Restwert: Erläuterungen des IFS (Institut f. Sachverständigenwesen e. V.)
Da die HUK Coburg neuerdings aus den Erläuterungen des IFS für ihre rechtswidrige Haltung, Sachverständigenhonorare nicht zu bezahlen, Honig saugen will, habe ich mir diese Erläuterungen einmal vorgenommen.
Es heißt dort: “SV haben bei der Restwertermittlung die konkreten Marktverhältnnisse zu berücksichtigen. Der Restwert ist ein Marktwert. Keinesfalls ist als Restwert ein reiner Rechenwert anzugeben, in dem von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert die Aufsummierung aus Reparaturkosten und Wertminderung in Abzug gebracht wird.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Geschädigte bei der Veräußerung grundsätzlich an die ihm vertrauten Vertragshändler – also an den allgemeinen, regionalen Markt – wendet. Dieser Grundsatz gilt auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten SV.”
Fakt ist also:
Abgelegt in HUK-Coburg Versicherung, IfS, Restwert - Restwertbörse, Urheberrecht
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