Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Koblenz verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 24.02.2012 (162 C 1788/11) hat das Amtsgericht Koblenz die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.378,13 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste und läßt die Versicherung mit ihrem Verweis auf die Fraunhofer Tabelle oder Internet-Angebote abblitzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und erweist sich auch in vollem Umfange gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 398 BGB i. V. mit §§ 249 ff BGB, 1,17 StVG, 115 VVG als begründet.

Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Klage zugrunde liegende Sicherheitsabtretung der Unfallgeschädigten an die Klägerin eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt, mithin die Klägerin in einer fremden Angelegenheit tätig geworden ist.

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AG Elmshorn verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach Schwacke

Mit Urteil vom 24.06.2011 (53 C 192/09) hat das AG Elmshorn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 115,27 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Dies auf der Grundlage der Schwacke-Liste, Fraunhofer findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte nur noch ein Schadenersatzanspruch in zuerkannter Höhe gem. §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 398, 249 BGB zu.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kunden der Klägerin bei dem Unfall vom xx.xx.2008 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den vom Schädiger bzw. seinem Versicherer nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten, die der Geschädigte für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufwendet. Dabei sind jedoch nur notwendige Kosten zu erstatten. Notwendig sind die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig haften darf. Das heißt, er kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die normalerweise bei Anmietung des entsprechenden Fahrzeugs zu zahlen sind, überhöhte oder speziell angebotene teurere Unfallersatztarife sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähtg. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den für ihn günstigsten Tarif zu wählen und sich gegebenenfalls nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. Allerdings ist er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet.

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AG Achim verurteilt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 09.11.2011 (10 C 302/11) hat das AG Achim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 442,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. In und bei Achim gilt die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010. Die Haftung der Beklagten für die Schaden aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem Zeugen X. sind dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche wegen Anmietung eines Mietwagens wirksam an die Klägerin abgetreten, weshalb die Beklagte vorgerichtlich einen Teil der Mietwagenkosten bereits an die Klägerin gezahlt hat. Insgesamt wurden sind dem Geschädigten Mietwagenkosten in Höhe von 945,00 Euro in Rechnung gestellt worden, auf die die Beklagte 503,00 Euro gezahlt hat.

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AG Hannover: Abschied von der Fraunhofer Tabelle?

Mit Urteil vom 01.09.2011 (408 C 6110/11) hat das AG Hannover die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 807,42 € zzgl. Zinsen auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Dieses Urteil ist insoweit bemerkenswert, als dass das AG Hannover als Haus- und Hofgericht der HDI-Versicherung bislang nahezu ausschließlich die Fraunhofer Tabelle bzw. den Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer (= Fracke) als Schätzungsgrundlage heranzog. Deutet sich hier etwa ein – erfreuliches – Umdenken an?

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin durfte sich ein gleichwertiges Fahrzeug für die Dauer der Reparatur anmieten (siehe hierzu nur Palandt, § 249 Rn 31), Da sie auf die kurzfristige Anmietung eines Ersatzwagens angewiesen war, konnte sie nicht lange recherchieren oder gar in Verhandlungen mit der Beklagten, also der Versicherung des Unfallgegners, eintreten.

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AG Buchen (Odenwald) entscheidet zu den Mietwagenkosten und zum erzielten Restwert mit Urteil vom 1.12.2011 – 1 C 217/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

krankheitsbedingt war das mir bereits vor einiger Zeit übersandte Urteil des AG Buchen im Odenwald liegen geblieben. Nachdem ich nunmehr den Urteils-Berg, der sich hier gebildet hat, nach und nach  abbaue, gebe ich Euch hiermit das umfangreiche Urteil aus Buchen (Baden-Württemberg) bekannt.  Während die Begründung zu den Mietwagenkosten noch  top ist, fällt die Begründung zur Mehrwertsteuererstattung als Flop aus. Der übereilte Resteverkauf erscheint etwas merkwürdig. Was meint Ihr? Eure Meinungen sind gefragt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 217/11

Verkündet am
01.12.2011

Amtsgericht Buchen

Im Namen des Volkes

Urteil

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AG Köln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 17.10.2011 (273 C 45/11) hat das AG Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 653,28 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht weist die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zur Bestimmung des Normaltarifs aus und spricht sich gegen die Anwendung der Fraunhofer Tabelle aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Mietwagenkosten in tenorierter Höhe gern §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 ff. BGB.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

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LG Köln weist Berufung der AachenMünchener Versicherung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück: Nicht Fraunhofer oder Internetangebote gelten, sondern Schwacke!

