Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

BGH entscheidet über private Abschleppkosten und zu der Abtretung der Abschleppkosten an Erfüllungs Statt. (BGH Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein hochinteressantes Urteil des BGH bekannt. Entschieden hat allerdings nicht der VI. Zivilsenat, sondern in diesem Fall der V. Zivilsenat.  Hauptthema waren die privaten Abschleppkosten eines Supermarktbetreibers und die Zurückbehaltung des PKW bis zur vollständigen Bezahlung der Abschleppkosten. Viel interessanter – zumindest für uns – ist jedoch der Nebenkriegsschauplatz bezüglich einer Abtretung an Erfüllungs Statt. Der V. Zivilsenat des BGH sieht darin keinen Verstoß gegen das RDG. Da kann man auf den VI. Zivilsenat und dessen Entscheidung gespannt sein bezüglich der “Abtretung Erfüllungshalber”.

Viele Grüße und eine schöne Woche wünscht Euch
EuerWilli Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 30/11                                                                 Verkündet am:
.                                                                                 2. Dezember 2011

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50. Verkehrsgerichtstag in Goslar – Anwälte fordern Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige

Quelle: Fuhrpark.de vom 26.01.2012

Anwaltsverein: Versicherer wollen echte Schadensregulierung verhindern

Dem brisanten Thema “Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung” hat sich ein Arbeitskreis des 50.Verkehrsgerichtstages in Goslar gewidmet. Gerade für Fuhrparkleiter gab es dabei einige spannende Aspekte, die im Fleet Management beachtet werden sollten.

Bedenken zu objektivem Schadensmanagement

Nach Ansicht der Verkehrsanwälte hat der Sachverständige in einer Kfz-Unfallregulierung eine große Bedeutung. Er sei es, der einen Großteil des Sachschadens bestimme und damit errechne, was dem Geschädigten zusteht und was der Schädiger zu bezahlen hat. Da stößt das Schadensmanagementkonzept von Kfz-Versicherern auf Seiten der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf Bedenken. Dies sei darauf ausgerichtet, einen objektiven und unabhängigen Sachverständigen aus der Regulierung fernzuhalten.

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Siehe auch Beitrag vom 24.01.2012

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AG Erkelenz spricht mit Urteil vom 8.11.2011 – 14 C 331/11 – auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser! 

Immer wieder kommt es vor, dass die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer sich darauf berufen, bei Fahrzeugen, die älter sind als fünf Jahre oder mehr als 50.000 Kilometer gelaufen sind, gäbe es keinen merkantilen Minderwert mehr. Diese Ansicht wird überwiegend in Rechtsprechung und Literatur ohnehin nicht geteilt. Gleichwohl wird zum eigenen Vorteil dies zunächst behauptet. Mit dieser Behauptung gab sich der Eigentümer eines Opel-Vectra-Kombi, Baujahr 2005, nicht zufrieden und klagte die Wertminderung von 200,– € bei dem zuständigen Amtsgericht in Erkelenz ein. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war die Allianz Versicherungs AG in Berlin. Der zuständige Amtsrichter der 14. Zivilabteilung des AG Erkelenz gab ihm Recht. Das Urteil wurde erstritten von den RAen Busch und Partner aus Heinsberg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab, auch wenn Ihr in Goslar beim Verkehrsgerichtstag weilt. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Die ganze Palette. Das LG Stuttgart – 10. Zivilkammer – AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011, urteilt zu Reparaturkosten über 130 %, zu den Mietwagenkosten, über den Nutzungsausfall, zum SV-Honorar und zu den Anwaltskosten

Im zu entscheidenden Fall gegen die Generali-Versicherung ging es darum, dass sich der Reparaturaufwand nach Beginn der Reparatur umfassender darstellte, als zunächst ersichtlich war. Die Richterin stellte klar, dass dennoch die Klägerin nicht verpflichtet war, von der bereits begonnenen Reparatur Abstand zu nehmen und den Reparatur-Auftrag zu kündigen. Ebenso sind die Kosten der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen sowie die 1,5-Gebühr an den Anwalt der Geschädigten vom Schädiger zu erstatten.

