AG Unna: Bei den Mietwagenkosten gilt Schwacke
Mit Datum vom 23.02.2011 (16 C 13/11) hat das Amtsgericht Unna die Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 893,03 € zzgl. Zinsen sowie weiterem Schadensersatz (u. a. vorgerichtliche RA-Kosten) verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch die Erhebung von Dr. Zinn ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger stehen die gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz geltend gemachten Schadensersatzanspruche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern zu.
Der Unfall hat sich für beide Parteien beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Er wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht.
Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zur alleinigen Haftung der Beklagten.
Abgelegt in Axa Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Dr. Zinn, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos
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