Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Die ganze Palette. Das LG Stuttgart – 10. Zivilkammer – AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011, urteilt zu Reparaturkosten über 130 %, zu den Mietwagenkosten, über den Nutzungsausfall, zum SV-Honorar und zu den Anwaltskosten

Im zu entscheidenden Fall gegen die Generali-Versicherung ging es darum, dass sich der Reparaturaufwand nach Beginn der Reparatur umfassender darstellte, als zunächst ersichtlich war. Die Richterin stellte klar, dass dennoch die Klägerin nicht verpflichtet war, von der bereits begonnenen Reparatur Abstand zu nehmen und den Reparatur-Auftrag zu kündigen. Ebenso sind die Kosten der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen sowie die 1,5-Gebühr an den Anwalt der Geschädigten vom Schädiger zu erstatten.

 Landgericht Stuttgart – 10. Zivilkammer, AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011

Den Rechtsstreit führte die Geschädigte mit Hilfe der Kanzlei Dory u. Koll., Christophstr. 1, 73033 Göppingen, worauf die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2011 durch Richterin am Landgericht Blattner als Einzelrichter für  Recht  erkannte:

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Dreist, dreister, oberdreist, DEVK

Eine ähnliche Überschrift hatten wir bereits bei der Axa, der VHV und bei der Basler Versicherung. Trifft aber auch bei dieser Versicherung den Nagel voll auf den Kopf.
Bei der DEVK meint man wohl inzwischen, der Schädiger habe Rechte am gegnerischen Fahrzeug erworben, sofern der Versicherungsnehmer der DEVK irgendwelche Fahrzeugschäden bei Dritten verursacht?
Hier ein Schreiben der DEVK an den Rechtsanwalt des Geschädigten vom 04.01.2012:

Datum: 04.01.2012

Ihr Ansprechpartner: Frau …

SCHADEN-NR.: …

Bezug: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

Um das Gutachten prüfen zu können, würden wir das Fahrzeug Ihres Mandanten gerne durch einen unserer Sachverständigen nachbesichtigsn lassen. Teilen Sie Ihrem Mandanten bitte mit, dass er sich zwecks Terminabsprache mit uns in Verbindung setzen möchte.

Wir werden eine Restwertprüfung veranlassen, das beschädigte Fahrzeug darf nicht ohne vorherige Rücksprache mit uns veräußert werden.

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DEVK – weder persönlich, noch preiswert und nah?

Selbstzahler –  weil DEVK versichert!?

Ja, ab und an sollte man sie lesen, die durch Werbung finanzierten Sonntagsblätter.

Mit Umsicht handeln

Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall

lautet der Aufmacher des nicht autorisierten Artikels im General-Anzeiger, Landkreis Börde, vom 19. Oktober 2011, der meiner Ansicht nach einer unerlaubten, weil nicht gekennzeichneten Werbeanzeige gleichkommt.

Mein Recht als Verursacher nach einem Verkehrsunfall, so erfahre ich es zu guter Letzt, ist es, den Versicherer zu wechseln.

Herr Peter Boecker, Leiter der Abteilung Kraftschaden der DEVK Versicherungen  verweist dazu auf den 30 November als Stichtag, bis zu dem alte Verträge gekündigt werden können. Er führt hierzu aus:

Denn das vermeintliche günstigste Angebot ist im Hinblick auf einen Wechsel der Kfz-Versicherung nicht unbedingt das Beste.

Was hinsichtlich der Vertragskündigungs-Möglichkeiten so aber nicht ganz richtig ist. So gilt bei Tariferhöhungen ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Dezember. Nach einem Schadenfall kann zudem der Vertrag von beiden Seiten direkt nach Abschluss der Schadenregulierung gekündigt werden.

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Besichtigt die Württembergische Versicherung Haftpflichtschäden heimlich?

Ende August erstellten wir im Auftrag einer Kundin ein Kfz.-Schadensgutachten. Die Württembergische Versicherung musste für den Haftpflichtschaden einstehen.