 Landgericht Stuttgart – 10. Zivilkammer, AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011

Den Rechtsstreit führte die Geschädigte mit Hilfe der Kanzlei Dory u. Koll., Christophstr. 1, 73033 Göppingen, worauf die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2011 durch Richterin am Landgericht Blattner als Einzelrichter für  Recht  erkannte:

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LG Duisburg weist die Berufung der HUK-Coburg gegen eigene VN im Kaskoprozess zurück (Berufungsurteil des LG Duisburg vom 11.1.2012 – 11 S 129/11 -) und bestätigt damit das Urteil des AG Mülheim / Ruhr im Prozess VN gegen HUK-Coburg ( Urt. des AG Mülheim / Ruhr vom 16.6.2011 – 23 C 311/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Zum Wochenende nun ein Schmankerl aus der HUKschen Überraschungskiste. Erst muss die VN gegen ihre eigene Kasko-Versicherung klagen. Wer war wohl die beklagte Kasko-Versicherung? Aber natürlich die HUK-Coburg. Der Rechtsstreit lief vor dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht in Mülheim an der Ruhr. Das zutreffende Urteil  des Amtsrichters der 23. Zivilabteilung des AG Mülheim / Ruhr lautete, dass die beklagte HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG verurteilt wurde, 978,34 €nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Soweit das AG Mülheim a.d. Ruhr.

Was macht die HUK-Coburg? Sie hat nichts besseres zu tun, als durch ihre Rechtsanwälte gegen das Urteil des AG Mülheim / Ruhr Berufung an das LG Duisburg einzulegen. Nun ging das Berufungsverfahren HUK-Coburg gegen eigene VN. Bravo! Eigene Kaskoversicherung geht im Berufungsverfahren gegen eigenen VN vor. Prima, oder? Natürlich und folgerichtig hat die Berufungskammer des LG Duisburg die Berufung auf Kosten der HUK-Coburg zurückgewiesen. Die Folge ist, dass die HUK-Coburg trotz Wirtschaftlichkeitsgebotes, das sie doch immer so hoch hält, nunmehr Gerichts- und Anwaltskosten für zwei Instanzen zu tragen hat. Darüber hinaus hat dieser Rechtsstreit gezeigt, wie die HUK-Coburg ihr Verhältnis zum Kunden sieht.   Notfalls wird auch die “heilige Kuh Kunde” geschlachtet, wenn nur ein paar Euro dabei herausspringen?

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Berufungsurteil, LG Stuttgart 3 S 21/11, verkündet am 12.10.2011, Vorinstanz: AG Ludwigsburg – 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung

Nachfolgend nun das wohl bereits sehnlichst erwartete Urteil des LG Stuttgart aufgrund der Berufung der vom Haftpflicht-Versicherer ins Rennen geschickten Rechtsvertretung nach dem Urteil des AG Ludwigsburg 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung.

Deutlich wird anhand der Urteilsbegründung, dass der Kläger alles richtig gemacht hat. Zu bemängeln ist allerdings, dass die Einlassungen des Versicherers Eingang in das Verfahren gefunden haben, obwohl die Bevollmächtigungen für die Untervertretung als auch für die Vertretung des Beklagten verspätet,  erst nach Anmahnung durch das Gericht, vorgelegt wurde.

Dass der Versicherer des Beklagten und ohne Rücksicht auf diesen, einmal mehr mit dem Kopf durch die Wand wollte, sieht man daran, dass trotz Hinweis des Gerichts, die Berufung werde keinen Erfolg haben, auf einen Urteilsspruch bestanden wurde.

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Amtsrichterin des AG Koblenz verurteilt mit Urteil vom 11.11.11 – 131 C 960/11 – den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicherSachverständigenkosten sowie restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten zur 1.5-Gebühr.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder einmal ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Rheinland-Pfalz. Die zuständige Amtsrichterin des AG Koblenz hat den VN der HUK-Coburg, der allerdings von einem HUK-Anwalt aus Köln vertreten wurde, verurteilt, die restlichen Sachverständigenkosten an die klagende Unfallgeschädigte  sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu einer 1,5-Gebühr zu zahlen. Der Anwalt der Klägerin hatte vorgerichtlich eine 1,5-Gebühr berechnet.  Kurz, knapp und richtig hat die Koblenzer Amtsrichterin entschieden. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch RA: Lutz Imhof aus Aschaffenburg . Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße                                                                                                                                                                                                                                                                                  Willi Wacker

