Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

SWR Marktcheck – Versicherungen verzögern Zahlungen

Quelle: SWR – Marktcheck vom 26.01.2012

Wenn bei einem Autounfall die Schuldfrage eigentlich klar ist, sollte man von der Haftpflichtversicherung eine zügige Regulierung des Schadens erwarten. Doch immer wieder versuchen Versicherungen mit Verzögerungstatiken die Geschädigten hinzuhalten.

Sven-Tobias W. kann punktgenau bremsen, denn er ist von Beruf Testfahrer. Doch nicht alle Fahrzeugführer sind so professionell. So kam er bei einer verkehrsbedingten Bremsung noch zum Stehen, das Fahrzeug hinter ihm jedoch nicht mehr.

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AG Leipzig spricht mit Urteil vom 7.1.2011 – 107 C 5961/10 – die vollen Sachverständigenkosten zu sowie auch die vollen Abschleppkosten.

Hallo Leser des Captain-Huk-Blogs, der Aufruf der Redaktion nach Urteilen aus ganz Deutschland hat zumindest wieder in Sachsen gefruchtet. Nachfolgend ein umfangreiches Urteil aus Leipzig mit diversen Schadensforderungen. Zutreffend hat die zuständige Amtsrichterin die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. An der Erstattungspflicht änderte sich auch nichts, obwohl die hinter den Beklagtenn zu 1. und 2. stehende Kfz-Haftpflichtversicherung ein weiteres Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gab. Damit hat das Gericht die Frage der Erstattung der Sachverständigenkosten auch dann, wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten meint einholen zu müssen, entschieden. Wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gibt, muss sie gleichwohl die Kosten für das Schadensgutachten des Geschädigten erstatten.  Was aber in diesem Zusammenhang bemerkensert ist, ist das unwirtschaftliche Handeln der Versicherung. Dem Geschädigten predigt sie, sich wirtschaftlich vernünftig zu verhalten. Selbst produziert sie zu Lasten der Versichertengemeinschaft doppelte Gutachterkosten. So etwas nennt man Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Im übrigen ist der Versicherer auch seinem Versicherungsnehmer gegenüber zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet, was sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt.  Ein Vertrag zeigt nämlich auf beiden Seiten Rechte und Pflichten.  Auch die Abschleppkosten wurden zutreffender Weise in vollem Umfang zugesprochen, obwohl die Beklagten der (irrigen)  Ansicht waren, die aus dem Mietwagenrecht sich ergebenden Erkundigungspflichten würden auch bei der Beauftragung des Abschleppunternehmers gelten. So ein Blödsinn. Soll das Unfallopfer an der Unfallstelle erst zig Abschlepper anrufen und den billigsten heraussuchen. Möglicherweise ist der Abschlepper aus Moldavien noch billiger?  Die Kriterien der Erkundigung beim Mietwagen sind weder auf die Sachverständigenkosten noch auf die Abschleppkosten anwendbar. Zutreffend hat das Gericht auch eine 1.5-Rechtsanwaltsgebühr angenommen.  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

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OLG Schleswig erhöht Schmerzensgeld wegen der nicht nachvollziehbaren hartnäckigen Verweigerungshaltung der Beklagten um 10.000 Euro.

Die Richter des 7. Zivilsenates des OLG Schleswig-Holstein in Schleswig hatten von dem Regulierungsverhalten der Schädiger auch die Nase gestrichen voll. In dem Urteil vom 23.2.2011 – 7 U 106/09 – haben sie den Schädigern allesamt hinter die Ohren geschrieben, dass sie das an den Tag gelegte Regulierungsverhalten nicht mehr tolerieren. Als Konsequenz auf das hartnäckige nicht nachvollziehbare Regulierungsverhalten, nämlich bei eindeutiger Haftung als Gesamtschuldner, bisher keinen angemessenen Abschlag auf den  doch erheblichen Gesamtschaden aus Vermögensschaden und immateriellem Schaden geleistet zu haben. Aus dem Grunde hat der Senat das mit 60.000 € angemessene Schmerzensgeld um weitere 10.000 € erhöht. Wer eben nicht rechtzeitig Schadensersatz leisten will, muss am Ende drauf zahlen. So einfach ist das. Hoffentlich reagieren noch mehr Gerichte nach dieser Methode. Da das Urteil mehr was mit der Regulierung der immateriellen (Körper-) Schäden des Unfallopfers zu tun hat, gebe ich den überwiegenden Teil des umfangreichen Urteils gekürzt wieder und den letzten entscheidenden Absatz wortwörtlich. Lest selbst und gebt Eure Meinung möglichst vielfältig ab.

