AG Montabaur verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis
Mit Urteil vom 21.10.2011 (15 C 201/11) hat das Amtsgericht Montabaur die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 338,83 € zzgl. Zinsen verurteilt. Als wäre es schon Urzeiten her, musste sich das Gericht noch mit dem unsäglichem Vortrag auseinandersetzen, dass angeblich ein Verstoss gegen das RDG vorlag. Hier hat jedoch der BGH ein eindeutiges Urteil gesprochen, welches sich die Gerichte, die hier im Sinne der Versicherer meinten, wilde Theorien entwickeln zu müssen, um einen solchen Verstoss zu konstruieren, noch einmal hinter den Spiegel hängen sollten. Das AG Montabaur führt weiter aus, dass die Schwacke-Liste die Basis einer Schätzung gem. § 287 ZPO ist. Die Fraunhofer Tabelle, die von der Versicherungsbranche in Auftrag gegeben wurde und mit den tatsächlichen Verhältnissen am freien Markt nichts zu tun hat, wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist gegenüber dem Unfallgeschädigten zum vollen Schadensersatz verpflichtet, wozu auch gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges gehören. Dementsprechend kann die Klägerin den entsprechenden Betrag aus abgetretenem Recht von der Beklagten fordern.
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