Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Recklinghausen verurteilt Allianz Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und Nutzungsausfallentschädigung bei einem Fiktivabrechner mit Urteil vom 20.12.2011 – 57 C 219/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem wir mit dem Urteil aus Düsseldorf ein mustergültiges Urteil bei fiktiver Schadensabrechnung veröffentlicht haben, bleiben wir in Nordrhein-Westfalen und geben Euch nachfolgend ein weiteres Urteil zur fiktiven Abrechnung bekannt. Der Amtsrichter der 57. Zivilabteilung des AG Recklinghausen musste einen Rechtsstreit gegen die Allianz Vers. AG entscheiden. Die Allianz Versicherungs AG ließ das vom Geschädigten bei einem freien Sachverständigen in Auftrag gegebene Gutachten durch einen der bekannten Prüfdienstleister kürzen, und zwar um die Verbringungskosten sowie die UPE-Zuschläge und auf das Niveau der freien Werkstatt. Zu der Gleichwertigkeit wurden keine weiteren Angaben gemacht. Die allgemeinen Angriffe gegen das Gutachten des freien Sachverständigen waren für das erkennende Gericht nicht substantiiert. Das Gericht sah eine Verweisung auf die freie Werkstatt als nicht zumutbar an. Aufgrund der zögerlichen Regulierung ist auch der geltend gemachte längere Nutzungsausfall durch die beklagte Allianz Vers. AG zu entschädigen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße  und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Düsseldorf verurteilt mit mustergültigem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung die Provinzial Rheinland Vers. AG mit Urteil vom 24.1.2012 – 33 C 6063/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun weiter von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen. Hier stelle ich Euch ein prima Urteil zur fiktiven Abrechnung des Amtsrichters der 33. Zivilabteilung des AG Düsseldorf vor. Bei der Urteilsbegründung entsteht der Eindruck, dass entweder der erkennende Amtsrichter hier mitliest, oder er hat exakt die gleiche Rechtsauffassung, wie sie hier vertreten wird. Denn die Wirtschaftlichkeit wird im Rahmen des § 249 BGB berücksichtigt. Und das erkennende Gericht hat – zutreffend – erkannt, dass der Prüfbericht des Prüfdienstleisters alleine keine Grundlage für eine Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Werkstatt ist, soweit nicht weitere Angaben gemacht werden.  Deshalb sollten sich die Versicherer die Prüfberichte, die doch keinen Wert haben, wie auch dieser Fall zeigt, sparen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund. Vielen Dank.
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Schriewer in Düsseldorf.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Geschäftsnummer
33 C 6063/11

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50. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen der Arbeitsgruppe IV

Hier die Empfehlungen des 50. Verkehrsgerichtstages (VGT), Arbeitskreis IV zum Thema Kfz-Sachverständigenwesen:

Arbeitskreis IV

Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

Der Arbeitskreis stellt fest, dass trotz der Maßnahmen der Sachverständigenorganisationen und Bestellungskörperschaften zur Qualifizierung ihrer Sachverständigen der Anteil mangelhafter Gutachten durch nicht qualifizierte Sachverständige nach wie vor zu hoch ist.

1. Der Arbeitskreis wiederholt deshalb mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985 und 2003 an den Gesetzgeber gerichtete Forderung, eine Berufsordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu schaffen.

2. Dabei sollte als Eingangsvoraussetzung für den Bereich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung unter Berücksichtigung angemessener Übergangsregelungen eine Ingenieur oder ingenieurähnliche Ausbildung (insbesondere Kfz-Meister mit Zusatzausbildung) festgelegt werden.

3. Für den Bereich Straßenverkehrsunfälle ist eine Ingenieur- oder technischnaturwissenschaftliche Ausbildung obligatorisch. Hierzu sind geeignete (Hochschul-) Studiengänge zu schaffen, auch um dem sich abzeichnenden Nachwuchsmangel Rechnung zu tragen.

4. Unabhängigkeit und Neutralität sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Tätigkeit der Sachverständigen. Sie sind von allen an der Schadenregulierung Beteiligten zu beachten. Der Sachverständige hat weisungsfrei zu arbeiten. Jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gutachtens ist zu unterlassen.

5. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, im Zusammenhang mit der Schaffung einer einschlägigen Berufsordnung auch eine Gebührenordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu erlassen.

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AG Obernburg am Main – Zwgst. Miltenberg – mit bemerkenswertem Urteil zu den von der WWK-Versicherung gekürzten Sozialabgaben bei fiktiver Schadensabrechnung ( Endurteil vom 16.1.2012 -14 C 552/11- ).

Hallo hoch verehrte Captain-Huk-Leser!

Not macht erfinderisch! Diesen alten Spruch aus der “schlechten Zeit”, als es nichts gab und vieles organisiert werden musste, hat sich offenbar die WWK-Versicherung zunutze gemacht.  Bei dem Fiktivabrechner aus dem Landgerichtsbezirk Aschaffenburg in Bayern sollten nicht nur die Mehrwertsteuerbeträge, sondern auch noch die Sozialabgaben gestrichen werden. Es wurde versucht , die Sozialabgaben bei der Fiktivabrechnung zu kürzen. Die WWK hatte pauschal 10% der Lohnkosten als Sozialbeitrag gekürzt. Zuerst hat die Versicherungslobby die Mehrwertsteuer per Gesetz “ergaunert” und nun geht es an die Sozialbeiträge.  Die “starke Gemeinschaft” der WWK hat offensichtlich die gleiche Schwäche wie alle anderen. Das Geld, das leidige Geld. Der Amtsrichter der 14 Zivilabteilung des AG Obernburg – Zweigstelle Miltenberg – hat dem Ansinnen der WWK jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des AG Obernburg – Zwgst. Miltenberg – gegen die  WWK, bei der (Geld-)Not  erfinderisch macht, bekannt. Gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Bielefeld verneint von der beklagten Versicherung aufgezeigte Verweisungsmöglichkeiten mit Urteil vom 22.3.2011 – 42 C 731/09 -.

Verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung. Dieses Mal nicht aus Berlin zur Fortsetzung der angefangenen Reihe, sondern aus Bielefeld. Da die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit bestritten war, musste das Gericht logischerweise Beweis erheben. Nur hinsichtlich der Schadenshöhe ist es dem besonders freigestellten Richter erlaubt, eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Der vom Gericht bestellte Gutachter konnte die von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gemachten Angaben nicht bestätigen. Teilweise wurden ihm die erforderlichen Gerätschaften nicht gezeigt. Teilweise waren die von der beklagten Haftpflichtversicherung genannten Stundensätze unrichtig. Da drängt sich allerdings der Verdacht des Prozessbetruges auf. Die erkennende Amtsrichterin hat sich strikt an die BGH-Rechtsprechung orientiert, nach der der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn er den Geschädigten auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen will, dass diese qualitativ gleichwertig repariert wie die Markenfachwerkstatt. Da half der beklagten Versicherung auch nicht das EUROGARANT-Urteil. Denn nur dann, wenn die Gleichwertigkeit nicht bestritten wurde, kann die Zertifizierung helfen. Also zeigt dieses Urteil eindringlich, wie wichtig es ist, die behauptete Gleichwertigkeit zu bestreiten. Man wird staunen, was ein vom Gericht bestellter Sachverständiger dann alles ans Licht bringt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Berlin fordert konkrete Darlegung der Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt bereits vorgerichtlich mit Hinweisbeschluss vom 24.11.2011 – 43 S 152/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Abschluss der Berliner Fiktivabrechnungs-Serie nun noch ein Hinweis des der 43. Zivilkammer des LG Berlin vom 24.11.2011.
Die Rechtsanwältin, die diesen Hinweis übermittelt hat, teilt zur Erläuterung folgendes mit:

Die Versicherung hatte außergerichtlich einen Prüfbericht der HP Claim Controlling GmbH vorgelegt und danach reguliert. Im Gerichtsverfahren legte sie einen neuen Prüfbericht vor, in welchem eine Reparaturkostenberechnung für eine Werkstatt enthalten war und die Stundenverrechnungssätze zwei weiterer Werkstätten genannt wurden. Die Versicherung wählte als Referenzwerkstatt nicht die Werkstatt, für welche die aufgeschlüsselte Berechnung vorlag, sondern eine der anderen zwei Werkstätten, die noch niedrigere Stundensätze hatten. Für diese Werkstatt wurde lediglich eine nicht aufgeschlüsselte, überhaupt nicht nachvollziehbare Gesamtsumme der Reparaturkosten vorgetragen.

