Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Berufungsurteil, LG Stuttgart 3 S 21/11, verkündet am 12.10.2011, Vorinstanz: AG Ludwigsburg – 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung

Nachfolgend nun das wohl bereits sehnlichst erwartete Urteil des LG Stuttgart aufgrund der Berufung der vom Haftpflicht-Versicherer ins Rennen geschickten Rechtsvertretung nach dem Urteil des AG Ludwigsburg 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung.

Deutlich wird anhand der Urteilsbegründung, dass der Kläger alles richtig gemacht hat. Zu bemängeln ist allerdings, dass die Einlassungen des Versicherers Eingang in das Verfahren gefunden haben, obwohl die Bevollmächtigungen für die Untervertretung als auch für die Vertretung des Beklagten verspätet,  erst nach Anmahnung durch das Gericht, vorgelegt wurde.

Dass der Versicherer des Beklagten und ohne Rücksicht auf diesen, einmal mehr mit dem Kopf durch die Wand wollte, sieht man daran, dass trotz Hinweis des Gerichts, die Berufung werde keinen Erfolg haben, auf einen Urteilsspruch bestanden wurde.

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Amtsrichterin des AG Koblenz verurteilt mit Urteil vom 11.11.11 – 131 C 960/11 – den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicherSachverständigenkosten sowie restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten zur 1.5-Gebühr.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder einmal ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Rheinland-Pfalz. Die zuständige Amtsrichterin des AG Koblenz hat den VN der HUK-Coburg, der allerdings von einem HUK-Anwalt aus Köln vertreten wurde, verurteilt, die restlichen Sachverständigenkosten an die klagende Unfallgeschädigte  sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu einer 1,5-Gebühr zu zahlen. Der Anwalt der Klägerin hatte vorgerichtlich eine 1,5-Gebühr berechnet.  Kurz, knapp und richtig hat die Koblenzer Amtsrichterin entschieden. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch RA: Lutz Imhof aus Aschaffenburg . Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße                                                                                                                                                                                                                                                                                  Willi Wacker

Aktenzeichen:
131 C 960/11

Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

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Amtsrichterin des AG Stuttgart weist negative Feststellungsklage der WGV wegen restlicher geschuldeter Mietwagenkosten mit Urteil vom 11.11.2011 – 42 C 1878/11 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil ihr die Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu den Mietwagenkosten nicht passt und die nachgeordneten Gerichte sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel richten, kam nun die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. wohl auf den scheinbar glorreichen Gedanken, durch eine negative Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass dem Mietwagenunternehmen über die von ihr regulierten Mietwagenkosten, die sie an Fraunhofer gemessen hatte, keine weiteren Schadensersatzforderungen mehr zustehen.  Solange ein Schadensfall noch nicht verjährt ist und innerhalb der 3-Jahresfrist noch Ansprüche gestellt werden können, muss der Versicherer Rückstellungen vornehmen. Die Mietwagenunternehmer in Baden-Württemberg sind teilweise jedoch dazu übergegangen, dass sie Sammelklagen gegen die WGV erheben, wobei die Klagen aufgrund des hohen Streitwertes bei den Landgerichten begonnen werden. Das OLG Stuttgart hatte sich in einer jüngsten Entscheidung für den Schwacke-Mietpreisspiegel entschieden. Der “Gerichtssprengel” Stuttgart dürfte damit in Schwacke-Hand sein. Mit der negativen Feststellungsklage wollte die WGV erreichen, dass sie keine Rückstellungen mehr vornehmen müsste und dass der konkrete Schaden schnell abgerechnet werden kann, ohne dass noch nach drei Jahren der Reststbetrag addiert zu anderen Restbeträgen eingeklagt werden könnte.  Dabei spekulierte die WGV wohl darauf, dass verschiedene Amtsrichterinnen oder -richter von der Rechtsprechung des OLG mit Schwacke abweichen und Fraunhofer bevorzugen würden? Dieser Gesichtspunkt ist aber schnell von der Amtsrichterin der 42. Zivilabteilung des AG Stuttgart durchschaut worden?  Sie hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.  Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil bekannt. Ich bitte um rege Kommentierung.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

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AG Rudolstadt Zwst. Saalfeld spricht für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit bei Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall eine 1,8-Gebühr zu.

Verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun einmal als mein 992. Beitrag für diesen Blog, ein Urteil eines thüringischen Amtsgerichtes zur vorgerichtlichen Anwaltsgebühr. Die Beklagte, die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, der erforderliche Betrag i.S.d. § 249 BGB sei nur der 1,6-Gebühren-Betrag. Das Mehr sei nicht erforderlich und daher auch nicht von ihr im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Dem ist der Amtsrichter mit Entschiedenheit entgegen getreten. Dieses Anwaltskosten-Thema ist unverfänglich, so dass ich nicht befürchten muss, Prügel einstecken zu müssen. Lest selbst und gebt auch zu diesem Beitrag Eure Kommentare ab. 

 

Amtsgericht Rudolstadt                                                                                                                                                                                                                             Zweigstelle Saalfeld                                                                                                                                                                                                                                                                 1 C 635/10

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

- Klägerin -

gegen

-Beklagte -

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AG Ludwigbsburg, AZ: 8 C 2070/10 – 26.01.2011, spricht dem Kläger restliches Sachverständigen-Honorar zu und lässt die Berufung zu

Das Urteil am AG Ludwigsburg erging gegen den VN der Württembergischen Versicherung. Obwohl  gut und richtig begründet, legte – angeblich – der VN der Württembergischen Berufung gegen das Urteil  ein.

Als Prozessbevollmächtigter des VN bestellte sich in wundersamer Weise  RA M. aus Köln. Der Wermutstropfen bezüglich der Arbeitsweise des AG Ludwigsburg bestand dann darin, trotz Hinweis des Klägers, zu ignorieren, dass  RA M.  zunächst keine durch seinen (angeblichen) Mandanten unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt hatte.

Mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers landete der Beklagtenvertreter dann jedoch die 1. schmerzvolle Bauchlandung.

Hier zunächst das erstinstanzliche Urteil:

Aktenzeichen:
8 C 2070/10

Amtsgericht Ludwigsburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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LG Zweibrücken ändert Urteil des AG Landstuhl ab und verurteilt die HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 643,01 € nebst Zinsen ( LG Zweibrücken Berufungsurteil vom 18.10.2011 – 3 S 3/11 -). -

Und wieder einmal musste ein Unfallopfer wegen nicht vollständig regulierter Sachverständigenkosten gerichtliche Hilfe gegen den Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich – der Leser wird es schon ahnen – um die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Sitz in Coburg. Mit diesem Berufungsurteil hat bereits die 34. ( in Worten: vierunddreißigste!!) Berufungskammer in Deutschland gegen die Argumente der HUK-Coburg und ihres Kölner Rechtsanwaltes und für die Rechte der Geschädigten entschieden. Man muss sich das mal vorstellen: 34 unterschiedliche Berufungskammern, verstreut über ganz Deutschland, geben den unsinnigen Argumenten der HUK-Coburg eine eindeutige Absage. Mit den urteilen der 34. Berufungskammern ist auch bewiesen, dass die HUK-Coburg flächendeckend rechtswidrig die Sachverständigenkosten reguliert. Wegen der besonderen Bedeutung des Urteils sollte dieses Urteil auch über diesen Blog hinaus der breiteren juristischen Leserschaft bekannt gegeben werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Urteil bereits dem Verlag für die juristische Zeitschrift Versicherungsrecht   zugesandt. Mal sehen, ob das Urteil dort veröffentlicht wird. Es lohnt sich auf jeden Fall, das Urteil auch anderen Verlagen einzureichen. Der Autor wird sich darum kümmern, dass das Urteil auch im C.H.Beck-Verlag mit seinen juristischen Zeitschriften veröffentlicht wird.

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Schwarz auf weiß – einfach gelagerte Schadenfälle gibt es nach Erkenntnis des AG Mitte Berlin nicht mehr – AZ 3 C 3385/08 vom 17.02.2009

Im ausgeurteilten Rechtsstreit ging es um magere 39,00 Euro Anwaltsgebühren, die der hier beklagte Versicherer einem nach seiner Meinung  geschäftlich gewandten Geschädigten nicht erstatten wollte.  Daher, wenn sich ein Versicherer in den Allerwertesten beißen könnte, dann hätte dieser es  nach der (eingefangenen) Urteilsbegründung der Richterin K., tätig am AG Mitte Berlin, tun müssen. Insbesondere, nachdem  CH jetzt  das gesamte Urteil vorliegt.      Danke dem “edlen Spender”!