OLG Schleswig

- 7 U 106/09 -                                                          23.2.2011

(auszugsweise):

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HUK-Coburg bemüht jetzt neben der Control-Expert auch die Attest-Expert GmbH.

Im Newsletter 10/2011 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutschen Anwaltvereins) wurde auf die neue “Kontrollfirma” in Diensten der HUK-Coburg hingewiesen. Allerdings mahnt der DAV völlig zu Recht zur Vorsicht.

Die HUK-Coburg dachte sich, was bei Sachschäden gut funktioniert, muss doch auch bei Personenschäden gehen. Zur “Prüfung” von Sachschäden war dereinst die Firma Controlexpert gegründet und als Dienstleister mit ins Boot genommen worden. Eigentlicher Zweck war aber nicht die “Prüfung” von Sachschäden aus Verkehrsunfällen, sondern die widerrechtliche Kürzung der berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Insbesondere bei der Frage der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten wurde auf die niedrigeren Werte durch die Fa. Controlexpert verwiesen.

Was also bereits gut klappt, muss doch auch noch ausbaufähig sein, dachten sich die Herren in Coburg und ersannen die Übertragung des Prinzips auf Personenschäden? Aber Achtung!

Der DAV schreibt hierzu wie folgt:

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OLG Oldenburg zum Unterhaltsanspruch von Hinterbliebenen einer tödlich verunglückten Motorradsozia (Urt. v. 19.1.2011 – 5 U 48/10 -).

Hallo Leute, hier noch für die Wochenendlektüre eine Entscheidung des OLG Oldenburg, der ein tragischer tödlicher Motorradunfall zugrunde liegt. Es geht um den Unterhaltsanspruch von Hinterbliebenen.

Oberlandesgericht Oldenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 48/10                             Verkündet am 19.01.2011
2 O 1674/09 Landgericht Oldenburg

In dem Rechtsstreit

1. … ,

2. … ,

Kläger und Berufungskläger,

gegen

1. … ,

2. … Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand … ,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

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BGH IV ZR 57/08 – Auch bei Vorlage eines gerichtlich eingeholten Gutachtens müssen Privat- / Parteigutachten im Prozess berücksichtigt werden.

Wer kennt sie nicht? Die “unumstößlichen” Gerichtsgutachten, deren Inhalt sich viele Richter zu Eigen machen und daraufhin das Urteil sprechen. Einwendungen der Prozessparteien nebst Privatgutachten, die das Gerichstgutachten fachlich erschüttern, werden oftmals einfach ignoriert. Insbesondere im Strafverfahren kann diese Art der Rechtsanwendung für den Angeklagten zu unangenehmen Konsequenzen führen. Die uneingeschränkte “Hörigkeit” zu den Gerichtsgutachten zieht sich durch alle Instanzen, wie auch der folgende Fall zeigt. Der IV. Zivilsenat des BGH hat mit einer Entscheidung vom 18.05.2009 (IV ZR 57/08) damit jedoch Schluss gemacht und zu einem Mehr an Wahrheitsfindung gesorgt bzw. dem rechtlichen Gehör der Parteien mehr Raum geschaffen.
Das Gericht muss demnach Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, ernst nehmen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes kann der Sachverständige zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlasst werden. Sofern die Einwendungen, die sich aus dem Privatgutachten ergebenen, nicht ausgeräumt werden, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen. Eine Missachtung dieser Beweisgrundsätze würde das Recht der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG).

