Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Die Werbeversprechen der ERGO und die Realität

Quelle: ARD Plusminus – Rückschau – vom 22.02.2012

Wie Versicherungen verkaufen statt beraten

“Wisst ihr, ihr seid ein großes Rätsel. Könnt ihr nicht mal eine Lösung sein? Verstanden. Deshalb gibt es bei Ergo jetzt die Klartextinitiative.” An der Ergo-Werbung kommt niemand vorbei. Die Versicherung verspricht: sie will die Branche neu erfinden: stehe auf der Seite von uns Kunden. Ergo verkündet vollmundig in einem TV-Spot: “Folgen sie uns auf dem Weg zu Deutschlands bester Versicherung auf ergo.de”

Hält die imposante Werbung, was sie verspricht? Plusminus stellt die Versprechen auf den Prüfstand:

Verstehensgarantie/Klartextinitiative/Kundenanwalt – klingt alles ganz toll, aber wie sieht die Realität aus? Wir vereinbaren Beratungsgespräche, sprechen mit Versicherungsexperten und wir treffen Ergo-Kunden.

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Video zum ARD-Fernsehbeitrag >>>>>

 

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DAV-Abkommen passé – was kam eigentlich danach?

Um es vorweg zu nehmen – offensichtlich nichts Gutes!
Neben diversen “Gebührenabkommen” gibt es wohl auch gezielte Einzelaktionen, um Rechtsanwälte “gefügig” zu machen?
Hier ein Schreiben der VGH Versicherung an einen Rechtsanwalt vom 06.02.2012, als kleines Beispiel für den Schlingerkurs unseres “Bananendampfers”:

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Betrag von 359,50 EUR haben wir auf Ihr Konto … , überwiesen.

Der Betrag errechnet sich wie folgt:

1,3 fache Gebühr gem. RVG                    359,50+ EUR

Mietwagenkosten                                    653,00+ EUR

abzüglich Abtretung Mietwagen               653,00 – EUR

.                                                              359,50+ EUR

Wir haben den zugänglichen ortsüblichen Normalpreis direkt an die … Autovermietung überwiesen. Bitten informieren Sie uns, wenn die Angelegenheit mit dieser Zahlung außergerichlich abgeschlossen werden kann. Wir würden Ihnen dann auch selbstverständlich die Differenz zur 1,8 Gebühr ausgleichen.

Mit freundlichen Grüßen

VGH Versicherungen
Landschaftliche Brandkasse Hannover

Alles klar?

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Intransparente Klausel in den Verträgen der Rechtsschutzversicherer: HDI-Gerling, Mecklenburgische und Auxilia geben nach

Und wieder haben einige Versicherer durch einen Rückzieher bei der Revision entsprechende BGH-Urteile verhindert. Es ging um eine Klausel in den Versicherungsverträgen der Rechtsschutzversicherer. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte 19 Rechtsschutzversicherer abgemahnt und verklagt.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg

Die ersten geben auf

Im Streit um eine intransparente und benachteiligende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir im Sommer 2010 insgesamt 19 Rechts­schutz­versicherer abgemahnt und später verklagt. In den Verträgen der Gesellschaften heißt es so oder ähnlich:

“Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”

In erster Instanz haben wir bislang 17 Urteile zu Gunsten der Versicherungsnehmer erstritten, in zweiter Instanz bestätigten bereits sechs Oberlandesgerichte unsere Auffassung. Mehr über alle Verfahren lesen Sie in unseren aktuellen Nachrichten zum Thema.

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Falsche Rechtsauskunft gegenüber dem Geschädigten – HUK mit einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ?

Den “Strategen” bei der HUK Coburg Versicherung fällt offensichtlich immer etwas neues ein, um “Stimmung” am Markt zu machen, damit potentielle Kunden erst gar nicht auf die Idee kommen könnten, bei der HUK eine Versicherung abzuschließen? Folgender Vorgang wurde uns durch einen Sachverständigen zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom 09.02.2012 teilt die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG (im Auftrag und in Vertretung der HUK 24 AG) einer Geschädigten mit, dass sie keinen Gutachten hätte in Auftrag geben dürfen, da ein Kostenvoranschlag ausreichend sei. Seitens der Geschädigten läge ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vor. Dies ist wohl ein klarer Fall von (vorsätzlich? falscher) Rechtsberatung im konkreten Fall und demzufolge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ?

