Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

“Jedes Jahr sparen Versicherungen etwa zwei Milliarden Euro”

Zwei gut recherchierte und daher lesenswerte Beiträge von auto motor sport zur Thematik

“Fallstricke der Versicherer bei der Kraftfahrzeugschadenregulierung – ein Milliarden schweres Betrugsgeschäft?”

Haftpflichtversicherung

(06.09.2009)

Betrug bei Schadensfällen

Jedes Jahr sparen Versicherungen etwa zwei Milliarden Euro

Branchenkenner gehen davon aus, dass diese jährlich zwei Milliarden Euro einsparen – auf Kosten der Geschädigten. Und sie sind enorm kreativ bei der Auslegung der Rechtslage – siehe Kürzung der Werkstatt- Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung. Dabei hatte der Bundesgerichtshof bereits 2003 eine Lanze für die Verbraucher gebrochen: Das Unfallopfer darf als Vergleichsmaßstab die Stundenlöhne von Vertragswerkstätten anlegen. In der Rechtsprechung herrscht nach dieser Ansage die Meinung vor, dass der Geschädigte sich nicht auf freie Werkstätten verweisen lassen muss.

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Urheberrechtsverletzung der Fa. ControlExpert – Unterlassungserklärung

Nicht nur die Versicherer und die Restwertbörsen sind von der Urheberrechtsproblematik betroffen, sondern auch die sog. “Dienstleister” der Versicherungen, in Fachkreisen auch bestens bekannt unter der Bezeichnung “Auftragskürzer”. Firmen wie z.B. Car Expert, ControlExpert, DEKRA, Eucon, HP Claim Controlling, SSH usw. haben also erhebliche Rechtsprobleme, sofern sie Lichtbilder der Sachverständigen – ohne Zustimmung der Rechteinhaber – in eine oder mehrere  Restwertbörsen einstellen.

Hier nun der Fall einer Urheberrechtsverletzung, bei dem die Fa. Control€xpert aus Langenfeld, offensichtlich um einem gerichtlichen Verfahren zu entgehen, dann letztendlich doch eine außergerichtliche Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte. So  nebenbei lag auch noch eine Markenrechtserletzung vor. Obwohl sich der Vorgang bereits vor der Urheberrechtsentscheidung des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) ereignet hatte, ist er nach wie vor topaktuell. Bei ControlXpert stand die Urheberrechtsproblematik - im Gegensatz zur beklagten Versicherung beim BGH (HUK Coburg) - wohl bereits vor der BGH-Entscheidung ebenso außer Frage, wie von den Sachverständigen seit langem entsprechend kommuniziert. Im Umfeld der Versicherer gibt es offenbar auch Leute, die, zumindest nach Aufforderung, Gesetzestexte lesen können?

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Reiben sich die K u. L Betriebe bereits den Schlaf aus den Augen, unterdessen die Assekuranzaufsicht noch seelig träumt?

AUTOHAUS online stimmt auf das 6. AUTOHAUS-Schadenforum am 25.10.2010 ein, erfreulicherweise nicht ohne auf des Pudels Kern zu kommen.

Der ruinöse Preiskampf der Versicherer wird nicht nur auf dem Rücken der Mitbewerber ausgetragen, zunehmend negativ wirkt er sich auf den freien Markt der Kraftfahrzeugreparatur- und Lackierbetriebe aus.

Dennoch bleibt die Frage:

Warum setzt die Finanzaufsicht der wissentlichen und vorsätzlichen Kfz.-Prämienunterdeckung vieler Versicherer kein Ende?

In meinen Augen macht das 6. AUTOHAUS-Schadenforum nur Sinn, wenn die  Dienstleister im Bereich der Unfallreparatur sich dafür aussprechen, endlich Verantwortung für ihre Unternehmen, ihren Angestellten und  ihren Kunden zu übernehmen. Dazu wäre das Schadenmanagement zwingend als das wahrzunehmen was es tatsächlich ist – Betrug am Versicherten und  Betrug am Geschädigten, begünstigt durch, aber auch auf Kosten selbstständiger Marktteilnehmer? Jemand  wird zudem die Verantwortung übernehmen müssen, wenn in naher Zukunft  Insolvenzen von Reparatur- u. Lackierbetrieben, verbunden mit dem Verlust  vieler Arbeitsplätze, unabwendbar werden.

