Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Willkür bei Prüfberichten

              145,00 € bei einem Schaden
              plus 36 € für einen weiteren Schaden

Mein Preis 143,50 € netto je Scheibe, unabhängig von der Anzahl der Schäden.

Und hier ein Prüfbericht check-it, den der HDI veranlasst hat.

Laut Prüfbericht sei der marktgerechte Preis lediglich 100,84 €, also 44,16 € biliger, als der Preis, den der Partnerbetrieb Wintec  angibt, das ist eine Differenz von über 30 %.

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Versicherungen vernichten eine ganze Branche:

Fast alle Autowerkstätten haben mit dem Regulierungsverhalten der Versicherungen Probleme, aber Autowerkstätten bieten einen großen Leistungskatalog an, der üblicherweise vom Fahrzeuginhaber beglichen wird, der also unabhängig vom Regulierungsverhalten der Versicherungen ist.

Bei Autoglasern und besonders bei Betrieben die Verbundglasreparaturen anbieten, sieht das ganz anders aus. Diese Betriebe tätigen nahezu 100 % ihres Umsatzes im Bereich der Kaskoversicherungen.

Kunden sind in erster Linie bequem, sie halsen sich in der Regel nicht die Probleme des Autoglasers auf. Von der bestimmt nicht grade billigen Werbung des Markführers eingelullt, wissen Sie

  • Verbundglasreparaturen haben kostenlos zu sein (eine Formulierung die ich ablehne, denn diese Reparaturen werden schließlich bezahlt)
  • Den Schreibkram übernimmt die Werkstatt

Hinzu kommen Vertragsformulierungen, auch bei nicht werkstattgebundenen Verträgen:

„Kosten einer Reparatur werden übernommen, wenn die Scheibe nach Rücksprache mit der Versicherung bzw. auf Vermittlung der Versicherung zustande gekommen ist.“

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Falscher Restwert – falsches Gutachten – keine Vergütung?

Zum Thema Restwert und zu der Frage, wie dieser Wert korrekt zu ermitteln ist, hat der BGH in einer Entscheidung vom 13.01.09, Aktenzeichen VI ZR 205/08, nunmehr abschließend Stellung genommen.
Die Rechtslage kann als gefestigt und gesichert gelten.
Die Rechtsmeinungen von Versicherungsjuristen, der Restwert müsste durch Sachverständige in sog. Internetrestwertbörsen ermittelt werden, ist in das Reich der Fabel verwiesen worden.
Es ist heutzutage meiner Meinung nach nur noch als peinlich zu bezeichnen, wenn von manchen Versicherern unablässig der Versuch unternommen wird, gegenüber den Ansprüchen von Unfallopfern Restwerthöchstgebote ins Feld zu führen, die aus Internetrestwertbörsen beigebracht worden sind.

Bereits mit Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen VI ZR 181/92, hat der BGH entschieden, dass sich der Unfallgeschädigte von dem regulierungspflichtigen Versicherer nicht auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen muss.

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Urheberrechtsverstoß – ein aktueller Fall der SSH

Wer kennt sie nicht, die sogenannten Prüfberichte oder Kürzungsprotokolle, die seitens vieler Versicherer Tag für Tag an die Unfallgeschädigten oder deren Anwälte verschickt werden.

Pamphlete, die von versicherungsgeneigten “Sachverständigen” und Organisationen im Auftrag der Versicherungen erstellt werden.
Ein Wachstumsmarkt, um den sich Firmen wie Eucon, DEKRA, CarExpert, Control€xpert, GKK, HP Claim Controling, SSH oder wie auch immer den Rang ablaufen.

Der hier vorliegende Fall betrifft einen “Prüfbericht” der Fa. SSH (Schaden-Schnell-Hilfe GmbH) in Hamburg.

Der Sachverständige des Geschädigten hatte ein Schadensgutachten erstellt unter Zugrundelegung der geltenden Gesetze, der BGH-Rechtsprechung sowie der überwiegenden Instanz-Rechtsprechung.
Eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers war die Concordia Versicherung.

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EuGH soll Vorratsdatenspeicherung prüfen

Europäischer Gerichtshof soll Vorratsdatenspeicherung erneut prüfen

Meinhard Starostik, Bevollmächtigter der über 34.000 Teilnehmer an der “Massenklage” gegen die hiesigen Auflagen zur Vorratsdatenspeicherung, drängt auf einer erneute Prüfung der Vereinbarkeit der verdachtslosen Protokollierung der Nutzerspuren mit europäischem Recht. Dieses Mal soll der zuständige Europäische Gerichtshof (EuGH) aber die Menschen- und Grundrechte ins Auge nehmen, nachdem er Anfang Februar allein die rein formale Basis der entsprechenden EU-Richtlinie bestätigt hatte. Starostik hat daher an das Bundesverfassungsgericht den Antrag (PDF-Datei) gestellt, den Fall zum Abgleich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention dem EuGH vorzulegen.