Mit Urteil vom 18.10.2011 (11 S 266/10) hat das LG Köln die Berufung der beklagten AachenMünchener Versicherung gegen das Urteil des AG vom 17.05.2010 (261 C 486/09) kostenpflichtig zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 971,87 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das LG Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste, Fraunhofer findet keine Gnade vor den Richtern. Deutlich wird aber auch herausgestellt, dass die beliebte Prozesstaktik der Versicherer, zum Nachweis günstigerer Mietwagenkosten irgendwelche Screenshots von Avis-, Europcar- oder Sixt-Angeboten vorzulegen, alles andere als ausreichend ist. Es ist nicht nur mangelhaft, sondern ungenügend …..

Aus den Entscheidungsgründen:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 971,87 € restliche Mietwagenkosten nebst Zinsen zu zahlen. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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LG Dortmund gibt der Berufung der R + V Versicherung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten statt, jedoch nur hinsichtlich der weiter zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Mit Berufungsurteil vom 01.03.2012 (4 S 97/11) hat das LG Dortmund auf Antrag der R+V Versicherung das erstinstanzliche Urteil des AG Dortmund vom (420 C 2595/11) zwar geändert, nicht jedoch in der Hauptsache. Die Verpflichtung zur Zahlung von vorgerichtlichen RA-Kosten sah das LG im Gegensatz nicht. Einigkeit besteht jedoch insoweit, als dass bei der Schätzung des Normaltarif von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste gilt. Dies wurde in der Berufung bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2010 in Dortmund gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 398 BGB, 115, 116 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für weitere angefallene Mietwagenkosten im vom Amtsgericht zuerkannten Umfang.

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LG Frankenthal verurteilt KRAVAG-Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 08.02.2012 (2 S 332/11) hat das LG Frankenthal auf die Berufung des Geschädigten das Urteil des AG Ludwigshafen vom 14.09.2011 (2 a C 29/11) abgeändert und die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung von 462,13 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs. Knock-out für die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalles, für dessen Folgen die Beklagte vollumfänglich einzutreten hat.

Nimmt der Geschädigte wie vorliegend nach einem Verkehrsunfall anstelle seines nicht mehr fahrtüchtigen oder reparaturbedürftigen Kraftfahrzeuges bei einem kommerziellen Mietwagenunternehmen einen Mietwagen in Anspruch, so gilt für die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden Kosten Folgendes:

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LG Aschaffenburg entscheidet zu den erforderlichen Mietwagenkosten unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste und zu den UPE-Aufschlägen bei einem noch nicht drei Jahre alten Pkw mit Berufungsurteil vom 2.2.2012 -23 S 147/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weiter geht es nach Bayern. Nachfolgend gebe ich Euch  ein Urteil zur fiktiven Abrechnung und zu den Mietwagenkosten aus Aschaffenburg bekannt. Auch beim LG Aschaffenburg gilt bei den Mietwagenkosten die Schwacke-Liste. Mit überzeugender Begründung hat die Berufungskammer des LG Aschaffenburg die Mietwagenkosten an dem Schwacke-Mietpreisspiegel gemessen und die Fraunhofer-Erhebung abgelehnt. Auch die Frage der Verweisung auf eine Alternativwerkstatt mit ihren günstigeren Preisen und die UPE-Zuschläge wurde zutreffend beurteilt. Insgesamt ein gutes Urteil der Berufungskammer. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
wünscht Euer Willi Wacker.

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Aschaffenburg, 2. Zivilkammer am Donnerstag, 02.02.2012 in Aschaffenburg.

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