Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Die Allianz auf “selbstlosem” Öko-Kurs zur Durchsetzung der “sanften Unfallinstandsetzung”

Eine Versicherung, die an die Umwelt denkt ? Selbstverständlich, und zwar immer dann, wenn es ihr finanziell nützt. Da werden keine Kosten und Mühen gescheut, wie man dem folgenden Beispiel entnehmen kann.

Die Allianz hat eine Studie in Auftrag gegeben die – man glaubt es kaum – zu dem Ergebnis kommt, dass die Thesen, die die Allianz schon seit Jahren gegen den Markt propagiert, nur richtig sein können. Nachdem man in der Vergangenheit bei den Technikern nicht punkten konnte, was z.B. die Festigkeit von instand gesetzten Fahrzeugteilen betrifft, versucht man es nun mit der ökologischen Linie, indem man Leute einspannt, die von Fahrzeugtechnik und Unfallsicherheit wohl keine Ahnung haben? Dafür aber umso mehr von der Ökobilanz.

Smartrepair sowie Instandsetzung vor Erneuerung sind ab sofort umweltfreundliche Maßnahmen zur Verbesserung der Ökobilanz ? Ohne kostenintensive Studie wäre da wohl keiner drauf gekommen ?

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AvD-Unfallhelfer – neuer Service des AvD

Und wieder ein “neutraler Interessensvertreter”.

Quelle: AvD  vom 22.10.2009

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) hat seinen Mitgliederservices um den “AvD-Unfallhelfer” erweitert. Trotz zahlreicher Angebote auf dem Versicherungsmarkt und umfassender Mobilitätspakete stehen Autofahrer nach einem Verkehrsunfall meist alleine da. Der AvD bietet das Leistungspaket für einen Jahresbeitrag von 18,99 Euro an. Mit dem “AvD-Unfallhelfer” positioniert sich der Autoclub als neutraler Interessenvertreter und Berater der Verkehrsteilnehmer und bietet Hilfestellungen nach einem Unfall….

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Fundierte Rechtskenntnisse bei der HDI Versicherung

Ich darf aus einem aktuellen Schreiben der HDI Versicherung zitieren, nachdem angekündigt wurde, den Versicherungsnehmer direkt in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Versicherung bei der Regulierung weiter so restriktiv verhält:

“In der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer. Sie können daher unseren Versicherungsnehmer nicht persönlich in Anspruch nehmen.”

Weil es so schön ist, ein weiteres Zitat aus diesem Schreiben, welches eine profunde medizinische Kenntnis nachweist:

“Bei einem Anstoß bewegt sich der Körper immer in Richtung des Anstoßes, d. h. bei einem Frontanstoß nach vorne. Zu einer HWS-Distorsion kann es daher nur bei einem Heckanstoß kommen, da der Kopf nach hinten geschleudert wird und es daher zu einer Überstreckung der HWS kommen kann. Bei einem Frontanstoß bewegt ich der Körper nach vorne und es kommt zu keiner Überstreckung der HWS.”

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LG Aachen verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.11.2008 (7 O 113/08) hat das LG Aachen die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.782,78 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage dieser Entscheidung waren insgesamt 28 Schadenfälle. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die als Sammelklage zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Die grundsätzliche Einstandspflicht der  Beklagten aus den jeweiligen Verkehrsunfallereignissen steht außer Streit.  Die Ansprüche  finden daher ihre Grundlagen §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 PfiVG i.V.m. § 398 BGB.

ZurAktivlegltimation:

Zunächst ist die Klägerin für die Geltendmachüng der streitigen Ansprache aktivlegitimiert. Denn die einzelnen Geschädigten haben der Klägerin-ihre Forderungen  in rechtswirksamer Weise abgetreten. Insbesondere verstoßen die zwischen der Klägerin und den Geschädigten geschlossenen
Abtretungsverträge nicht gegen Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Entgegen derAuffassung der Beklagten besorgt die Klägerin mit der Geltendmachüng der hier streitbefangenen Ansprüche keine Rechtsangelegenheiten der geschädigten Kunden.

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Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid lässt Gegenklage der Allianz ins Leere laufen

Zur hier bereits diskutierten Thematik  “Urheberrechtsvermerk im Haftpflichtschadengutachten” war die Allianz Versicherung bis vor einigen Wochen noch der Meinung, weder nach dem eingesandten Gutachten regulieren zu können, noch das SV-Honorar begleichen  zu müssen. Auch sah man seitens des Versicherers hier die Notwendigkeit, eine weitere Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges, selbst weit nach der Reparatur,  durchführen zu lassen.

Nach Nichtbeachtung des Mahnbescheides als auch des Vollstreckungsbescheides durch die Allianz Versicherung bzw. der involvierten BLD Anwälte wurde durch die vom SV-Büro beauftragte Rechtsvertretung  die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Erst nachdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden war, reagierte die Allianz Versicherungs AG und ließ durch ihre Anwälte Vollstreckungsgegenklage und Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem AG Stendal erheben.