Quelle: www.heise.de

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Urheberrecht

Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06 - OLG Hamburg / LG Hamburg

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Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch BLD-Anwälte im Auftrag der Allianz Versicherung ?

Die Ausführungen der Richter  im Urteil des Landgerichtes Weiden, 22 S 59/08 zum Verstoß gegen § 3 i. V. § 4 Nr. 1 UWG - nachfolgend nochmals zitiert – nehme ich nun doch zum Anlass, hier das Standardanschreiben der BLD Anwälte einzustellen, welches dem Sachverständigen zugesandt wird, wenn im Gutachten auf das bestehende Urheberrecht gemäß Urheberrechtsgesetz hingewiesen wird.  M. E.  liegt  auch hier ein eindeutiger Verstoß im Sinne des  § 4 Nr. 1 UWG vor. 

Zuerst noch einmal Auszüge aus dem Urteil LG Weiden vom 12.11.2008:

Ein weiteres Argument, dass der oder die Geschädigte dem Angebot nicht Folge leisten muss, leitet sich daraus her, dass dieses Verhalten, welches im vorliegenden Fall die Beklagte durch ihr Schreiben vom 24.05.2007 und das mit der Geschädigten geführte Telefonat gezeigt hat, auch als wettbewerbswidrig zu bezeichnen war und daß es – entgegen der Auffassung des Erst­gerichts – deshalb für die Geschädigte überhaupt nicht zumutbar war, auf das Angebot der Be­klagten einzugehen.

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Das rechtswidrige Schadensmanagement vieler Versicherer gerät zunehmend in den Fokus der Medien !

Pünktlich im neuen Jahr geht es gleich weiter mit Berichten zum Thema “Schadensmanagement der Versicherungen” – zum Nachteil der Unfallopfer!

Diesesmal ein Bericht in Sat.1 (Automagazin) vom 03.01.2009

Gutachten-Ärger – Wer unschuldig in einen Unfall verwickelt wird, der lässt seinen Schaden natürlich in einer Vertragswerkstatt reparieren. Ist doch klar! Schließlich kennen die sich am besten aus und zahlen muss ja eh die gegnerische Versicherung. Aber Vorsicht! Immer öfter verweigern diese nämlich die Kosten in voller Höhe zu übernehmen…..

Textbeitrag >>>>
Video >>>>

Dauerhaft abrufbar unter der Rubrik Presse-TV >>>>

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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BLD-Anwälte und ihr Verständnis vom Kfz-Haftpflichtschadenrecht

Ich wurde gebeten, folgendes Schreiben der obigen Anwaltskanzlei zum Wundern und Staunen  angesichts der Bauernfängerei und natürlich zur aller Information hier einzustellen.  Bei der Mandantin handelt es sich um die Allianz Versicherung, bei dem  Wunschsachverständigen wird an die DEKRA gedacht.

Sehr geehrter Herr Kollege,

wir kommen zurück auf unser Schreiben vom …11.2008.

Leider hat der von Ihrer Partei beauftragte Sachverständige innerhalb der von uns gesetzten Frist die Genehmigung zur Überprüfung des Gutachtens nicht erteilt. Derzeit ist die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen. Um in die Schadenregulierung eintreten  zu können, sieht sich unsere Mandantin daher gezwungen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens Ihrer Mandantin zu beauftragen. Dieser wird sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.

Der dann festgestellte Schaden wird umgehend der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden.

Durch das weitere Sachverständigengutachten werden leider zusätzliche Kosten entstehen. Dies soll aber nicht zu Lasten Ihrer Mandantin gehen.

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Rechtsanwalt – Richter – Staatsanwalt = Organ der Rechtspflege

1.  Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel?

Laut Wikipedia:

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als „unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. Er ist so ein dem Richter und Staatsanwalt gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. Der Anwalt darf deshalb vor Gericht nicht bewusst die Unwahrheit vortragen.

Zur Information und zur Diskussion stellen wir folgendes Schreiben der Rechtsanwälte Bach, Langheid & Dallmayr mit Sitz in München, Köln, Frankfurt/Main und Berlin.  Auch hinsichtlich der sich uns stellenden Frage: “Kann einer Rechtsanwaltskanzlei mit 74! Rechtsanwälten, davon 21 mit Doktor-Titel, tatsächlich ihre Verpflichtung gegenüber der Rechtsordnung vergessen? ”

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