Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG München verneint mit Urteil vom 26.11.2010 -345 C 13793/10- die Pflicht zur Nachbesichtigung und verurteilt die HUK-Coburg a.G. zur Zahlung des vollständigen Schadensersatzes.

Hallo liebe Leser,

hier kommt ein weiteres interessantes  Urteil  aus München. Auch dieses Urteil wurde  erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Interessant an dem Urteil ist zum einen, dass das Gericht – zutreffend – eine Pflicht des Geschädigten zur Nachbesichtigung  durch die DEKRA verneint hat. Es gibt grundsätzlich kein Recht des Schädigers zur Nachbesichtigung. Das muss sich jetzt auch einmal die HUK-Coburg merken.  Zum anderen ist die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, hier die HUK-Coburg a.G., verpflichtet auch bei geringen Schäden die notwendigen Sachverständigenkosten zu erstatten. Das Bestreiten der Passivlegitimation bringt auch nichts. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

AG München

Az.: 345 C 13793/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

gegen

HUK-Coburg a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München

- Beklagte -

wegen Schadenersatz

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LG Frankfurt am Main verurteilt im Berufungsverfahren die Itzehoer Versicherung zur Zahlung restlicher, von ihr gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.5.2011 -2-24 S 186/10-.

Hallo Leute, hier noch ein Urteil der Berufungskammer des   Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Itzehoer Versicherung. Das SV-Honorar gemäß Abtretung zugesprochen, die Kosten der ergänzenden Nachbesichtigung jedoch abgelehnt, da hierzu die Abtretung nicht hinreichend bestimmt sei. Bei diesem Urteil war natürlich die Rechtsauffassung des VI. Zivilsenates aus der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2011 im Verfahren des SV A. ./. HUK-Coburg noch nicht bekannt. Deshalb sollte man die Abtretungsvereinbarung mit gebotener Zurückhaltung betrachten. Die Berufungskammer setzt sich aber auch kritisch mit der BVSK-Tabelle auseinander.

 LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN                      Lt. Protokoll
                                                                              verkündet am 05.05.2011
Geschäftsnummer: 2-24 S 186/10

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -

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AG Pforzheim entscheidet über restliche Sachverständigenkosten, Kosten der Nachbesichtigung, Rechtsanwaltskosten und Anfragekosten bei der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 27.5.2011 -3 C 495/10 -.

Hallo Leute,
hier ein Urteil aus Baden-Württemberg zum Sachverständigenhonorar, zur Nachbesichtigung, zum Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten. Die Kosten für die Rechtsschutzanfrage wurden nicht zugesprochen. Die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten überzeugen. Dies gilt für das Honorar des Gutachtens als auch für die Kosten der Nachbesichtigung. Nicht überzeugend sind die Ausführungen zu den Kosten der Rechtsschutzanfrage, soweit die Adäquanz verneint wird. Ohne den Unfall durch den VN der Beklagten und ohne die Schadensersatzkürzung der Beklagten hätte es der Rechtsschutzanfrage nicht bedurft. Die Anfragekosten sind daher kausal auf die Schadenskürzung zurückzuführen.  Lest aber selbst das Urteil des AG Pforzheim.
 

Geschäftsnummer:
3 C 495/10

verkündet am
27.05.2011

Amtsgericht Pforzheim

Im Namen des Volkes

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AG Hannover entscheidet zur Nachbesichtigung (Urteil vom 10.12.2010 -408 C 5293/10-).

Hier noch ein Urteil zur “Nachbesichtigung” durch den Versicherer.
Grundsätzlich wurde vom Gericht eine Nachbesichtigung verneint. Das VVG gibt keine Anspruchsgrundlage.

Amtsgericht
Hannover

Geschäfts-Nr.:
408 C 5293/10

Im Namen des Volkes
Schluss-Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 10.12.2010 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

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AG Augsburg verurteilt zur Zahlung gekürzter Stundenverrechnungssätze, Sachverständigenkosten und Kosten der Nachtragsbegutachtung mit Urteil vom 8.1.2008 -71 C 3079/07-.

Mit dem nachstehend aufgeführten Urteil des Amtsgerichtes Augsburg vom 8.1.2008 – 71 C 3079/07 – hat dieses die Beklagte verurteilt, die von ihr gekürzten Positionen Stundenverrechnungssätze, Sachverständigenkosten und Kosten des Nachtragsgutachtens zu zahlen. Die sämtlichen vorgebrachten Kürzungsgründe der Beklagten waren unbegründet. Eine bittere Niederlage für die Beklagte.

Nachfolgend das – zugegebenermaßen schon etwas ältere - Urteil aus Augsburg, das hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Kosten für das Nachtragsgutachten aber immer noch aktuell ist.

