Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Unna: Bei den Mietwagenkosten gilt Schwacke

Mit Datum vom 23.02.2011 (16 C 13/11) hat das Amtsgericht Unna die Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 893,03 €  zzgl. Zinsen  sowie weiterem Schadensersatz (u. a. vorgerichtliche RA-Kosten) verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch die Erhebung von Dr. Zinn ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger stehen die gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz geltend gemachten Schadensersatzanspruche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern zu.

Der Unfall hat sich für beide Parteien beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Er wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht.

Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zur alleinigen Haftung der Beklagten.

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AG Köln spricht nach Schwacke weitere Mietwagenkosten zu

Mit Datum vom 18.02.2011 (263 C 199/10) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 112,30 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges werden jedoch nicht zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist wegen 112,30 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten wegen des Unfallereignisses vom xx.xx.2009 zu, jedoch nur in der zuerkannten Höhe.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung verstößt nicht gegen § 5 RDG. Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Abtretung des auf die Höhe der Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten bestehen auch im Hinblick auf das RDG keine Bedenken. Denn in der Verfolgung und Durchsetzung des auf die Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, jedenfalls für den der Schädiger dem Grunde nach unstreitig haftet, ist eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild des KFZ-Vermieters zu sehen (Dreyer/Müller RDG Praxiskommentar 1. Auflage 2009, § 5 Rn. 38). Schließlich hat die Beklagte immerhin auch im Hinblick auf die Abtretung einen Teil der Mietwagenkosten an die Klägerin gezahlt und dabei offensichtlich keinerlei Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Abtretung gehabt.

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Urteilslisten – Update 10/2011

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

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Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die “alten Listen” zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

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Weitere Abteilung des AG Düsseldorf verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 25.02.2011 (30 C 5629/10) hat das AG Düsseldorf die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.051,98 € zzgl. Zinsen sowie vorgrichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung, die Erhebung von Dr. Zinn wird ebenfalls abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin gem. den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien un­streitig.

Auch hinsichtlich der Höhe ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden.

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AG Düsseldorf weiter auf den Spuren der Schwacke-Liste: WGV Versicherung wird zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Mit Datum vom 24.02.2011 (54 C 1675/10) hat das AG Düsseldorf die WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 855,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle und Dr. Zinn werden abgelehnt.

Aus dem Urteil:

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche infolge eines Ver­kehrsunfalls.

Die Klägerin, ein Autovermieter, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in An­spruch. Zugrunde liegt dem Streit der Parteien ein Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2008, an dem das am Unfalltag bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahr­zeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten , Frau A.,  amtliches Kennzeichen ………  sowie das Fahrzeug des Zedenten Herrn B., ein PKW Toyota Avensis Verso, amtliches Kennzeichen … . Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zedent mietete in der Zeit vom xx.xx.2008 bis zum xx.xx.2008 ein Fahrzeug BMW 320i, welches wie sein verunfalltes Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 6 angehört, bei der Klä­gerin an und trat ihr zugleich seinen angeblichen Erstattungsanspruch gegen die Be­klagte ab.

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AG Düsseldorf aber auch anders: VHV Versicherung wird auf der Basis der Schwacke-Liste zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Mit Datum vom 25.02.2011 (Az:  44 C 4105/10) hat das AG Düsseldorf die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 134,65 € zzgl. Zinsen verurteilt. Diese Abteilung des Gerichts zieht die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran und lehnt Fraunhofer sowie die Berechnung von Dr. Zinn ab.

Aus dem Urteil:

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Rahmen eines Schadensersatzbegehrens nach Verkehrsunfall die Erstattung von Mietwagenkosten.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Unter dem xx.xx.09 trat die durch einen Verkehrsunfall am xx.xx.09 geschädigte Zedentin ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Zedentin an die Klägerin ab. Der vorgenannte Verkehrsunfall wurde allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet. Die 100 %ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Bei dem Unfall wurde der fünf und ein Monat alte Pkw Toyota Anensis 2.0 der Zedentin beschädigt. Es entstand ein Nutzungsausfall von acht Tagen. Die Geschädigte und Zedentin mietete für den Zeitraum vom xx.xx.2009 bis zum xx.xx.2009 ein Pkw der Marke Toyota Coralla Verso. Die Klägerin berechnete hierfür unter dem xx.xx.09 1.337.82 EUR. Enthalten waren in diesem Betrag 747,50 als Grundmietpreis abzüglich 5 % ersparte Eigenkosten, 142,02 als „Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand”, 182 EUR als Haftungsbefreiungskosten, je 25 EUR für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sowie 160 EUR für einen Zweitfahrer. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten an die Klägerin vorgerichtlich 632,85 EUR. Darüber hinaus gehenden Zahlungen verweigerte sie.

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Urteilslisten – Update 09/2011

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Urteilslisten – Update 08/2011

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Urteilslisten – Update 07/2011

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Urteilslisten – Update 06/2011

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