Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Urheberrecht: Sensationelle Kehrtwende bei der Württembergischen Versicherung AG ?!

Bereits am 16.12.2009 und am 07.07.2010 hatten wir in Sachen Urheberrechtsverletzung der Württembergischen Versicherung AG berichtet. Unter anderem vertrat die Württembergische Versicherung bei den zugrundeliegenden Prozessen die (irrige) Auffassung, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich das Recht habe, die Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse einzustellen. Verlorene Prozesse waren aber offensichtlich noch nicht genug, denn auch in Folge war die Württembergische immer noch auffällig bei Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Einstellung der Gutachten/Gutachtenlichtbilder in sog. Restwertbörsen. Darüber hinaus versuchte man entsprechende Verfehlungen immer als “Einzelfall” darzustellen; die “Einzelfälle” konnten jedoch als systematisches Vorgehen widerlegt werden. Nun scheint die große Wende eingetreten zu sein? Die Württembergische Versicherung hat inzwischen wohl (auch) festgestellt, dass es sich bereits beim Einscannen des Gutachtens samt Lichtbildern um eine Urheberrechtsverletzung handelt (Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material)?

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AG Düsseldorf verurteilt mit mustergültigem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung die Provinzial Rheinland Vers. AG mit Urteil vom 24.1.2012 – 33 C 6063/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun weiter von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen. Hier stelle ich Euch ein prima Urteil zur fiktiven Abrechnung des Amtsrichters der 33. Zivilabteilung des AG Düsseldorf vor. Bei der Urteilsbegründung entsteht der Eindruck, dass entweder der erkennende Amtsrichter hier mitliest, oder er hat exakt die gleiche Rechtsauffassung, wie sie hier vertreten wird. Denn die Wirtschaftlichkeit wird im Rahmen des § 249 BGB berücksichtigt. Und das erkennende Gericht hat – zutreffend – erkannt, dass der Prüfbericht des Prüfdienstleisters alleine keine Grundlage für eine Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Werkstatt ist, soweit nicht weitere Angaben gemacht werden.  Deshalb sollten sich die Versicherer die Prüfberichte, die doch keinen Wert haben, wie auch dieser Fall zeigt, sparen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund. Vielen Dank.
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Schriewer in Düsseldorf.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Geschäftsnummer
33 C 6063/11

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50. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen der Arbeitsgruppe IV

Hier die Empfehlungen des 50. Verkehrsgerichtstages (VGT), Arbeitskreis IV zum Thema Kfz-Sachverständigenwesen:

Arbeitskreis IV

Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

Der Arbeitskreis stellt fest, dass trotz der Maßnahmen der Sachverständigenorganisationen und Bestellungskörperschaften zur Qualifizierung ihrer Sachverständigen der Anteil mangelhafter Gutachten durch nicht qualifizierte Sachverständige nach wie vor zu hoch ist.

1. Der Arbeitskreis wiederholt deshalb mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985 und 2003 an den Gesetzgeber gerichtete Forderung, eine Berufsordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu schaffen.

2. Dabei sollte als Eingangsvoraussetzung für den Bereich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung unter Berücksichtigung angemessener Übergangsregelungen eine Ingenieur oder ingenieurähnliche Ausbildung (insbesondere Kfz-Meister mit Zusatzausbildung) festgelegt werden.

3. Für den Bereich Straßenverkehrsunfälle ist eine Ingenieur- oder technischnaturwissenschaftliche Ausbildung obligatorisch. Hierzu sind geeignete (Hochschul-) Studiengänge zu schaffen, auch um dem sich abzeichnenden Nachwuchsmangel Rechnung zu tragen.

4. Unabhängigkeit und Neutralität sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Tätigkeit der Sachverständigen. Sie sind von allen an der Schadenregulierung Beteiligten zu beachten. Der Sachverständige hat weisungsfrei zu arbeiten. Jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gutachtens ist zu unterlassen.

5. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, im Zusammenhang mit der Schaffung einer einschlägigen Berufsordnung auch eine Gebührenordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu erlassen.

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AG Erkelenz spricht mit Urteil vom 8.11.2011 – 14 C 331/11 – auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser! 