AG Augsburg Az.: 71 C 3079/07
vom 08.01.2008

Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 675,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 16.4.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Urheberrechtsgesetz (auszugsweise) – Konsolidierte Fassung: Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

In Anbetracht der versuchten Einflussnahme des BVSK-Geschäftsführers auf die Handlungsweise der Verbandsmitglieder, auf gesetzlich festgeschriebene Urheberrechtechte zum Nachteil ihrer Auftraggeber zu verzichten, sollte sich jeder Sachverständige umgehend intensiv mit dem Urheberrechtsgesetz auseinander setzen. Zu empfehlen sind hier die Seiten von

www.urheberrecht.org .

So sagt z.B. § 101a “Anspruch auf Vorlage und Besichtigung”  aus:

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

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AG Ansbach entscheidet mit Beschluss vom 15.7.2010 [3 C 2406/09], dass der Versicherung grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht zusteht.

Das Amtsgericht Ansbach hat zu dem Aktenzeichen  3 C 2406/09 einen interessanten Kostenbeschluss erlassen, nachdem von beiden Seiten nach Zahlung der Klageforderung durch die DEVK nach Rechtshängigkeit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde und wechselseitige Kostenanträge gestellt wurden. Die beklagte Versicherung, die DEVK, hatte die Zahlung des restlichen Schadensersatzes wegen der nicht ermöglichten Nachbesichtigung  verweigert. Das Amtsgericht hat nun entschieden, dass die Versicherung grundsätzlich dazu nicht berechtigt ist. Es gibt grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage für eine von der Versicherung begehrte Nachbesichtigung!! Diese Rechtsauffassung war wiederholt hier bereits vertreten worden. Nachfolgend der Kostenbeschluß:

In dem Rechtsstreit

G. R.

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand Regionaldirektion,  Nürnberg,

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AG Solingen: Kein Nachbesichtigungsrecht für Haftpflichtversicherer !

Mit Entscheidung vom 14.12.2007 (11 C 236/05) hatte das Amtsgericht Solingen zur Nachbesichtigung durch den gegnerischen Versicherer Stellung genommen. Der Geschädigte ist demnach nicht verpflichtet, dem Haussachverständigen der gegnerischen Versicherung Zugang zum klägerischen Fahrzeug zu verschaffen, um vorhandene Schäden auf deren Kompatibilität mit dem Unfallhergang zu überprüfen.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Jahreszinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches aus € für die Zeit vom bis zum zu zahlen.

2. Nur zur Klarstellung wird ausgeführt, dass die Parteien den Rechtsstreit im übrigen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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Was darf ein Gutacher/Sachverständiger

Bei den meisten Versicherugen werden Glasschäden, die ohne Austausch der Scheibe repariert werden, bezahlt ohne das die vereinbarte Selbstbeteiligung anfällt. So oder ähnlich steht es in der Vertragsbedingungen.

Ferner ist es üblich, wird so teilweise auch in der Werbung der Versicherungen verbreitet, das der Kunde vor Reparatur keine Schadenmeldung abgibt, sondern reparieren lässt und die Werkstatt dann die Rechnung bei der Versicherung einreicht.

Der Kunde bestätigt bei diesem Vorgang durch Unterschrift
- ich hatte einen Glasschaden
- dieser wurde korrekt repariert (Verzicht auf Austausch der Scheibe)

Seit einiger Zeit schicken einige Versicherungen nun Gutachter von SSH oder Dekra zu den Kunden. Diese erzählen dem Kunden, dass sie von der Versicherung beauftragt wären die Schäden zu kontrollieren (nach meine Auffassung kontrolliert die Versicherung, ob der Kunde die Wahrheit gesagt hat).

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AG Essen verurteilt Patria Versicherungs AG Essen zur Zahlung der Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter (12 C 317/94 vom 05.07.1994)

Das AG Essen hat durch den Amtsrichter der 12. Zivilabteilung dem Geschädigten die Kosten der Nachbesichtigung mit Urteil vom 5.7.1994 ( 12 C 317/94) zugesprochen. Interessant ist nach wie vor die Begründung, die auch heute noch Gültigkeit hat.

Tatbestand:

Ein bei der Beklagten pflichtversichertes Kfz. fuhr, gesteuert vom VN der Beklagten, am 1.4.1994 in Essen auf ein Fahrzeug der Klägerin auf, als dieses vor einer LZA bei Rotlicht anhalten musste. Zweischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Belagte dem Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin rechnet den Schaden gem. Gutachten ab und ließ nach erfolgter Reparatur des Fahrzeuges dieses von dem Schadensgutachter nachbesichtigen. Dieser bestätigte unter dem 3.5.1994, dass der festgestellte Unfallschaden repariert sei und berechnete hierfür netto 55,– DM. Die Beklagte verweigerte die Regulierung dieses Betrages.

Die Klägerin hält dafür, sie habe solche Kosten verursachen können und hat im Rechtsstreit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 55,– DM nebst Zinsen zu zahlen.

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