Die erkennenden Richter der 43. Zivilkammer sind – zutreffend – der Ansicht, dass dem Geschädigten bereits vorgerichtlich die behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur in der Alternativwerkstatt im Vergleich zur Markenfachwerkstatt dargelegt und bewiesen sein muss, denn nur so kann der Geschädigte seine Disposition treffen. Die gegenteilige Mindermeinung (Figgener NJW 2008, 1349 ff.) überzeugt im Hinblick  auf die unstreitig bestehende Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht. Dies hat überzeugend die Berufungskammer des LG Berlin in dem Hinweisbeschluss dargelegt.  Mit diesem Hinweisbeschluss schließen wir zunächst diese Fiktivabrechnungsserie des LG Berlin ab.

Mit vielen Grüßen

Euer Willi Wacker

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Die Berufungskammer des LG Berlin entscheidet über Fiktivabrechner mit Urteil vom 18.7.2011 – 43 S 41/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen die Serie der Berliner Fiktivurteile fort. Hier nun das Urteil  Nr. 3 aus Berlin. Das datiert zwar schon deutlich nach der VW-Entscheidung des BGH, gleichwohl erfolgt  aber keine Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung. Lest selbst das Berufungsurteil der 43. Zivilkammer des LG Berlin und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

 

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer.: 43 S 41/11                verkündet am: 18.07.2011
.                              111 C 3413/09
.                              Amtsgericht Mitte

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 111 C 3413/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:

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Berufungskammer des LG Berlin urteilt mit beachtenswertem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung (Urteil vom 15.12.2008 – 58 S 169/08 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wie bereits angekündigt, wird die Redaktion in loser Folge die Urteile über die fiktive Schadensabrechnung aus Berlin hier einem größeren Leserkreis zugänglich machen. Hier nun das zweite Fiktivurteil aus Berlin. Dieses Berufungsurteil nimmt bereits viele Argumente aus dem VW-Urteil des BGH voraus. Die Argumente für die Mühelosigkeit des Alternativangebotes sind auch heute noch gültig. Auch dieses etwas “verstaubte” Berufungsurteil ist es wert, beachtet zu werden. Auch Rechtshistorisches kann helfen, Erkenntnisse zu mehren.  Auch in diesem Fall bitte ich um rege Kommentierung.  

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer.: 58 S 169/08                verkündet am: 15.12.2008
.                              102 C 3040/08
.                              Amtsgericht Mitte

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 102 C 3040/08 –, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise geändert:

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Urteilslisten Update – 01/2012

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die “alten Listen” zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Berufungskammer des LG Berlin entscheidet über die fiktive Schadensabrechnung mit Urteil vom 23.6.2008 – 58 S 1/08 vom 23.06.2008

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leser!

Der Redaktion liegt eine Reihe von Urteilen zur fiktiven Schadensabrechnung und der Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Stundenverrechnungssätze vor. Rechtshistorisches ist durchaus auch interessant und zielführend.  Bekanntlich hatte der BGH mit dem sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1ff.) entschieden, dass der Geschädigte auch seiner fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Mit dem VW-Urteil hat der BGH diese Abrechnungsmöglichkeit grundsätzlich bestätigt. Diese Rechtsprechung ist dann durch BMW, Audi und EUROGARANT modifiziert worden. Grundsätzlich gilt aber nach wie vor der Grundsatz aus dem Porsche-Urteil, so dass auch das etwas “angestaubte” Urteil des LG Berlin aus 2008 durchaus auch heute Rechtswirkungen entfaltet, denn mit dem VW-Urteil ist das Porsche-Urteil bestätigt worden. Die Redaktion wird daher in loser Folge die Urteile der Berliner Fiktivserie hier einstellen. Hier nun das erste Urteil des LG Berlin aus der Berliner Fiktivserie. Zwar noch unter Bezugnahme auf  “Porsche”, aber auch unter Berücksichtigung von  “VW” immer noch voll im Trend. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Ich wünsche Euch noch eine schöne Woche.

Viele Grüße

Euer Willi Wacker

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