Vorgeschichte:

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Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen – ein weiterer Fall von “anwaltlichem Defizit”.

Wie bereits im Beitrag vom 12.02.2012 berichtet, scheint ein “Defizit” bei einigen Rechtsanwälten zu bestehen, was die vollständig korrekte Abwicklung von Unfallschäden betrifft. Insbesondere diverse Einzelpositionen – hier wieder die Kosten für eine ergänzende  Stellungnahme des Sachverständigen – scheint mancherorts ein unüberwindbares Hindernis darzustellen. So zumindes ist der folgende Schriftverkehr zu interpretieren. Dabei gibt es in der Sache eigentlich keinen Diskussionsbedarf. Der Sachverständige erstellt ein Schadensgutachten und hat dafür einen Honoraranspruch. Damit ist der Vorgang abgeschlossen. Die Einholung einer Stellungnahme beim Sachverständigen zu den branchenüblichen “kostensenkenden” Einwendungen des Schädigers (Versicherung) stellt einen neuen Auftrag dar und wird entsprechend liquidiert. Eigentlich ganz einfach – für einige Rechtsanwälte offensichtlich nicht?

Hier der  Schriftverkehr (per Post u. E-Mail), der uns von einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurde:

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Nachbesichtigung, Kosten für die Stellungnahme des Sachverständigen – Rechtsanwälte im Sog des Schadenmanagements?

Der nachfolgende Schriftverkehr wurde uns durch einen Sachverständigen übermittelt.

Vorgeschichte / Erläuterungen:

Der Kfz-Sachverständige hatte ein Schadensgutachten in einer Verkehrsunfallsache angefertigt. Aufgrund der üblichen Kürzungen der Versicherer – wie auch hier – hatte der Anwalt des Geschädigten beim Sachverständigen 2 Stellungnahmen angefordert. Den Aufwand zur Bearbeitung dieser Stellungnahmen hatte der Sachverständige dem Geschädigten in Rechnung gestellt. Der Zahlungseingang blieb jedoch aus, so dass der Geschädigte entsprechend angemahnt wurde. Der Anwalt des Geschädigten war/ist nun jedoch der Meinung, derartige Leistungen seien “ergänzende Ausführungen” bzw. “Verteidigungsmaßnahmen” und demnach mit dem Gutachten bereits abgegolten. Demnach bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Stellungnahmen.

Typische “Versicherungsargumentation” die, wie wir wissen, letztendlich keinen Bestand hat, sofern der Versicherer diese Stellungnahmen durch sein (unvollständiges) Regulierungsverhalten ausgelöst hat. Mit der Erstellung des Gutachtens ist der Auftrag abgeschlossen und das Honorar dafür fällig. Weitere Dienstleistungen sind gesonderte Aufträge und können entsprechend in Rechnung gestellt werden.

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Urheberrecht: Sensationelle Kehrtwende bei der Württembergischen Versicherung AG ?!

Bereits am 16.12.2009 und am 07.07.2010 hatten wir in Sachen Urheberrechtsverletzung der Württembergischen Versicherung AG berichtet. Unter anderem vertrat die Württembergische Versicherung bei den zugrundeliegenden Prozessen die (irrige) Auffassung, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich das Recht habe, die Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse einzustellen. Verlorene Prozesse waren aber offensichtlich noch nicht genug, denn auch in Folge war die Württembergische immer noch auffällig bei Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Einstellung der Gutachten/Gutachtenlichtbilder in sog. Restwertbörsen. Darüber hinaus versuchte man entsprechende Verfehlungen immer als “Einzelfall” darzustellen; die “Einzelfälle” konnten jedoch als systematisches Vorgehen widerlegt werden. Nun scheint die große Wende eingetreten zu sein? Die Württembergische Versicherung hat inzwischen wohl (auch) festgestellt, dass es sich bereits beim Einscannen des Gutachtens samt Lichtbildern um eine Urheberrechtsverletzung handelt (Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material)?

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SWR Marktcheck – Versicherungen verzögern Zahlungen

Quelle: SWR – Marktcheck vom 26.01.2012

Wenn bei einem Autounfall die Schuldfrage eigentlich klar ist, sollte man von der Haftpflichtversicherung eine zügige Regulierung des Schadens erwarten. Doch immer wieder versuchen Versicherungen mit Verzögerungstatiken die Geschädigten hinzuhalten.

