkennen sind. Die Fotokosten werden wir selbstverständlich übernehmen. Sie können uns auch Digitalfotos (auch MMS) senden. Bitte geben Sie unbedingt die Schadennummer in der Betreffzeile Ihres Mails an.

Mit freundlichen Grüßen

HDI Direkt Versicherungs AG

Kraftschaden

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Nun ist es “amtlich” – der BVSK “verscherbelt” die Urheberrechte seiner Mitglieder an die Versicherungswirtschaft für ‘nen Appel und ‘n Ei

Am 21.06.2010 wurde ausführlich darüber berichtet, dass der BVSK die Nutzungsrechte an den Gutachten-Lichtbildern seiner Mitglieder an die Versicherer/Restwertbörsen “verkaufen” will. Sinn und Zweck ist wohl, den Untergang der Restwertbörsen im Bereich der Haftpflichtschäden aufzuhalten? Fragt sich nur, aus welchen Gründen? Wie nun bekannt wurde, will der BVSK die Lichtbilder seiner Verbandssachverständigen zur Nutzung an den Restwertbörsen “freigeben”, für einen Betrag von sage und schreibe

Trommelwirbel - Tata…

EUR 2,50 / Gutachten !!

In Anbetracht der Tatsache, dass das OLG Hamburg (5 U 242/07) eine (u.E. zu geringe) Lizenzgebühr von EUR 5,00 / Lichtbild als angemessen erachtet und beim LG Hamburg (308 O 288/07) immer noch EUR 20,00 / Lichbild im Raume stehen, eine wahrhaft “brilliante Verhandlungsleistung” des BVSK? Quasie ein “symbolischer” Betrag, der wohl mehr an die Geschäftsübergabe insolventer Unternehmen erinnert?
EUR 5,00 / Lichtbild bzw. EUR 20,00 / Lichtbild ergeben nämlich pro Gutachten (=~10 Lichtbilder) eine Anspruchsbandbreite von

EUR 50,00 bis EUR 200,00 / Gutachten

gerichtlich abgesicherter Entschädigungsleistung als Nutzungsgebühr für die 1-malige Verwendung (Veröffentlichung) der Gutachten-Lichbilder.

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Jetzt werden die Versicherer noch dreister.

Die Direct Line Versicherung AG in Teltow versendet an ihre eigenen Versicherten für den Fall des Unfalls eine sog. Unfallkarte, die an den Unfallbeteiligten übergeben werden soll. Diese Unfallkarte hat folgenden Text:

“Unfallkarte der Direct Line.

Bitte an Unfallbeteiligten übergeben!

Wir bedauern, dass Sie mit unserem Kunden einen Unfall hatten. Vertrauen Sie unserer vom TÜV SÜD geprüften Servicequalität. Rufen Sie bitte kostenfrei unsere Schaden-Hotline vom Unfallort aus an. Um den Rest kümmern wir uns. Die Schnellmelder-Prämie ( 30,- € ) gehört dann Ihnen.

Direct Line Versicherung AG 14513 Teltow.

Es folgt dann die 24 Std.-Schaden-Hotline sowie Felder zum Ausfüllen der Daten des Geschädigten  und die vorgedruckten Daten des VN. ”

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Der ganz normale Wahnsinn ….

in der Sachbearbeitung im Rechtsanwaltsbüro zur Abwicklung eines stinknormalen Haftpflichtschadenfalles der HUK-Coburg (fiktive Abrechnung):

- Unfall am 22.06.2010

- Anschreiben HUK an Geschädigten: 23.06.2010 (“Rundum-Service” etc.)

- Gutachten durch freien SV am 28.06.2010 (ermittelte Rep.-Kosten: 2.449,44 € brutto, Abzug neu für alt: 47,98 €)

- Versand Gutachten an HUK: 29.06.2010 

- Abrechnung HUK vom 02.08.2010 wie folgt:

- Kürzung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auf 0,00 €

- Benennung von zwei Referenzbetrieben in der Nähe des Geschädigten

- Hinweis auf “VW-Urteil” des BGH vom 20.10.2009, VI ZR 53/09

- Prüfungsbericht DEKRA (mit Namensnennung des “Sachverständigen”)

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“…. dass die HUK auch bei Verbraucherschützern gute Noten erhält.”

HUK-Coburg kann punkten

In der Kfz-Versicherung kündigt sich ein Führungswechsel an. Die HUK erhält auch bei Verbraucherschützern gute Noten. Von Thomas Magenheim

München. In der Kfz-Versicherung kündigt sich ein Führungswechsel an. Der Assekuranz-Konzern HUK-Coburg steht bei rund 8,5 Millionen Verträgen, Tendenz steigend, der Konkurrent Allianz kam Ende 2009 auf ähnliche Zahlen, aber mit seit Jahren schlechterer Entwicklung.

Für die HUK ist dies das Einstiegsgeschäft, erklärt Vorstandschef Wolfgang Weiler. Folglich steigen die heimischen HUK-Marktanteile auf breiter Front. “Wir sind sicher nicht diejenigen, die den Preiskampf in der Branche als Erste beenden”, so Weiler.

Quelle: Frankfurter Rundschau,   alles lesen >>>>>>

Wäre bei “Doppelpass” für diesen Artikel das Phrasenschwein groß genug?

Reihenweise Behauptungen ohne Beleg.  Ein gut recherchierter  journalistischer Beitrag sieht anders aus!?

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Die Kreativabteilung der Allianz war auch schonmal kreativer

Dass die Allianz den ein oder anderen Euro sparen will, ist bekannt. Dass dies auch mal mit lustigen Begründungen erfolgt, ist auch bekannt.

