AG Fürth verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und zur Tragung der Kosten des Nebenintervenienten gemäß Urteil vom 27.9.2011 – 360 C 789/11 -.
Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,
hier nun wieder ein Urteil aus den alten Bundesländern. Es kommt aus Bayern, besser gesagt aus Fürth. Das Urteil des AG Fürth behandelt den Restsachverständigenkostenbetrag, den die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig, wie das Urteil beweist, gekürzt hatte und geltend gemachte restliche Nutzungsausfallentschädigung. Der Kläger hatte dem Sachverständigen den Streit verkündet mit dem Antrag, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Da die Kürzung der restlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig war, hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung – zu Recht – auch die Kosten des Nebenintervenienten zu zahlen. Da war die HUK-Coburg nicht gut beraten, das Sachverständigenhonorar als Schadensposition des geschädigten Kfz-Eigentümers zu kürzen.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Fürth
Az.: 360 C 789/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Abgelegt in Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Nutzungsausfall, Sachverständigenhonorar, Streitverkündung, Urteile
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