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Urheberrechtsgesetz (auszugsweise) – Konsolidierte Fassung: Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

In Anbetracht der versuchten Einflussnahme des BVSK-Geschäftsführers auf die Handlungsweise der Verbandsmitglieder, auf gesetzlich festgeschriebene Urheberrechtechte zum Nachteil ihrer Auftraggeber zu verzichten, sollte sich jeder Sachverständige umgehend intensiv mit dem Urheberrechtsgesetz auseinander setzen. Zu empfehlen sind hier die Seiten von

www.urheberrecht.org .

So sagt z.B. § 101a “Anspruch auf Vorlage und Besichtigung”  aus:

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

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Facebook – Gewinne und Wettbewerbsvorteile durch Gesetzesbruch!?

„Facebook nutzt persönliche Daten als Währung“

Internetgigant Facebook holt sich persönliche Daten von den iPhones seiner Mitglieder. Verbraucherschutzministerin Aigner sieht darin eine Verletzung der bestehenden Gesetze, wie sie FOCUS erläutert.

„Facebook ist zu einem Einwohnermeldeamt für die ganze Welt geworden“, sagte Ilse Aigner (CSU) zu FOCUS. Besonders eklatant sei, dass sich Facebook die Daten von unbeteiligten Dritten besorge, die das Netzwerk nicht nutzen. „Ich habe ein Problem damit, wenn ein Teil der Gewinne von Facebook auf der Verletzung bestehender Gesetze beruht“, sagte Aigner. Facebook verschaffe sich so Wettbewerbsvorteile, die sie nicht in Ordnung finde.

Quelle: FOCUS, alles lesen >>>>>>>>

Da möchte man doch  Frau Aigner zurufen, schön, dass Sie auch schon aufgewacht sind. Und wo Sie gerade dabei sind, Facebook  auf die Finger zu schauen, bei vielen Versicherern im Verbund des GDV  hat man ebenfalls nicht viel mit Recht und Gesetz am Hut.  Vielleicht haben Sie ja schon mal etwas von der HIS-Datei gehört? Oder von Cotrolexpert oder von Autoonline oder von audatex? Ich wette,  mehr oder weniger umfassendere  Datensammlungen werden sich kaum finden lassen. Herr Hoenen wird Ihnen zudem gern die Funktionsweise des Schadenmanagements der Versicherer näher bringen, insbesondere dessen Umsetzung beim größten Angestellten und Beamtenversicherer, der HUK Coburg Versicherung?

Frau Aigner, kehren Sie auch vor Deutschlands Türen!?

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Der Link: “Der Anspruch auf angemessene Schadenregulierung”

Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Prof. Dr.  Hans – Peter Schwintowski, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht an der Humboldt Universität zu Berlin verweise ich mit folgendem Link zum Download seines Aufsatzes: “Der Anspruch auf angemessene Schadensregulierung” .
Bei dem Aufsatz handelt es sich um eine Kurzfassung eines anlässlich der 15. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten am 21.4.2005 in Bad Bramstedt gehaltenen Vortrages, abgedruckt in der VuR, Ausgabe 06/2005.

Zur Einführung seiner Rede weist der Professor auf die in unserem Staat bestehende Rechtsschutzlücke hin:

„…denn unserer Rechtsordnung ist eine Rechtsschutzlücke immanent, die unmittelbar mit den Kosten, der Mühe und der Zeit der Rechtsdurchsetzung und der Tatsache zusammenhängt, dass wir – anders als im amerikanischen Recht – keinen Strafschadensersatz für eine unangemessene, unfaire und womöglich psychisch zermürbende Schadensregulierung haben.“

Das Fazit, der Mangel an nennenswerten Vermögensreserven hält gerade diejenigen, welche hohe Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger, unter dementsprechend hohen finanziellen Einsatz durchsetzen müßten, von einer Klage ab. Weiter führt der Herr Professor aus:

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Höhere Logik der Sparkassenversicherung: Wir lassen durch CE prüfen, denn wir haben Höchstentschädigungen

Falls jemand mit dieser Logik Schwierigkeiten hat, steht er wohl nicht alleine da.