Aber die Erstattungsfähigkeit des zweiten Fotosatzes sollte seit mindestens 15 Jahren auch den Versicherungen angekommen sein. Bei der Allianz gibt es aber anscheinend den ein oder anderen Sachbearbeiter (oder eine Sachbearbeiterin), der sich etwas einfallen lässt wie man diesen Fotosatz nicht bezahlen muss.

So erhalte ich eine Abrechnung, dass 12,83 Euro nicht erstattet werden, da der 2. Fotosatz ausschließlich für die Ausfertigung des Geschädigten gefertigt wurde. Es ist zwar richtig, dass der zweite Fotosatz für den Geschädigten gefertigt wurde, aber was dies mit der Erstattungsfähigkeit zu tun haben soll, ist mir nicht begreiflich.

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Insolvente Versicherer erlauben kein Sonderkündigungsrecht.

Quelle: t-online.de, AFP

Zwei von der Pleite bedrohte Kfz-Versicherer wollen ihre Kunden nicht kündigen lassen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehe nicht, erklären die Versicherer Ineas und Lady Car Online auf ihrer Internetseite, wie der Bund der Versicherten (BdV) mitteilte. Die beiden Versicherer, die selbst womöglich nicht mehr für Schäden ihrer Mitglieder aufkommen können, raten dazu, eine zweite Kasko-Versicherung abzuschließen und damit dann die Kfz-Versicherung teils doppelt zu bezahlen.

 

Kunden sollen doppelt zahlen

Der Bund der Versicherten kritisierte die Erklärungen der Versicherer scharf. “Mehr Kunden-Verhöhnung geht nicht”, erklärte Lilo Blunck. Der BdV fügte hinzu, kaum ein Experte zweifle noch daran, dass Kunden einer Versicherung in Geldnot ein Recht auf Sonderkündigung hätten. Versicherungsombudsmann Günter Hirsch, der für die Vermittlung in Streitfällen von Versicherungen und Kunden zuständig ist, sei dieser Ansicht, teilte der BdV mit. Sowohl Verbraucherzentralen auch als der ADAC weisen auf das Sonderkündigungsrecht hin.

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Wie Konzerne mit Werkstätten umgehen, die sich dem Diktat nicht beugen II

Es gibt nichts, was man nicht durch den gezielten Einsatz von fachunkundigem Personal verteuern könnte.

Ausgang Situation ist die Scheibenreparatur, die über die KRAVAG abgerechnet worden ist.  Reparatur gelungen, Kunde zufrieden, 143,50 € Kosten.

Nun erfolgte der beherzte Eingriff des allseits beliebten Ass. jur. und ein Sachverständiger wurde beauftragt. Kunde sauer Kosten stiegen um 140 € auf insgesamt 283,50 €.

Nach dem der hier schon zitierte Brief  den Kunden erreichte, sagte dieser sich, besser die Scheibe tauschen, weitere Kosten von 897,64 € abzüglich 150 € enstanden.

Gesamtkosten nach dem kühnen Einsatz von Herrn ass.jur. 1031,14 € statt 143,50 €, das ist eine negative Ersparnis (der Laie spricht von  zusätzlichen Kosten) von 887,64 € also 618 %.

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Urheberrechtsverletzung: Württembergische Versicherung zieht Berufung beim OLG Hamburg zurück!

Mit Entscheidung vom 17.07.2009 (308 O 173/09) wurde die Württembergische Versicherung AG dazu verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen Lichtbilder eines Sachverständigengutachtens öffentlich zugänglich zu machen.

Über das Urteil des Langerichts Hamburg wurde am 16.12.2009 bei Captain HUK ausführlich berichtet.

Die Württembergische Versicherung AG hatte Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse eingestellt, obwohl im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Einstellung der Lichtbilder in eine Restwertbörse untersagt ist. Im Prozessverlauf vertrat die beklagte Partei, vertreten durch eine namhafte Kanzlei in München, die Auffassung, sie habe trotz Hinweis im Gutachten das Recht, die Lichtbilder in eine Restwertbörse einzustellen, da der Sachverständige keinen Restwert ermittelt habe. Wohlgemerkt, es handelte sich hierbei um einen Reparaturschaden in Höhe von EUR 1.487,68 brutto (= EUR 1.250,15 netto) bei einem Wiederbeschaffungswert von EUR 1.800.– (steuerneutral).

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Rettet die Restwertbörsen – auch der HDI hat ein Problem mit der rechtskonformen Umsetzung des BGH-Urteils I ZR 68/08?

…….. wir nehmen Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH I ZR 68/08. Hierin hat der BGH ein Urheberrecht auf die Lichtbilder in Kfz-Sachverständigengutachten bejaht.

Viele Sachverständige teilten uns bisher bereits mit, dass wir deren Urheberrecht an den Schadenlichtbildern zu beachten und zu respektieren haben. Nachdem der BGH sich unter dem Az:  I ZR 68/08 dem angeschlossen hat, werden wir weder Ihr Gutachten noch die darin befindlichen Lichtbilder  in Restwertbörsen einstellen, wenn Sie uns nicht per Fax zuvor eine Generalbevollmächtigung dazu erteilt haben.  Falls Sie aber meinen, Sie müssen weiterhin auf ihr Urheberrecht  bestehen, sehen wir zu, was wir tun können,  Ihnen das Gutachter-Leben möglichst schwer zu gestalten?

So die sinnbildliche Zusammenfassung des Schreibens des HDI vom 02. Juli 2010 an den/die Sachverständigen.

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