AG München verneint mit Urteil vom 26.11.2010 -345 C 13793/10- die Pflicht zur Nachbesichtigung und verurteilt die HUK-Coburg a.G. zur Zahlung des vollständigen Schadensersatzes.
Hallo liebe Leser,
hier kommt ein weiteres interessantes Urteil aus München. Auch dieses Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Interessant an dem Urteil ist zum einen, dass das Gericht – zutreffend – eine Pflicht des Geschädigten zur Nachbesichtigung durch die DEKRA verneint hat. Es gibt grundsätzlich kein Recht des Schädigers zur Nachbesichtigung. Das muss sich jetzt auch einmal die HUK-Coburg merken. Zum anderen ist die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, hier die HUK-Coburg a.G., verpflichtet auch bei geringen Schäden die notwendigen Sachverständigenkosten zu erstatten. Das Bestreiten der Passivlegitimation bringt auch nichts. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
AG München
Az.: 345 C 13793/10
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
gegen
HUK-Coburg a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München
- Beklagte -
wegen Schadenersatz
Abgelegt in Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Nachbesichtigung, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile
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