Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Fürth verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und zur Tragung der Kosten des Nebenintervenienten gemäß Urteil vom 27.9.2011 – 360 C 789/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

hier nun wieder ein Urteil aus den alten Bundesländern. Es kommt aus Bayern, besser gesagt aus Fürth. Das Urteil des AG Fürth behandelt den Restsachverständigenkostenbetrag, den die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig, wie das Urteil beweist, gekürzt hatte und geltend gemachte restliche Nutzungsausfallentschädigung. Der Kläger hatte dem Sachverständigen den Streit verkündet mit dem Antrag, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Da die Kürzung der restlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig war, hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung – zu Recht – auch die Kosten des Nebenintervenienten zu zahlen. Da war die HUK-Coburg nicht gut beraten, das Sachverständigenhonorar als Schadensposition des geschädigten Kfz-Eigentümers zu kürzen.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 360 C 789/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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“Jedes Jahr sparen Versicherungen etwa zwei Milliarden Euro”

Zwei gut recherchierte und daher lesenswerte Beiträge von auto motor sport zur Thematik

“Fallstricke der Versicherer bei der Kraftfahrzeugschadenregulierung – ein Milliarden schweres Betrugsgeschäft?”

Haftpflichtversicherung

(06.09.2009)

Betrug bei Schadensfällen

Jedes Jahr sparen Versicherungen etwa zwei Milliarden Euro

Branchenkenner gehen davon aus, dass diese jährlich zwei Milliarden Euro einsparen – auf Kosten der Geschädigten. Und sie sind enorm kreativ bei der Auslegung der Rechtslage – siehe Kürzung der Werkstatt- Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung. Dabei hatte der Bundesgerichtshof bereits 2003 eine Lanze für die Verbraucher gebrochen: Das Unfallopfer darf als Vergleichsmaßstab die Stundenlöhne von Vertragswerkstätten anlegen. In der Rechtsprechung herrscht nach dieser Ansage die Meinung vor, dass der Geschädigte sich nicht auf freie Werkstätten verweisen lassen muss.

Quelle: auto motor sport   alles lesen: >>>>>>>>>

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AG Leipzig spricht mit Urteil vom 7.1.2011 – 107 C 5961/10 – die vollen Sachverständigenkosten zu sowie auch die vollen Abschleppkosten.

Hallo Leser des Captain-Huk-Blogs, der Aufruf der Redaktion nach Urteilen aus ganz Deutschland hat zumindest wieder in Sachsen gefruchtet. Nachfolgend ein umfangreiches Urteil aus Leipzig mit diversen Schadensforderungen. Zutreffend hat die zuständige Amtsrichterin die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. An der Erstattungspflicht änderte sich auch nichts, obwohl die hinter den Beklagtenn zu 1. und 2. stehende Kfz-Haftpflichtversicherung ein weiteres Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gab. Damit hat das Gericht die Frage der Erstattung der Sachverständigenkosten auch dann, wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten meint einholen zu müssen, entschieden. Wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gibt, muss sie gleichwohl die Kosten für das Schadensgutachten des Geschädigten erstatten.  Was aber in diesem Zusammenhang bemerkensert ist, ist das unwirtschaftliche Handeln der Versicherung. Dem Geschädigten predigt sie, sich wirtschaftlich vernünftig zu verhalten. Selbst produziert sie zu Lasten der Versichertengemeinschaft doppelte Gutachterkosten. So etwas nennt man Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Im übrigen ist der Versicherer auch seinem Versicherungsnehmer gegenüber zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet, was sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt.  Ein Vertrag zeigt nämlich auf beiden Seiten Rechte und Pflichten.  Auch die Abschleppkosten wurden zutreffender Weise in vollem Umfang zugesprochen, obwohl die Beklagten der (irrigen)  Ansicht waren, die aus dem Mietwagenrecht sich ergebenden Erkundigungspflichten würden auch bei der Beauftragung des Abschleppunternehmers gelten. So ein Blödsinn. Soll das Unfallopfer an der Unfallstelle erst zig Abschlepper anrufen und den billigsten heraussuchen. Möglicherweise ist der Abschlepper aus Moldavien noch billiger?  Die Kriterien der Erkundigung beim Mietwagen sind weder auf die Sachverständigenkosten noch auf die Abschleppkosten anwendbar. Zutreffend hat das Gericht auch eine 1.5-Rechtsanwaltsgebühr angenommen.  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

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AG Pforzheim entscheidet über restliche Sachverständigenkosten, Kosten der Nachbesichtigung, Rechtsanwaltskosten und Anfragekosten bei der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 27.5.2011 -3 C 495/10 -.

Hallo Leute,
hier ein Urteil aus Baden-Württemberg zum Sachverständigenhonorar, zur Nachbesichtigung, zum Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten. Die Kosten für die Rechtsschutzanfrage wurden nicht zugesprochen. Die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten überzeugen. Dies gilt für das Honorar des Gutachtens als auch für die Kosten der Nachbesichtigung. Nicht überzeugend sind die Ausführungen zu den Kosten der Rechtsschutzanfrage, soweit die Adäquanz verneint wird. Ohne den Unfall durch den VN der Beklagten und ohne die Schadensersatzkürzung der Beklagten hätte es der Rechtsschutzanfrage nicht bedurft. Die Anfragekosten sind daher kausal auf die Schadenskürzung zurückzuführen.  Lest aber selbst das Urteil des AG Pforzheim.
 