Hintergrund, eine Rechnung für eine Scheibenreparatur (kein Austausch) wurde von der Kaskoversicherung des Kunden an Control Expert gesandt. Diese hatten einen echt guten Tag und kürzten die Rechnung gleich auf 110 €, während sie sonst nur auf 120 € kürzen. Begründung mal wieder der berühmte marktübliche Preis.

Meine Beschwerde mit dem Hinweis, dass ich mir den Differenzbetrag beim Kunden hole, wurde heute telefonisch bearbeitet.

Der Sachbearbeiter, nett freundlich und nicht ganz kompetent, erklärt mir folgendes, wobei sich die Äußerungen teilweise gegenseitig ausschlossen.

1. Stimmt, wir können nicht Ihre Rechnung kürzen, wir kürzen die Leistung die der Kunde erhält (welche Einsicht)
2. Aber wir könnten uns auch darauf berufen, dass der Kunde vermutlich (?) 150 € Selbstbeteiligung hat, dann steht ihm nichts zu.
3. Für sie wirkt das dann, wie eine Rechnungskürzung.

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Control Expert

Marktübliche Preise laut ControlExpert und Check-it

Bei Durchsicht meiner Akten bin ich auf einige Prüfberichte der genannten Firmen gestoßen. Es handelt sich immer um die gleiche Leistung, Beseitigung von Steinschlagschäden auf einer LKW-Frontscheibe

Datum Mein Preis Marktüblicher Preis Bericht von
21.03.2007 143,16 € 96,00 € Check-it
27.04.2007 143,16 € 120,00 € CE
19.02.2010 143,50 € 100,84 € Check-it
07.04.2010 143,50 € 110,00 € CE
       

 

Wird der marktübliche Preis ausgelost?

Mir liegen eine Vielzahl dieser Berichte vor, die fast alle 120 € als marktüblich ausweisen. Nach entsprechender Reklamation wurde aber immer mein Preis von 143,50 € akzeptiert. Die Kürzungen seitens der Versicherungen sind lästig, aber zum Glück selten. Noch nicht mal 1 % der Rechnungen wird reklamiert.

Die Allianz ist derzeit mit Abstand der komplizierteste Regulierer, HDI-Gerling liegt an 2. Stelle, der Rest verteilt sich auf nahezu alle Versicherungen, Ausnahme AXA, Zürich Versicherung, KRAVAG, Mannheimer Holding, LVM mit denen es noch nie Probleme gab.

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Das AG Papenburg zur fiktiven Abrechnung und zu der Kostenübernahme einer sachverständigen Stellungnahme

Mit Entscheidung vom 18.03.2010 (9 C 592/09) hat das Amtsgericht Papenburg die Landschaftliche Brandkasse Hannover zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten sowie um die Kosten für eine sachverständige Stellungnahme.

Aus den Gründen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 439,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz: seit 11.09.2009 an Rechtsanwälte … .

3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Der Streitwert wird festgesetzt auf 613,95 €.

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AG Hattingen spricht in einem älteren Urteil Verbringungskosten, UPE-Zuschläge, Stellungnahmekosten u.a. zu.

Hier noch ein älteres, aber dafür sehr interessantes Urteil, das ich beim Aufräumen meiner eigenen Urteilsdatensammlung noch gefunden habe. Das Urteil ist in der Urteilsliste für Verbringungskosten zwar aufgeführt, jedoch im Volltext nicht im Blog eingestellt, was hiermit geschehen soll.
Das Amtsgericht Hattingen/Ruhr hat durch Urteil vom 18.1.2005 ( 7 C 157/04)
im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 514,02 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten aus 207,98 Euro seit dem 12.09.2004, von weiteren 207,04 Euro seit dem 18.10.2004 und von weiteren 99,00 Euro seit dem 02.11.2004 zu zahlen.

2. den Kläger von der Inanspruchnahme aus der Rechnung des Sachverständigen XY , vom 28.10.2004 über 249,98 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12 %, die Beklagte trägt 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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