Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Die ganze Palette. Das LG Stuttgart – 10. Zivilkammer – AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011, urteilt zu Reparaturkosten über 130 %, zu den Mietwagenkosten, über den Nutzungsausfall, zum SV-Honorar und zu den Anwaltskosten

Im zu entscheidenden Fall gegen die Generali-Versicherung ging es darum, dass sich der Reparaturaufwand nach Beginn der Reparatur umfassender darstellte, als zunächst ersichtlich war. Die Richterin stellte klar, dass dennoch die Klägerin nicht verpflichtet war, von der bereits begonnenen Reparatur Abstand zu nehmen und den Reparatur-Auftrag zu kündigen. Ebenso sind die Kosten der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen sowie die 1,5-Gebühr an den Anwalt der Geschädigten vom Schädiger zu erstatten.

 Landgericht Stuttgart – 10. Zivilkammer, AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011

Den Rechtsstreit führte die Geschädigte mit Hilfe der Kanzlei Dory u. Koll., Christophstr. 1, 73033 Göppingen, worauf die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2011 durch Richterin am Landgericht Blattner als Einzelrichter für  Recht  erkannte:

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Abgelegt in 130%-Regelung, Abschleppkosten, Erfreuliches, Generali Versicherung, Haftpflichtschaden, Nachbesichtigung, Nutzungsausfall, Rechtsanwaltskosten, Restwert - Restwertbörse, Sachverständigenhonorar

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Berufungskammer des LG Berlin urteilt mit beachtenswertem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung (Urteil vom 15.12.2008 – 58 S 169/08 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wie bereits angekündigt, wird die Redaktion in loser Folge die Urteile über die fiktive Schadensabrechnung aus Berlin hier einem größeren Leserkreis zugänglich machen. Hier nun das zweite Fiktivurteil aus Berlin. Dieses Berufungsurteil nimmt bereits viele Argumente aus dem VW-Urteil des BGH voraus. Die Argumente für die Mühelosigkeit des Alternativangebotes sind auch heute noch gültig. Auch dieses etwas “verstaubte” Berufungsurteil ist es wert, beachtet zu werden. Auch Rechtshistorisches kann helfen, Erkenntnisse zu mehren.  Auch in diesem Fall bitte ich um rege Kommentierung.  

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer.: 58 S 169/08                verkündet am: 15.12.2008
.                              102 C 3040/08
.                              Amtsgericht Mitte

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 102 C 3040/08 –, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise geändert:

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Abgelegt in Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Nutzungsausfall, Stundenverrechnungssätze, Urteile, Wertminderung

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AG Stuttgart entscheidet mit bedenklichem Urteil zum Restwert und zum Nutzungsausfall ( Urteil v. 8.11.2011 – 41 C 4249/11 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend für die kommenden besinnlichen Tage noch ein – bedenkliches – Urteil zum Restwert und zur Nutzungsausfallentschädigung aus Stuttgart. Die BGH-Rechtsprechung zum Restwert – für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug behält -  wurde komplett missachtet. Im übrigen hat das Gericht nicht bedacht, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zeitverzögerungen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

 

Amtsgericht Stuttgart

41 C 4249/11

Verkündet am
8.11.2011

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AG Dortmund urteilt über den Anspruch des Geschädigten von 80 Tagen Nutzungausfall. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11

Hier ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kampmann aus Dortmund, der dieses Urteil erstritten und zur Verfügung gestellt hat:

Mit bemerkenswert deutlicher Begründung hat das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11 den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfall für 80 Tage bejaht. Der Kläger habe mehrfach auf seine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hingewiesen. Er sei auch zur Kreditaufnahme schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil er wegen der streitigen Haftungsfrage nicht sicher sein konnte, überhaupt Ersatzleistungen von der Versicherung zu erhalten.

Das Urteil ist auch lesenswert im Zusammenhang mit den bei der Schadensposition Nutzungsausfall häufig streitigen Punkte Nutzungswille und Kausalität.

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

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AG Fürth verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und zur Tragung der Kosten des Nebenintervenienten gemäß Urteil vom 27.9.2011 – 360 C 789/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

hier nun wieder ein Urteil aus den alten Bundesländern. Es kommt aus Bayern, besser gesagt aus Fürth. Das Urteil des AG Fürth behandelt den Restsachverständigenkostenbetrag, den die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig, wie das Urteil beweist, gekürzt hatte und geltend gemachte restliche Nutzungsausfallentschädigung. Der Kläger hatte dem Sachverständigen den Streit verkündet mit dem Antrag, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Da die Kürzung der restlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig war, hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung – zu Recht – auch die Kosten des Nebenintervenienten zu zahlen. Da war die HUK-Coburg nicht gut beraten, das Sachverständigenhonorar als Schadensposition des geschädigten Kfz-Eigentümers zu kürzen.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 360 C 789/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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“Jedes Jahr sparen Versicherungen etwa zwei Milliarden Euro”

Zwei gut recherchierte und daher lesenswerte Beiträge von auto motor sport zur Thematik

“Fallstricke der Versicherer bei der Kraftfahrzeugschadenregulierung – ein Milliarden schweres Betrugsgeschäft?”

Haftpflichtversicherung

(06.09.2009)

Betrug bei Schadensfällen

Jedes Jahr sparen Versicherungen etwa zwei Milliarden Euro

Branchenkenner gehen davon aus, dass diese jährlich zwei Milliarden Euro einsparen – auf Kosten der Geschädigten. Und sie sind enorm kreativ bei der Auslegung der Rechtslage – siehe Kürzung der Werkstatt- Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung. Dabei hatte der Bundesgerichtshof bereits 2003 eine Lanze für die Verbraucher gebrochen: Das Unfallopfer darf als Vergleichsmaßstab die Stundenlöhne von Vertragswerkstätten anlegen. In der Rechtsprechung herrscht nach dieser Ansage die Meinung vor, dass der Geschädigte sich nicht auf freie Werkstätten verweisen lassen muss.