Geschäftsnummer:
3 C 495/10

verkündet am
27.05.2011

Amtsgericht Pforzheim

Im Namen des Volkes

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… und noch einmal ein Urteil aus Leipzig wegen eines Unfalls in der Waschstraße (AG Leipzig Urt. v. 31.3.2011 -111 C 5183/10-). vom 31.03.2011

Hallo Leute, und noch ein Urteil aus Leipzig. Der Aufruf hat gefruchtet. Dieses Urteil wurde von RA. Uterwedde aus Leipzig erstritten und der Redakion eingesandt. Dieses Mal handelt es sich um einen Unfall in der Waschstraße.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 111 C 5183/10

Verkündet am: 31.03.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Clean Car AG, Saarländer Straße 2, 04179 Leipzig
vertreten durch den Vorstand Dr. Peter J. Henssen, Saarländer Straße 2, 04179 Leipzig
- Beklagte

erlässt das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2011 folgendes

für Recht erkannt:

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LG Stuttgart verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung weiterer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 4.900,00 (Az.: 5 S 238/10 vom 06.04.2011)

Mit Entscheidung vom 06.04.2011 (5 S 238/10) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Landgericht Stuttgart in der Berufung zur Erstattung weiterer Nutzungausfallentschädigung in Höhe von EUR 4.900,00 (=160 Tage) verurteilt. Trotz Hinweis auf die wirtschaftliche Situation des Geschädigten hatte die Versicherung des Unfallgegners  die Regulierung verzögert. Die Kosten für die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung wurden hingegen nicht zugesprochen.

Geschäftsnummer:
5 S 238/10                                                                      Verkündet am   
45 C 5034/09                                                                  06. April 2011
Amtsgericht Stuttgart

Landgericht Stuttgart

5. Zivilkammer

Im Namen des Volkes

Urteil

Im Rechtsstreit

- Kläger / Berufungskläger -

gegen

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LG Arnsberg verneint bei einem 21 Jahre alten Pkw die Vorhaltekosten und bemißt die Nutzungsausfallentschädigung nach der Sanden-Danner-Tabelle zwei Gruppen niedriger ( Berufungsurt. v. 12.5.2010 -5 S 153/09-).

Hallo Leute, immer wieder entsteht Streit darüber, ob bei älteren Fahrzeugen eine Abstufung um mehrere Gruppen bei der Sanden-Danner-Tabelle vorgenommen werden soll, oder ob der Geschädigte auf Vorhaltekosten verwiesen werden soll. Im Fall des hier entschiedenen Rechtsstreites ging es um ein 21 Jahre altes Fahrzeug. Das erstinstanzliche Urteil des AG Schmallenberg war von Vorhaltekosten ausgegangen. Dem ist die Berufungskammer des LG Arnsberg entgegengetreten und hat die Nutzungsausfalltabelle Sanden-Danner zugrunde gelegt, allerdings mit einer Abstufung um 2 Gruppen. Lest selbst das Nutzungsausfallurteil des LG Arnsberg und gebt anschließend Eure Meinung als Kommentare kund. 

Landgericht Arnsberg
5 S 153/09

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 493,00 Euro (in Worten: vierhundertdreiundneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen.

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AG Geldern verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.03.2011 (4 C 546/10) hat das Amtsgericht Geldern die R + V Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 922,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist nach § 20 StVG zuständig. Sie ist teilweise begründet.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 864,62 € für Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

1)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner infolge des Unfalls vom xx.xx.2010 erlittenen Schäden, weil die Versicherungsneh­merin der Beklagten den Unfall unstreitig allein verursacht hat. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Zwar hatte er seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwa­genkosten an die X abgetreten, diese hat ihm die Ansprüche jedoch am 01.02.2011 rückabgetreten.

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OLG Düsseldorf bestätigt Urteil des LG Wuppertal auf Nutzungsausfallentschädigung für 334 Tage (Az.: I-1 U 14/09 vom 17.11.2009)

Mit Entscheidung vom 17.11.2009 (I-1 U 14/09) wurde die Berufung des Schädigers bzw. der beklagten Versicherung gegend das Urteil des Landgericht Wuppertal (3 O 111/08 vom 22.12.2008) durch das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen.  Obwohl die eintrittspflichtige Versicherung von der wirtschaftlichen Lage des Klägers vorab informiert war, wurde die Schadensregulierung monatelang verzögert. Nachdem der Kläger über keine ausreichenden Mittel verfügte, sich für sein verunfalltes Fahrzeug (Totalschaden - WBW 2.200 Euro / RW 500 Euro) ein adäquates Ersatzfahrzeug zu beschaffen, hatte ihm das LG Wuppertal eine Nutzungsausfallzeit von 334 Tagen zugesprochen (12.692 Euro !). Dieses Urteil wurde vom OLG Düsseldorf entsprechend bestätigt.

I-1 U 14/09
3 O 111/08
LG Wuppertal

Oberlandesgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

                                                                                    Verkündet am 17.11.2009

In dem Rechtsstreit

1. des Herrn …

2. der … Versicherungs AG,

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LG Rostock zur fiktiven Schadensabrechnung mit interessanter Begründung – allerdings vor dem VW-Urteil des BGH.

Hallo Leute, zum Tag der Arbeit etwas leichtere Lektüre, die aber auch interessant ist.  Hier ein etwas älteres Urteil des LG Rostock vom 3.6.2009  – 1 S 22/09 – zur fiktiven Abrechnung  mit teilweise  interessanter Begründung. Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass im Zeitpunkt des Rostocker Urteils der BGH noch nicht das sog. VW-Urteil gesprochen hatte. Bedenkt das bitte bei Euren eventuellen Anmerkungen.

LG Rostock
1 S 22/09
Urteil vom
03.06.2009

Aus den Gründen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 14.01.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.690,78 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Rostock in Höhe von 192,90 Euro freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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