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OLG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim “Quotenschaden” (Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011)

Hier nun das Berufungsurteil des OLG Rostock zur vorausgegangenen Entscheidung des LG Rostock.

Mit Entscheidung vom 18.03.2011 (5 U 144/10) wurde die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung gegen das Urteil des LG Rostock vom 22.06.2010 (10 O 199/08) durch das Oberlandesgericht Rostock vollumfänglich zurückgewiesen. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war u.a. das Sachverständigenhonorar, das bei einem Quotenschaden von 50% vollständig zugesprochen wurde. Die Berufungskammer teilte die Rechtsauffasssung des Landgerichts Rostock, wonach die Sachverständigenkosten – aufgrund der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Schadensbezifferung – zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und demzufolge von der Quotierung ausgenommen sind. Eine schlüssige Begründung, insbesondere unter der Betrachtung der Differenztheorie sowie der vergleichweisen Gegenüberstelllung des SV-Honorars zu den Rechtsanwaltskosten.

Oberlandesgericht Rostock

5 U 144/10
10 O 199/08 LG HRO

verkündet am: 18.03.2011

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

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LG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim “Quotenschaden” (Az.: 10 O 199/08 vom 22.06.2010)

Mit Entscheidung vom 22.06.2010 (10 O 199/08) wurde die Mecklenburgische Versicherung durch das Landgericht Rostock  u.a. zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars bei einem Quotenschaden verurteilt. Die Mithaftung des Klägers lag bei 50%. Das Gericht hat die vollständigen Kosten des Sachverständigengutachtens als sog. Schadensermittlungskosten (Rechtsverfolgungskosten) von der Quotierung ausgenommen.
Die eintrittspflichtige Versicherung hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung der Berufungskammer (OLG Rostock - 5 U 144/10 – vom 18.03.2011) folgt im nächsten Beitrag.

Landgericht Rostock

Geschäftsnummer

10 O 199/08

Verkündet am:
22.06.2010

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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AG Neunkirchen entscheidet, dass auch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit eine HWS-Distorsion mit Schmerzensgeldanspruch entstehen kann (Urteil vom 29.10.2010 – 5C 791/08 -).

Häufig streiten die Unfallbeteiligten, bzw. die hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn es bei dem Unfall zu einer Verletzung des Geschädigten gekommen ist, über das Ob des Schmerzensgeldes und die Höhe desselben. Bei einem Auffahrunfall wurde die Klägerin bei dem Aufprall verletzt. Die Aufprallgeschwindigkeit war gering, gleichwohl trat bei der Klägerin ein HWS-Schleudertrauma auf. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob bei einer geringen Aufprallgeschwindigkeit überhaupt eine HWS-Distorsion auftreten kann und über die Höhe des Schmerzensgeldes. Das Amtsgericht in Neunkirchen gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld zu. Das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 29.10.2010 –  5 C 791/08 – ist rechtskräftig geworden.

Nachfolgend die Entscheidungssgünde des rechtskräftigen Urteils:

Zur Überzeugung des Gerichts steht  fest, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Der Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall die behauptete HWS-Distorsion zugezogen hat (haftungsbegründende Kausalität) unterliegt grundsätzlich den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO.

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Beschluss des OLG Köln zur Berufung der Bekl. gegen das vorstehende Urteil des LG Aachen (OLG-Beschluß vom 12.1.2011 -11 U 209/10-).

Hallo Leser, hier nun der angekündigte Beschluss des OLG Köln vom 12.1.2011 – 11 U 209/10 – zu der von der Beklagten eingelegten Berufung gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Aachen.  Das Urteil des LG Aachen und der Beschluß des OLG Köln können daher nur im Zusammenhanbg gelesen werden. Aus diesem Grunde sind die Urteils auch unmittelbar folgend hier im Captain-HUK-Blog eingestellt.

11 U 209/10
7 0 127/10
Landgericht
Aachen

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

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