So wie von der Richterin zu Papier gebracht, kann es nämlich kaum besser gesagt werden – nur wem grundsätzlich eine Versicherer unabhängige umfassende Schadenfeststellung und eine Versicherer unabhängige  Rechtsvertretung zuteil wird, kann als Verkehrs-Unfallopfer seinen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB realisieren.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass gerade die Allianz Versicherungs AG einem Kunden von uns die Erstattung des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung, dass es sich bei einer Reparatursumme von ca. 1.400 Euro um einen einfach gelagerten Schaden handelt, verweigern wollte!, wäre sozusagen in weiser Voraussicht jeder hier gut beraten, das Urteil an alle bekannten Anwälte (auch und insbesondere RECHTSvertretungen, die von Rechtsschutzversicherern empfohlen werden), Kfz.-Werkstätten, an Versicherungsvertretern/Maklern, der örtlichen Presse und natürlich jedem Geschädigten als Anhang am Gutachten zur Kenntnis zu geben.

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BGH, AZ: VIII ZR 96/10 vom 07.12.2010 – Gericht muss dem Kläger rechtliches Gehör des 1. Gutachters einräumen, wenn und soweit dies zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere zur Behebung von Lücken und Zweifeln, erforderlich ist

Geht es um komplizierte technische Sachverhalte, kann es durchaus von Vorteil sein, vor Gerichtsanhängigkeit des Streitfalls den Gutachter seines Vertrauens mit der Schadenanalyse zu beauftragen. Denn es kommt nicht selten vor, dass zwei Sachverständige zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen, wie nachfolgend nicht nur bezüglich eines Motorschadens kommen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VIII ZR 96/10

vom

7. Dezember 2010

in dem Rechtsstreit

Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

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Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes weist HUK-Coburg in ihre Schranken

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser!

Das Thema wurde bereits in dem Beitrag “AKB gehen der ZPO vor?” angesprochen und in den Kommentaren unterschiedlich betrachtet. Meiner Meinung nach muss der § 79 ZPO von Amts wegen auch vom Rechtspfleger des Mahngerichtes beachtet werden. Der § 79 ZPO gilt im gesamten gerichtlichen verfahren, also auch im gerichtlichen Mahnverfahren. Auch im automatisierten Verfahren vor den Zentralmahngerichten muss § 79 ZPO von Amts wegen beachtet werden. Damit der Rechtspfleger gleich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen wird, empfiehlt es sich, gleich mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides gegen den Unfallverursacher auch den Antrag auf Zurückweisung der HUK-Coburg als Prozessbevollmächtigten gem. § 79 ZPO zu stellen. Das hat den unbestreitbaren Vorteil, dass sich die HUK-Coburg gar nicht als Prozessbevollmächtigter melden kann, denn sie ist zur Prozessführung nicht berechtigt. Die Haftpflichtversicherung gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Berechtigte in § 79 ZPO aufgeführt ist. Eine Vollmacht ergibt sich auch nicht aus der AKB, da diese nicht gesetzliche Bestimmungen außer Kraft setzen kann. Die AKB ist als untergesetzliche Regelung an dem Gesetz zu messen. In soweit ist der Regelung im neuen § 79 ZPO der Vorrang eingeräumt. Nunmehr hat folgerichtig auch ein Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes in Hessen mit Sitz in Hünfeld mit Beschluss die HUK-Coburg von der Prozessvertretung des Antragsgegners zurückgewiesen. Lest selbst den Beschluss und kommentiert bitte diesen Bericht vielfältig.  

Ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, AZ: 22 W 68/10 – Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer

Nachfolgend ein interessantes, bei  juris veröffentlichtes Urteil zur Hemmung der Verjährung:

 Leitsatz

1. An die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs beim Kfz-Pflichtversicherer, die die Verjährung hemmt, sind inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen. Es reicht auch aus, wenn nur ein Anspruch von mehreren geltend gemacht wird. Konkrete Regulierungsverhandlungen sind nicht erforderlich. Die Hemmung wirkt bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers und wirkt auch für den Schädiger als Versicherungsnehmer.

2. Macht das Gericht die Bekanntgabe eines PKH-Antrags an die Gegenseite von weiteren Ausführungen des Antragstellers zum Streitwert oder der örtlichen Zuständigkeit abhängig, wirkt dieser Zeitverlust nicht zu Lasten des Antragstellers. Die entsprechende Aufklärung kann auch zugleich mit der Zuleitung des Antrags an die Gegenseite erfolgen. Deshalb kann die Erfolgsaussicht nicht damit verneint werden, der Antrag sei nicht im Sinne von § 204 Nr. 14 BGB demnächst bekannt gegeben worden.

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