Quelle: auto motor sport   alles lesen: >>>>>>>>>

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AG Leipzig spricht mit Urteil vom 7.1.2011 – 107 C 5961/10 – die vollen Sachverständigenkosten zu sowie auch die vollen Abschleppkosten.

Hallo Leser des Captain-Huk-Blogs, der Aufruf der Redaktion nach Urteilen aus ganz Deutschland hat zumindest wieder in Sachsen gefruchtet. Nachfolgend ein umfangreiches Urteil aus Leipzig mit diversen Schadensforderungen. Zutreffend hat die zuständige Amtsrichterin die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. An der Erstattungspflicht änderte sich auch nichts, obwohl die hinter den Beklagtenn zu 1. und 2. stehende Kfz-Haftpflichtversicherung ein weiteres Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gab. Damit hat das Gericht die Frage der Erstattung der Sachverständigenkosten auch dann, wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten meint einholen zu müssen, entschieden. Wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gibt, muss sie gleichwohl die Kosten für das Schadensgutachten des Geschädigten erstatten.  Was aber in diesem Zusammenhang bemerkensert ist, ist das unwirtschaftliche Handeln der Versicherung. Dem Geschädigten predigt sie, sich wirtschaftlich vernünftig zu verhalten. Selbst produziert sie zu Lasten der Versichertengemeinschaft doppelte Gutachterkosten. So etwas nennt man Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Im übrigen ist der Versicherer auch seinem Versicherungsnehmer gegenüber zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet, was sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt.  Ein Vertrag zeigt nämlich auf beiden Seiten Rechte und Pflichten.  Auch die Abschleppkosten wurden zutreffender Weise in vollem Umfang zugesprochen, obwohl die Beklagten der (irrigen)  Ansicht waren, die aus dem Mietwagenrecht sich ergebenden Erkundigungspflichten würden auch bei der Beauftragung des Abschleppunternehmers gelten. So ein Blödsinn. Soll das Unfallopfer an der Unfallstelle erst zig Abschlepper anrufen und den billigsten heraussuchen. Möglicherweise ist der Abschlepper aus Moldavien noch billiger?  Die Kriterien der Erkundigung beim Mietwagen sind weder auf die Sachverständigenkosten noch auf die Abschleppkosten anwendbar. Zutreffend hat das Gericht auch eine 1.5-Rechtsanwaltsgebühr angenommen.  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

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AG Pforzheim entscheidet über restliche Sachverständigenkosten, Kosten der Nachbesichtigung, Rechtsanwaltskosten und Anfragekosten bei der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 27.5.2011 -3 C 495/10 -.

Hallo Leute,
hier ein Urteil aus Baden-Württemberg zum Sachverständigenhonorar, zur Nachbesichtigung, zum Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten. Die Kosten für die Rechtsschutzanfrage wurden nicht zugesprochen. Die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten überzeugen. Dies gilt für das Honorar des Gutachtens als auch für die Kosten der Nachbesichtigung. Nicht überzeugend sind die Ausführungen zu den Kosten der Rechtsschutzanfrage, soweit die Adäquanz verneint wird. Ohne den Unfall durch den VN der Beklagten und ohne die Schadensersatzkürzung der Beklagten hätte es der Rechtsschutzanfrage nicht bedurft. Die Anfragekosten sind daher kausal auf die Schadenskürzung zurückzuführen.  Lest aber selbst das Urteil des AG Pforzheim.
 

Geschäftsnummer:
3 C 495/10

verkündet am
27.05.2011

Amtsgericht Pforzheim

Im Namen des Volkes

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… und noch einmal ein Urteil aus Leipzig wegen eines Unfalls in der Waschstraße (AG Leipzig Urt. v. 31.3.2011 -111 C 5183/10-). vom 31.03.2011

Hallo Leute, und noch ein Urteil aus Leipzig. Der Aufruf hat gefruchtet. Dieses Urteil wurde von RA. Uterwedde aus Leipzig erstritten und der Redakion eingesandt. Dieses Mal handelt es sich um einen Unfall in der Waschstraße.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 111 C 5183/10

Verkündet am: 31.03.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Clean Car AG, Saarländer Straße 2, 04179 Leipzig
vertreten durch den Vorstand Dr. Peter J. Henssen, Saarländer Straße 2, 04179 Leipzig
- Beklagte

erlässt das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2011 folgendes

für Recht erkannt:

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LG Stuttgart verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung weiterer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 4.900,00 (Az.: 5 S 238/10 vom 06.04.2011)

Mit Entscheidung vom 06.04.2011 (5 S 238/10) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Landgericht Stuttgart in der Berufung zur Erstattung weiterer Nutzungausfallentschädigung in Höhe von EUR 4.900,00 (=160 Tage) verurteilt. Trotz Hinweis auf die wirtschaftliche Situation des Geschädigten hatte die Versicherung des Unfallgegners  die Regulierung verzögert. Die Kosten für die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung wurden hingegen nicht zugesprochen.

Geschäftsnummer:
5 S 238/10                                                                      Verkündet am   
45 C 5034/09                                                                  06. April 2011
Amtsgericht Stuttgart

Landgericht Stuttgart

5. Zivilkammer

Im Namen des Volkes

Urteil

Im Rechtsstreit

- Kläger / Berufungskläger -

gegen

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Abgelegt in Haftpflichtschaden, Nutzungsausfall, Rechtsanwaltskosten, Rechtsschutzanfrage, Urteile

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