Aktenzeichen:
131 C 960/11

Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

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Amtsrichterin des AG Stuttgart weist negative Feststellungsklage der WGV wegen restlicher geschuldeter Mietwagenkosten mit Urteil vom 11.11.2011 – 42 C 1878/11 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil ihr die Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu den Mietwagenkosten nicht passt und die nachgeordneten Gerichte sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel richten, kam nun die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. wohl auf den scheinbar glorreichen Gedanken, durch eine negative Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass dem Mietwagenunternehmen über die von ihr regulierten Mietwagenkosten, die sie an Fraunhofer gemessen hatte, keine weiteren Schadensersatzforderungen mehr zustehen.  Solange ein Schadensfall noch nicht verjährt ist und innerhalb der 3-Jahresfrist noch Ansprüche gestellt werden können, muss der Versicherer Rückstellungen vornehmen. Die Mietwagenunternehmer in Baden-Württemberg sind teilweise jedoch dazu übergegangen, dass sie Sammelklagen gegen die WGV erheben, wobei die Klagen aufgrund des hohen Streitwertes bei den Landgerichten begonnen werden. Das OLG Stuttgart hatte sich in einer jüngsten Entscheidung für den Schwacke-Mietpreisspiegel entschieden. Der “Gerichtssprengel” Stuttgart dürfte damit in Schwacke-Hand sein. Mit der negativen Feststellungsklage wollte die WGV erreichen, dass sie keine Rückstellungen mehr vornehmen müsste und dass der konkrete Schaden schnell abgerechnet werden kann, ohne dass noch nach drei Jahren der Reststbetrag addiert zu anderen Restbeträgen eingeklagt werden könnte.  Dabei spekulierte die WGV wohl darauf, dass verschiedene Amtsrichterinnen oder -richter von der Rechtsprechung des OLG mit Schwacke abweichen und Fraunhofer bevorzugen würden? Dieser Gesichtspunkt ist aber schnell von der Amtsrichterin der 42. Zivilabteilung des AG Stuttgart durchschaut worden?  Sie hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.  Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil bekannt. Ich bitte um rege Kommentierung.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

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AG Rudolstadt Zwst. Saalfeld spricht für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit bei Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall eine 1,8-Gebühr zu.

Verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun einmal als mein 992. Beitrag für diesen Blog, ein Urteil eines thüringischen Amtsgerichtes zur vorgerichtlichen Anwaltsgebühr. Die Beklagte, die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, der erforderliche Betrag i.S.d. § 249 BGB sei nur der 1,6-Gebühren-Betrag. Das Mehr sei nicht erforderlich und daher auch nicht von ihr im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Dem ist der Amtsrichter mit Entschiedenheit entgegen getreten. Dieses Anwaltskosten-Thema ist unverfänglich, so dass ich nicht befürchten muss, Prügel einstecken zu müssen. Lest selbst und gebt auch zu diesem Beitrag Eure Kommentare ab. 

 

Amtsgericht Rudolstadt                                                                                                                                                                                                                             Zweigstelle Saalfeld                                                                                                                                                                                                                                                                 1 C 635/10

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

- Klägerin -

gegen

-Beklagte -

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AG Ludwigbsburg, AZ: 8 C 2070/10 – 26.01.2011, spricht dem Kläger restliches Sachverständigen-Honorar zu und lässt die Berufung zu

Das Urteil am AG Ludwigsburg erging gegen den VN der Württembergischen Versicherung. Obwohl  gut und richtig begründet, legte – angeblich – der VN der Württembergischen Berufung gegen das Urteil  ein.

Als Prozessbevollmächtigter des VN bestellte sich in wundersamer Weise  RA M. aus Köln. Der Wermutstropfen bezüglich der Arbeitsweise des AG Ludwigsburg bestand dann darin, trotz Hinweis des Klägers, zu ignorieren, dass  RA M.  zunächst keine durch seinen (angeblichen) Mandanten unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt hatte.

Mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers landete der Beklagtenvertreter dann jedoch die 1. schmerzvolle Bauchlandung.

Hier zunächst das erstinstanzliche Urteil:

Aktenzeichen:
8 C 2070/10

Amtsgericht Ludwigsburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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