Sven-Tobias W. kann punktgenau bremsen, denn er ist von Beruf Testfahrer. Doch nicht alle Fahrzeugführer sind so professionell. So kam er bei einer verkehrsbedingten Bremsung noch zum Stehen, das Fahrzeug hinter ihm jedoch nicht mehr.

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Sendungsvideo >>>>>

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Neues Gesprächsergebnis BVSK 2012 / HUK Coburg ?

Der Redaktion liegt ein aktuelles Abrechnungsschreiben der HUK Coburg an den Rechtsanwalt eines Geschädigten vor, in dem seitens der HUK auf ein “Gesprächsergebnis BVSK 2012 -HUK-COBURG” hingewiesen wird, das, wie seit vielen Jahren “üblich”, von der HUK zum Anlass genommen wurde, das Sachverständigenhonorar nur teilweise auszugleichen.

Gibt es tatsächlich ein solches “Gesprächsergebnis BVSK 2012 – HUK Coburg”, wie von der HUK behauptet, dann sollte sich der BVSK ggf. wieder dem Kartellamt erklären, oder handelt es sich hierbei vielmehr um das “Honorartableau 2012 HUK Coburg”, wobei die Wahrheit dann wieder einmal im Rahmen “vorsätzlicher Fehlinterpretation” durch die HUK auf der Strecke geblieben wäre?

Aber wer weiß? Vieleicht  steckt in dem Schreiben mehr Wahrheit, als den Akteuren lieb ist? Möglicherweise handelt es sich um ein Eingeständnis durch die HUK, indem das “Honorartableau 2012 HUK Coburg” lediglich als das dargestellt wird, was es eigentlich ist:

Ein weiteres Gesprächsergebnis (wettbewerbswidrige Honorarabsprache? / Sondervereinbarung) mit dem BVSK?

Auch in diesem Fall fällt die Angelegenheit wohl in den Zuständigkeitsbereich des Kartellamtes?

Siehe hierzu auch den Beitrag vom 25.11.2011

Hier nun das Schreiben der HUK-Coburg Versicherung vom 05.01.2012:

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LG Duisburg weist die Berufung der HUK-Coburg gegen eigene VN im Kaskoprozess zurück (Berufungsurteil des LG Duisburg vom 11.1.2012 – 11 S 129/11 -) und bestätigt damit das Urteil des AG Mülheim / Ruhr im Prozess VN gegen HUK-Coburg ( Urt. des AG Mülheim / Ruhr vom 16.6.2011 – 23 C 311/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Zum Wochenende nun ein Schmankerl aus der HUKschen Überraschungskiste. Erst muss die VN gegen ihre eigene Kasko-Versicherung klagen. Wer war wohl die beklagte Kasko-Versicherung? Aber natürlich die HUK-Coburg. Der Rechtsstreit lief vor dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht in Mülheim an der Ruhr. Das zutreffende Urteil  des Amtsrichters der 23. Zivilabteilung des AG Mülheim / Ruhr lautete, dass die beklagte HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG verurteilt wurde, 978,34 €nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Soweit das AG Mülheim a.d. Ruhr.

Was macht die HUK-Coburg? Sie hat nichts besseres zu tun, als durch ihre Rechtsanwälte gegen das Urteil des AG Mülheim / Ruhr Berufung an das LG Duisburg einzulegen. Nun ging das Berufungsverfahren HUK-Coburg gegen eigene VN. Bravo! Eigene Kaskoversicherung geht im Berufungsverfahren gegen eigenen VN vor. Prima, oder? Natürlich und folgerichtig hat die Berufungskammer des LG Duisburg die Berufung auf Kosten der HUK-Coburg zurückgewiesen. Die Folge ist, dass die HUK-Coburg trotz Wirtschaftlichkeitsgebotes, das sie doch immer so hoch hält, nunmehr Gerichts- und Anwaltskosten für zwei Instanzen zu tragen hat. Darüber hinaus hat dieser Rechtsstreit gezeigt, wie die HUK-Coburg ihr Verhältnis zum Kunden sieht.   Notfalls wird auch die “heilige Kuh Kunde” geschlachtet, wenn nur ein paar Euro dabei herausspringen?

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