Nach Eingang des Gutachtens, dem entnommen werden konnte, dass am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten war, meldete sich der Versicherer bei dem Unfallopfer. Das Gutachten werde man an ihn als Auftraggeber zurücksenden, weil man es angeblich nicht prüfen könne.

Was verbirgt sich hinter dieser Aussage?

Der Württembergische Versicherer bedient sich der Firma Controlexpert. Diese hat ein gigantisches Volumen an Daten angelegt. Unter Verwendung dieser Daten werden Gutachten jedoch nicht “geprüft” sondern es wird in Sekundenschnelle regelmäßig der berechtigte Schadensersatz gekürzt. Wirklich unabhängige Sachverständige, zu denen wir uns zählen, haben daher einen Datenschutz- und Urheberrechtshinweis in den Gutachten aufgenommen. Dieser dient dazu, unsere Kunden vor ungerechtfertigten Schadensersatzkürzungen zu schützen.

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Behaupten contra Beweisen

In den letzten Monaten habe ich verstärkt festgestellt, dass sich bei einigen Versicherern die Unsitte

behaupten statt beweisen

verstärkt eingenistet hat.

Beispielsweise wird behauptet ein Fahrzeug habe einen reparierten (oder unreparierten) Vorschaden, der durch den Geschädigten und dessen SV nicht angegeben worden sei. Da dem Geschädigten in seiner Haltedauer von drei Jahren kein Vorschaden bekannt ist und er das Fahrzeug unfallfrei gekauft hat, wird der Versicherer schriftlich gebeten mitzuteilen wo und in welchem Umfang der Schaden vorhanden gewesen sein soll bzw. wann dieser eingetreten ist. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Anwalt des Geschädigten bleibt der Versicherer stumm. Eine Selbstauskunft über die Informa GmbH zum Fahrzeug ergab, dass an dem Fahrzeug noch nie ein Schaden abgrechnet worden ist oder geltend gemacht wurde.

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Historisches: Das Berufungsurteil des LG Bochum 9 S 60/97 vom 08.07.1997.

Hallo Captain-HUK-Leser,

nachdem jetzt vor kurzem ein Kommentator auf das Urteil des LG Bochum vom 8.7.1997 – 9 S 60/97 – hingewiesen hatte, hat die Redaktion wieder keine Mühen und Zeiten gescheut, das erwähnte Urteil aus dem Archiv zu holen und hier einem breiteren Publikum bekannt zu geben. Schon im Jahre 1997 hatten die Versicherungen, in diesem Fall die Westfälische Provinzial Feuersozietät, darauf gedrängt, dass die Gutachten nach Zeitaufwand abgerechnet werden sollten. Das grundlegende Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) war noch nicht gefällt. Bedeutsam sind aber auch die Ausführungen der Berufungskammer zu den Kosten der Gegenüberstellung, die als Rechtsverfolgungskosten angesehen wurden. Lest aber selbst und  gebt Eure Meinungen ab. Bedenkt aber bitte, dass das Urteil  bald 15 Jahre alt ist. 

-9 S 60/97-                                           Verkündet am 08.07.1997

68 C 520/96 AG Bochum

Landgericht Bochum

Im Namen des Volkes

Urteil

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AG Wiesbaden spricht mit Urteil vom 28.7.2011 -92 C 7167/10 (82)- die Sachverständigenkosten für die Teilnahme an der Gegenüberstellung gegen die HUK-Coburg zu.

Hallo sehr geehrte Captain-HUK-Leser,

immer wieder taucht das Problem der Kostenerstattungspflicht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung bei einer von der Versicherung veranlassten Gegenüberstellung auf. Grundsätzlich hat der Versicherer keinen Rechtsanspruch auf Nachbesichtigung. In dem nachfolgend geschilderten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht in Wiesbaden ging es jedoch um eine Fahrzeuggegenüberstellung, weil der VN der Kfz-Versicherung seine Beteiligung bestritten hat. Die Versicherung hat die DEKRA zur Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge beauftragt. Der Geschädigte hatte den für das Schadensgutachten beauftragten Kfz-Sachverständigen auch zur Gegenüberstellung beauftragt. Dieser hat die Kosten der Teilnahme an der Gegenüberstellung berechnet. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, wer denn sonst?, meint mit der DEKRA habe sie einen neutralen Gutachter bestellt, so dass die Teilnahme des freien Kfz-Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei. Deshalb übernehme sie auch nicht die Kosten des Sachverständigen für die Gegenüberstellung. Da hat das Amtsgericht die HUK-Coburg jedoch eines Besseren belehrt. Das Urteil wurde erstritten durch die Kanzlei Foerster & Partner in 65191 Wiesbaden-Sonnenberg. Lest das Urteil bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Amtsgericht Wiesbaden                               Verkündet am: 28. Juli 2011