Im  Termin zur mündlichen Verhandlung, am 14.01.2009, wies das Gericht, nach erfolgter Einsicht in die Akten des zentralen Mahngerichts jedoch bereits darauf hin, dass die Vollstreckungsabwehrklage wegen des Zeitablaufes wenig Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der HDI hat seinen Computer nicht im Griff

Eine neue Form der Geldverschwendung hat den HDI ereilt.

Ich habe letztes Jahr ein Schadengutachten erstattet. Die Reparaturwerkstatt, die dann letztlich repariert hat, lag etwa 5% über meiner Kalkulation und dies veranlasste den HDI dazu den Geschädigten anzuschreiben mit der Aufforderung mich mit der Rechnungsprüfung zu beauftragen.

Soweit so gut, die Rechnungsprüfung habe ich durchgeführt und selbstverständlich berechnet.

Der HDI wollte – natürlich – zuerst nicht bezahlen, sodass die Angelegenheit unserem Anwalt übergeben wurde. Dieser benötigte nur ein Schreiben und die Rechnung ist vom HDI (einschl. Anwaltskosten) beglichen worden. Ich dachte dann eigentlich, dass ich die Sache ablegen kann. Nun erreichen mich in zwei Wochen immerhin drei Schreiben des HDI, die alle identischen Inhalt haben und alle auf den Februar datiert sind, in denen der HDI die Bezahlung der Honorarrechnung für die Rechnungsprüfung ablehnt.

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Sachen gibt´s … ?!?

Mit Urteil vom 19.03.09 zum Aktenzeichen L 1 R 91/06 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt das „Aus für die fiktive Intelligenzrente” eingeläutet.
Wer zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage für eine Altersversorgung der Intelligenz erhalten hatte, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nachträglich fiktiv einbezogen werden. Dies führt zu einer erheblich höheren Rente, ohne dass dafür Rentenbeiträge gezahlt worden sind.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat nun in einer Grundsatzentscheidung eine solche fiktive Einbeziehung abgelehnt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt setzt die fiktive Intelligenzrente eine Versorgungszusage voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Der zuletzt als Ingenieur in einem Produktionsbetrieb tätige Kläger habe, so das Gericht, zwar alle Voraussetzungen für eine Versorgungszusage nach dem Recht der DDR erfüllt. Weil er jedoch nie eine Versorgungsurkunde erhalten habe, sei das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAUG) auf ihn nicht anwendbar.

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AG Meiningen spricht weitere Mietwagenkosten zu.

Das AG Meiningen, der Richter der 14. Zivilabteilung, hat die Württembergische Versicherungs AG mit Urteil vom 09.07.2007 ( 14 C 649/06) verurteilt, an den Kläger 600,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegenüber der Beklagten aus den § 7 StVG I.V.m. § 3 PflversG.

Zwischen den Parteien ist allein die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten streitig. Voraussetzung für den weitergehenden Anspruch des Klägers ist gemäß § 249 BGB, daß  der Kläger die durch die Anmietung des Kraftfahrzeuges veranlaßten Kosten als wirtschaft­lich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Dies ist die allgemein – auch vom BGH – angewandte Definition der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.

Das Gericht folgt der Auffassung des BGH, daß Richtschnur sein muß, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch In der Situation des Geschädigten von einer Zweckmäßigkeit und Not­wendigkeit ausgehen durfte.

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Tacheles: AG Meiningen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.11.2007 hat das AG Meiningen (14 C 688/06) mit einer höchst bemerkenswerten Urteilsbegründung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.493,76 € zzgl. Zinsen verurteilt. In einem wahren Rundumschlag gegen Versicherer und Richterkollegen bis hinauf zum BGH stellt der Richter neue Sichtweisen auf althergebrachte Rechtsfragen dar, die auch von hohem Unterhaltungswert sind.

Wegen der Besonderheit des Urteils dieses nachfolgend im Wortlaut:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.493,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.02.2006 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am xx.xx.2006 wurde das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xx durch einen bei der Beklagten pflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die Beklagte trifft insoweit die volle Einstandspflicht.

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Restwertbörse – Show must go on!

Das BGH-Urteil zum Restwert bzw. endgültiger Ablehnung der Restwertbörse
VI ZR 205/08 ) ist noch nicht richtig abgekühlt, da kommt schon der nächste Lacher aus der Versicherungswirtschaft.

Soeben erreicht uns ein Schreiben der Generali Versicherung AG vom 30.03.2009, gerichtet an die Rechtsanwaltskanzlei des Geschädigten mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben den Schaden unter obiger Schadennummer angelegt.

Haftung 100%.

Wir weisen Sie nochmals auf das Verkaufsverbot hin. Wir haben heute das Gutachten unseren Restwertkäufern vorgelegt. Sobald diese von der Prüfung vorlegen, werden wir Sie kurz unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen
Generali Versicherung AG

Soso ? AHA !

Der Schädiger hat also, nachdem er einen Schaden verursacht hat, Rechte erworben, mit denen er dem  Geschädigten ein Verkaufsverbot erteilen kann, wenn der sein rechtmäßiges Eigentum veräußern möchte?

So meint zumindest – entgegen jeglicher Rechtslage –  der vollmundige Textbaustein der Generali Versicherung AG.

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