Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Düsseldorf verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis und erhöhter Rechtsanwaltsgebühr

Mit Urteil vom 06.01.2012 (48 C 11698/10) hat das AG Düsseldorf die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 692,93 € zzgl. Zinsen sowie erhöhter RA-Kosten verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste und aufgrund des renitenten bzw. zögerlichen Regulierungsverhaltens werden auch die RA-Kosten höher.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Der Kläger macht vorliegend restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am xx.xx.2010 kam es auf der R.-str. in Düsseldorf zu einem Verkehrsunfall, an dem das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug, amtliches Kennzeichen D-XY 123 sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen D-YX 321 beteiligt waren.

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AG Mönchengladbach verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 09.06.2011 (29 C 509/10) hat das AG Mönchengladbach die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 383,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Pro Schwacke, contra Fraunhofer.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 383,25 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 Satz 1 VVG i. V. m. § 398 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH, NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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AG Wiesbaden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten: Schwacke ist die Schätzgrundlage

Mit Urteil vom 31.05.2011 (92 C 307/11(33)) hat das Amtsgericht Wiesbaden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 387,44 € verurteilt. Wieder einmal gilt die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage, Fraunhofer wird abgelehnt. Und die RDG-Arie wird deutlich abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 in Wiesbaden gemäß §§ 7 StVG, 115, 116 VVG Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Form von Mietwagenkosten in zuerkannter Höhe aus abgetretenem Recht.

Die Abtretung ist nicht nichtig gem. Art 1 Abs, 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB, da die Klägerin im vorliegenden Fall sich den Schadensersatzanspruch im Wesentlichen sicherungshalber und nicht erfüllungshalber im Sinne des § 364 Abs. 2 BGB hat abtreten lassen und insoweit keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden übernommen hat, Art 1 § 5 Nr. 1 RBerG. Dies ergibt sich einerseits aus der Abtretungserklärung vom 10.11.2007, wonach der Schadensersatzanspruch ausdrücklich und ausschließlich zur Sicherung der Mietkostenforderung abgetreten wurde und sich die Geschädigte verpflichtet hat, den Gesamtschaden selbst bei der Versicherung geltend zu machen.

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LG Köln verurteilt in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten: Schwacke gilt!

Auf die Berufung der Mietwagenfirma hat das LG Köln mit Urteil vom 29.12.2010 (9 S 252/10) das erstinstanzliche Urteil des AG Gummersbach vom 27.08.2010 (11 C 237/10) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 895,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Die Fraunhofer Tabelle ist hingegen nicht anzuwenden. Ach ja: und ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspfiichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am xx.xx.2010 in Gummersbach, bei dem das Fahrzeug des Zeugen A. beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge A. mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am xx.xx.2010 zurückgab. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen A. zugestellt; es war mit Winterreifen ausgestattet.

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AG Krefeld sagt noch einmal der beteiligten Versicherung, was Sache ist: Schwacke und nicht Fraunhofer!

Mit Urteil vom 14.09.2011 (7 C 243/11) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 978,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die üblichen Ergebnisse: kein Verstoss gegen das RDG, Schwacke ja, Fraunhofer nein, Zusatzleistungen ja, Aufschlag ja, Eigenersparnis im Prinzip ja, aber wegen niedriger Klasse unberücksichtigt usw.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Autovermietung. Sie macht aus abgetretenem Recht der Zeugin A. Ansprüche auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten geltend. Am xx.xx.2010 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge B. mit seinem  PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Unfall, bei dem der Peugeot 307 der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Am gleichen Tag schloss die Zeugin mit der Klägerin einen Vertrag über ein Mietfahrzeug ab (Bl. 14 d.A.). Zugleich unterzeichnete sie ein mit “Abtretung und Zahlungsanweisung” überschriebenes Formular, wonach sie Schadenersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin abtrat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schriftstück (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

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AG Düsseldorf verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 15.06.2011 (37 C 1471/11) hat das AG Düsseldorf die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.074,51 € zzgl. Zinsen verurteilt. Wieder wird der Schwacke-Liste eindeutig der Vorzug gegeben, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 geltend. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist die Höher der zu ersetzenden Mietwagenkosten; Das klägerische Unfallfahrzeug war ein PKW, Marke BMW, Modell 316i compact. Der Kläger mietete für einen Zeitraum von 15 Tagen einen Mietwagen an. Hierfür wurden ihm 2.041,84 EUR in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Rechnung Bezug genommen (Bl. 43 GA). Die Beklagte zahlte bisher 721,51 EUR. Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung der vollständigen Mietwagenrechnung unter Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10%.

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AG Bergisch-Gladbach gibt bei Mietwagenkosten der Fraunhofer Tabelle keine Chance, Schwacke gilt

Auch diese Entscheidung ist nicht ganz aktuell: Mit Urteil vom 12.10.2010 (65 C 60/10) hat das AG Bergisch-Gladbach die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 721,60 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste ist als Grundlage maßgeblich, keine Chance für die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn A. gemäß § 823 BGB über die von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 556,00 € hinaus noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 721,60 €.

Das Gericht folgt weiterhin – und zwar nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen – der vom Landgericht Köln (z.B. Urteil vom 16.03.2006 – AZ: 27 O 286/05, Urteil vom 14.08.2007 – AZ: 11 S 206/06, Urteil vom 16.08.2007 – AZ: 24 O 27/07, Urteil vom 13.12.2007 – AZ: 22 O 408/07, Urteil vom 19.11.2008 – AZ: 9 S 171/08, Urteil vom 06.01.20009 – AZ: 29 O 97/08, Urteil vom 26.01.2009 – AZ: 20 O 420/08, Urteil vom 28.04.2009 – AZ: 11 S 116/08,

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AG Bergheim: Bei Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste, Internet-Angebote bleiben unberücksichtigt

Zwar schon mehr als ein Jahr zurück, aber dennoch: Mit Urteil vom 13.10.2010 (27 C 186/10) hat das AG Bergheim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 337,76 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste ist als Grundlage maßgeblich, durch die Versicherung vorlegte Internet-Angebote spielen keine Rolle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht über die bereits erhaltene Summe hinaus ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 337,76 € gemäß §§7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., bzw. 115 VVG wegen der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten zu.

Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherung des Schädigers den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs beziehungsweise der Ersatzbeschaffung (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, NZV 2007, 199 ff.).

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OLG Köln weist Berufung der beteiligten Versicherung gegen Urteil des LG Aachen zurück, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis verurteilt wurde

Mit Urteil vom 19.10.2011 (16 U 128/10) hat das OLG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des LG Aachen vom 20.05.2010 (1 O 560/09), mit dem diese zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten berechnet auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt wurde, zurückgewiesen. Die von der Versicherung begehrte Schätzung auf der Grundlage der Fraunhofer Tabelle wurde abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten aus insgesamt 17 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten (Unfallersatztarif).

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es als ersatzfähig einen sog. Normaltarif angesehen, den es auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im jeweiligen Postleitzahlengebiet geschätzt hat. Einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen hat das Landgericht abgelehnt, was die Klägerin hinnimmt.

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AG Westerburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 27.10.2011 (23 C 203/11) hat das AG Westerburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.472,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schwacke-Liste wird als Grundlage herangezogen, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt. Auch durch die Versicherung vorlegte Internet-Angebote spielen keine Rolle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 auf Zahlung von restlichen Mietwagenkosten in Anspruch.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Zedent A. mietete am xx.xx.2010 ein Mietfahrzeug der Klägerin an, die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgte am xx.xx.2010.

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