Immer wieder kommt es vor, dass die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer sich darauf berufen, bei Fahrzeugen, die älter sind als fünf Jahre oder mehr als 50.000 Kilometer gelaufen sind, gäbe es keinen merkantilen Minderwert mehr. Diese Ansicht wird überwiegend in Rechtsprechung und Literatur ohnehin nicht geteilt. Gleichwohl wird zum eigenen Vorteil dies zunächst behauptet. Mit dieser Behauptung gab sich der Eigentümer eines Opel-Vectra-Kombi, Baujahr 2005, nicht zufrieden und klagte die Wertminderung von 200,– € bei dem zuständigen Amtsgericht in Erkelenz ein. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war die Allianz Versicherungs AG in Berlin. Der zuständige Amtsrichter der 14. Zivilabteilung des AG Erkelenz gab ihm Recht. Das Urteil wurde erstritten von den RAen Busch und Partner aus Heinsberg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab, auch wenn Ihr in Goslar beim Verkehrsgerichtstag weilt. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Obernburg am Main – Zwgst. Miltenberg – mit bemerkenswertem Urteil zu den von der WWK-Versicherung gekürzten Sozialabgaben bei fiktiver Schadensabrechnung ( Endurteil vom 16.1.2012 -14 C 552/11- ).

Hallo hoch verehrte Captain-Huk-Leser!

Not macht erfinderisch! Diesen alten Spruch aus der “schlechten Zeit”, als es nichts gab und vieles organisiert werden musste, hat sich offenbar die WWK-Versicherung zunutze gemacht.  Bei dem Fiktivabrechner aus dem Landgerichtsbezirk Aschaffenburg in Bayern sollten nicht nur die Mehrwertsteuerbeträge, sondern auch noch die Sozialabgaben gestrichen werden. Es wurde versucht , die Sozialabgaben bei der Fiktivabrechnung zu kürzen. Die WWK hatte pauschal 10% der Lohnkosten als Sozialbeitrag gekürzt. Zuerst hat die Versicherungslobby die Mehrwertsteuer per Gesetz “ergaunert” und nun geht es an die Sozialbeiträge.  Die “starke Gemeinschaft” der WWK hat offensichtlich die gleiche Schwäche wie alle anderen. Das Geld, das leidige Geld. Der Amtsrichter der 14 Zivilabteilung des AG Obernburg – Zweigstelle Miltenberg – hat dem Ansinnen der WWK jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des AG Obernburg – Zwgst. Miltenberg – gegen die  WWK, bei der (Geld-)Not  erfinderisch macht, bekannt. Gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Dreist, dreister, oberdreist, DEVK

Eine ähnliche Überschrift hatten wir bereits bei der Axa, der VHV und bei der Basler Versicherung. Trifft aber auch bei dieser Versicherung den Nagel voll auf den Kopf.
Bei der DEVK meint man wohl inzwischen, der Schädiger habe Rechte am gegnerischen Fahrzeug erworben, sofern der Versicherungsnehmer der DEVK irgendwelche Fahrzeugschäden bei Dritten verursacht?
Hier ein Schreiben der DEVK an den Rechtsanwalt des Geschädigten vom 04.01.2012:

Datum: 04.01.2012

Ihr Ansprechpartner: Frau …

SCHADEN-NR.: …

Bezug: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

Um das Gutachten prüfen zu können, würden wir das Fahrzeug Ihres Mandanten gerne durch einen unserer Sachverständigen nachbesichtigsn lassen. Teilen Sie Ihrem Mandanten bitte mit, dass er sich zwecks Terminabsprache mit uns in Verbindung setzen möchte.

Wir werden eine Restwertprüfung veranlassen, das beschädigte Fahrzeug darf nicht ohne vorherige Rücksprache mit uns veräußert werden.

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AG Hamburg-St. Georg spricht u.a. die Kosten der Reparaturbestätigung zu mit Urteil vom 29.10.2009 – 914 C 122/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Nachfolgend gebe ich Euch ein etwas älteres Urteil aus Hamburg bekannt, das wir aufgrund der zugesprochenen “Reparaturbestätigung” veröffentlichen wollen. Lest selbst das Urteil des Amtsrichters der 914. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Geschäfts-Nr.: 914 C 122/09                  Verkündet am: 29.10.2009

URTEIL
gemäß § 128 II ZPO

Im Namen des Volkes

In der Sache

….

