AG Koblenz verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis
Mit Urteil vom 24.02.2012 (162 C 1788/11) hat das Amtsgericht Koblenz die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.378,13 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste und läßt die Versicherung mit ihrem Verweis auf die Fraunhofer Tabelle oder Internet-Angebote abblitzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und erweist sich auch in vollem Umfange gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 398 BGB i. V. mit §§ 249 ff BGB, 1,17 StVG, 115 VVG als begründet.
Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Klage zugrunde liegende Sicherheitsabtretung der Unfallgeschädigten an die Klägerin eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt, mithin die Klägerin in einer fremden Angelegenheit tätig geworden ist.
Abgelegt in Abtretung, Generali Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, RDG, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos
Druckversion
1 Kommentar