Aktenzeichen: 92 C 7167/10 (82)

Im Namen des Volkes

Urteil

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AG München verneint mit Urteil vom 26.11.2010 -345 C 13793/10- die Pflicht zur Nachbesichtigung und verurteilt die HUK-Coburg a.G. zur Zahlung des vollständigen Schadensersatzes.

Hallo liebe Leser,

hier kommt ein weiteres interessantes  Urteil  aus München. Auch dieses Urteil wurde  erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Interessant an dem Urteil ist zum einen, dass das Gericht – zutreffend – eine Pflicht des Geschädigten zur Nachbesichtigung  durch die DEKRA verneint hat. Es gibt grundsätzlich kein Recht des Schädigers zur Nachbesichtigung. Das muss sich jetzt auch einmal die HUK-Coburg merken.  Zum anderen ist die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, hier die HUK-Coburg a.G., verpflichtet auch bei geringen Schäden die notwendigen Sachverständigenkosten zu erstatten. Das Bestreiten der Passivlegitimation bringt auch nichts. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

AG München

Az.: 345 C 13793/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

gegen

HUK-Coburg a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München

- Beklagte -

wegen Schadenersatz

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LG Frankfurt am Main verurteilt im Berufungsverfahren die Itzehoer Versicherung zur Zahlung restlicher, von ihr gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.5.2011 -2-24 S 186/10-.

Hallo Leute, hier noch ein Urteil der Berufungskammer des   Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Itzehoer Versicherung. Das SV-Honorar gemäß Abtretung zugesprochen, die Kosten der ergänzenden Nachbesichtigung jedoch abgelehnt, da hierzu die Abtretung nicht hinreichend bestimmt sei. Bei diesem Urteil war natürlich die Rechtsauffassung des VI. Zivilsenates aus der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2011 im Verfahren des SV A. ./. HUK-Coburg noch nicht bekannt. Deshalb sollte man die Abtretungsvereinbarung mit gebotener Zurückhaltung betrachten. Die Berufungskammer setzt sich aber auch kritisch mit der BVSK-Tabelle auseinander.

 LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN                      Lt. Protokoll
                                                                              verkündet am 05.05.2011
Geschäftsnummer: 2-24 S 186/10

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -

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AG Pforzheim entscheidet über restliche Sachverständigenkosten, Kosten der Nachbesichtigung, Rechtsanwaltskosten und Anfragekosten bei der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 27.5.2011 -3 C 495/10 -.

Hallo Leute,
hier ein Urteil aus Baden-Württemberg zum Sachverständigenhonorar, zur Nachbesichtigung, zum Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten. Die Kosten für die Rechtsschutzanfrage wurden nicht zugesprochen. Die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten überzeugen. Dies gilt für das Honorar des Gutachtens als auch für die Kosten der Nachbesichtigung. Nicht überzeugend sind die Ausführungen zu den Kosten der Rechtsschutzanfrage, soweit die Adäquanz verneint wird. Ohne den Unfall durch den VN der Beklagten und ohne die Schadensersatzkürzung der Beklagten hätte es der Rechtsschutzanfrage nicht bedurft. Die Anfragekosten sind daher kausal auf die Schadenskürzung zurückzuführen.  Lest aber selbst das Urteil des AG Pforzheim.
 

Geschäftsnummer:
3 C 495/10

verkündet am
27.05.2011

Amtsgericht Pforzheim

Im Namen des Volkes

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