- Kläger -

gegen

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Amtsrichterin des AG Bielefeld verneint von der beklagten Versicherung aufgezeigte Verweisungsmöglichkeiten mit Urteil vom 22.3.2011 – 42 C 731/09 -.

Verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung. Dieses Mal nicht aus Berlin zur Fortsetzung der angefangenen Reihe, sondern aus Bielefeld. Da die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit bestritten war, musste das Gericht logischerweise Beweis erheben. Nur hinsichtlich der Schadenshöhe ist es dem besonders freigestellten Richter erlaubt, eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Der vom Gericht bestellte Gutachter konnte die von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gemachten Angaben nicht bestätigen. Teilweise wurden ihm die erforderlichen Gerätschaften nicht gezeigt. Teilweise waren die von der beklagten Haftpflichtversicherung genannten Stundensätze unrichtig. Da drängt sich allerdings der Verdacht des Prozessbetruges auf. Die erkennende Amtsrichterin hat sich strikt an die BGH-Rechtsprechung orientiert, nach der der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn er den Geschädigten auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen will, dass diese qualitativ gleichwertig repariert wie die Markenfachwerkstatt. Da half der beklagten Versicherung auch nicht das EUROGARANT-Urteil. Denn nur dann, wenn die Gleichwertigkeit nicht bestritten wurde, kann die Zertifizierung helfen. Also zeigt dieses Urteil eindringlich, wie wichtig es ist, die behauptete Gleichwertigkeit zu bestreiten. Man wird staunen, was ein vom Gericht bestellter Sachverständiger dann alles ans Licht bringt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Berlin fordert konkrete Darlegung der Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt bereits vorgerichtlich mit Hinweisbeschluss vom 24.11.2011 – 43 S 152/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Abschluss der Berliner Fiktivabrechnungs-Serie nun noch ein Hinweis des der 43. Zivilkammer des LG Berlin vom 24.11.2011.
Die Rechtsanwältin, die diesen Hinweis übermittelt hat, teilt zur Erläuterung folgendes mit:

Die Versicherung hatte außergerichtlich einen Prüfbericht der HP Claim Controlling GmbH vorgelegt und danach reguliert. Im Gerichtsverfahren legte sie einen neuen Prüfbericht vor, in welchem eine Reparaturkostenberechnung für eine Werkstatt enthalten war und die Stundenverrechnungssätze zwei weiterer Werkstätten genannt wurden. Die Versicherung wählte als Referenzwerkstatt nicht die Werkstatt, für welche die aufgeschlüsselte Berechnung vorlag, sondern eine der anderen zwei Werkstätten, die noch niedrigere Stundensätze hatten. Für diese Werkstatt wurde lediglich eine nicht aufgeschlüsselte, überhaupt nicht nachvollziehbare Gesamtsumme der Reparaturkosten vorgetragen.

Die erkennenden Richter der 43. Zivilkammer sind – zutreffend – der Ansicht, dass dem Geschädigten bereits vorgerichtlich die behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur in der Alternativwerkstatt im Vergleich zur Markenfachwerkstatt dargelegt und bewiesen sein muss, denn nur so kann der Geschädigte seine Disposition treffen. Die gegenteilige Mindermeinung (Figgener NJW 2008, 1349 ff.) überzeugt im Hinblick  auf die unstreitig bestehende Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht. Dies hat überzeugend die Berufungskammer des LG Berlin in dem Hinweisbeschluss dargelegt.  Mit diesem Hinweisbeschluss schließen wir zunächst diese Fiktivabrechnungsserie des LG Berlin ab.

Mit vielen Grüßen

Euer Willi Wacker

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Die Berufungskammer des LG Berlin entscheidet über Fiktivabrechner mit Urteil vom 18.7.2011 – 43 S 41/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen die Serie der Berliner Fiktivurteile fort. Hier nun das Urteil  Nr. 3 aus Berlin. Das datiert zwar schon deutlich nach der VW-Entscheidung des BGH, gleichwohl erfolgt  aber keine Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung. Lest selbst das Berufungsurteil der 43. Zivilkammer des LG Berlin und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

 

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer.: 43 S 41/11                verkündet am: 18.07.2011
.                              111 C 3413/09
.                              Amtsgericht Mitte

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 111 C 3413/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:

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