Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Urteilslisten – Update 09/2010

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die “alten Listen” zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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OLG Thüringen verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.10.2009 (9 U 646/08) hat das OLG Thüringen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer 962,16 € verurteilt. Streitig war im konkreten Fall, ob die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast Genüge getan hat, nach der sie einen Unfallersatztarif geltend gemacht, da ihr ein günstigerer Mietwagentarif nicht zugänglich war.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am  xx.xx.2004 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen S. und P. ereignete. Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Nissan Serena (amtliches Kennzeichen …..). Der Beklagte zu 1 ist Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs Renault Clio (amtliches Kennzeichen ……), welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist.

Wegen des Unfallhergangs vom xx.xx.2004, der Einzelpositionen der Scha­densersatzforderung der Klägerin sowie deren Höhe und den von der Beklag­ten zu 2 darauf geleisteten Zahlungen sowie des sonstigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO.

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AG Weimar verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.06.2010 (5 C 15/10) hat das AG Weimar die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.229,55 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.229,55 € über dem bereits bezahlten Betrag von 1.323,00 € zu (§§ 823 I, 249 BGB, § 115 VVG).

Bei den von der Nebenintervenientin unter dem 17.09.2009 in Rechnung gestellten Mietwagenkosten handelt es sich um zur Schadens-beseitigung erforderliche Kosten in Sinn des § 249 I 1 BGB,

Die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Ausfallzeit des unfallgeschädigten Fahrzeugs aufgewandten Kosten sind grundsätz-lich als Herstellungsaufwand gemäß § 249 I 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen.

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AG Berlin-Mitte verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.04.2010 (106 C 3171/09) hat das AG Berlin Mitte das Deutsche Büro Grüne Karte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.594,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilspruch ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im Hinblick auf die der Schadensberechnung zu Grunde gelegten Mietwagenkosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten bestehen seitens des Gerichts jedoch keine durchgreifenden Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB der Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Mithin sind grundsätzlich neben der Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugen für die Dauer des Ausfalls der beschädigten Fahrzeuges, als Naturalrestitution in Form des Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 S.2 BGB erstattungsfähig (BGH NJW 1985; 2639).

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LG Köln weist Berufung der DEVK nach Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 01.06.2010 (11 S 201/09) hat das LG Köln die Berufung der DEVK Allgemeine Versicherungs-AG gegen ein Urteil des AG Köln vom 28.05.2009 (262 C 21/09), mit dem diese zur Zahlung von 685,84 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurück gewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen nach Zahlung von 511,30 € noch verbleibenden restlichen Schadenersatzanspruch aus abgetrete­nem Recht der Geschädigten X auf Erstattung vcn weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 685,64 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr 1 und 3 PflVG a.F. , 249 BGB aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2008 zuerkannt, für das die Klä­gerin unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig ist.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

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LG Arnsberg bestätigt in der Berufung vom Grundsatz her die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.06.2010 (I-5 S 146/09) hat das LG Arnsberg in der Berufung die erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten (Halter?/ Fahrer?) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten durch das AG Meschede vom 26.10.2009 (6 C 251/09) vom Grundsatz her bestätigt. Das Urteil des AG wurde neu gefasst und der Beklagte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten i. H. v. 1.218,73 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG Arnsberg bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle kommt nicht zur Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat insoweit teilweise Erfolg, als dass der Beklagte nicht zu einer Zahlung von 1.620,43 €, sondern lediglich in Höhe von 1.218,73 € zu verurteilen war.

1.

Die Klägerin ist auf Grundlage der vorgelegten Abtretungserklärung des Geschädigten vom 09.01.2009, deren Annahme von dem Beklagten nicht in Frage gestellt wird, aktiv legitimiert; insbesondere verstößt die Abtretung nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

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AG Rostock verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.01.2010 (43 C 131/09) hat das AG Rostock die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 580,91 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat als Zedent einer sicherungsabgetretenen Forderung ein rechtlich schützenswertes Interes­se daran, als gewillkürter Prozessstandschafter diesen Rechts­streit zu führen.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagte hat als Unfalleinstandspflichtige nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwandersatz diejenigen Mietwagenkosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig den­kender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei hat der Geschädigte sich nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeits­gebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Köln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.04.2010 (262 C 87/09) hat das AG Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 598,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Für das Gericht gilt die Schwacke-Liste, keine Anwendung findet die Fraunhofer Tabelle und die Zinn-Erhebung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 598,88 € begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß. §§ 7, 17. 18 StVG. § 3 Nr. 1 und 3 PflVG a.F. (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG n.F.). 249 BGB wei­tere Mietwagenkosten in der zugesprochenen Höhe verlangen.

Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädi­ger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschä­digten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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OLG Köln weist Berufung der beklagten Versicherung gegen Urteil auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 20.07.2010 (I-25 U 11710) hat das OLG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.03.2010 (13 O 287/09) zurück gewiesen. Der 25. Zivilsenat bestätigt die Abfuhr gegenüber der Fraunhofer Tabelle und bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die klagende Autovermietung macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus 26 Verträgen geltend, die aus Anlass der Vermietung von Fahrzeugen nach einem Unfall entstanden sind. Die Fahrzeuge der Schädiger waren sämtlich bei der Beklagten versichert; die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Während die Klägerin ihrer Abrechnung den sogen.  gewichteten (Modus-)Normaltarif nach dem Schwacke Automietpreisspiegel 2008 (im Folgenden; Schwacke AMS) – mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % – zugrunde legt, ist nach Auffassung der Beklagten die Verwendung des Schwacke AMS ungeeignet. Für die Berechnung des zu ersetzenden Mietpreises sei vielmehr der durch das Fraunhofer Institut für Arbeitswissenschaft und Organisation erstellte “Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ (im Folgenden: Fraunhofer MMD) zu verwenden.

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Mietwagenkosten: so gehts auch ….

Ein kurzes Urteil des AG Grevenbroich vom 28.06.2010 (9 C 97/10), mit dem die beteiligte Versicherung zur Zahlung von 446,04 € verurteilt wurde:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat die Klageforderung aus der Rechnung vom 03.06.2009 und der Abrechnung vom 25.05.2009 in Höhe von restlichen Mietwagenkosten über 446,04 € schlüssig dargelegt.

Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 25.05.2010 Verteidigungsbereitschaft mitgeteilt, gleichwohl aber sich nicht innerhalb der mit Beschluss vom 18.05.2010 gesetzten Frist von 3 Wochen zur Sache selbst geäußert.

Das Klagevorbringen gilt damit gemäß § 138 ZPO als zugestanden.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Grevenbroich.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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