BGH IV ZR 57/08 – Auch bei Vorlage eines gerichtlich eingeholten Gutachtens müssen Privat- / Parteigutachten im Prozess berücksichtigt werden.
Wer kennt sie nicht? Die “unumstößlichen” Gerichtsgutachten, deren Inhalt sich viele Richter zu Eigen machen und daraufhin das Urteil sprechen. Einwendungen der Prozessparteien nebst Privatgutachten, die das Gerichstgutachten fachlich erschüttern, werden oftmals einfach ignoriert. Insbesondere im Strafverfahren kann diese Art der Rechtsanwendung für den Angeklagten zu unangenehmen Konsequenzen führen. Die uneingeschränkte “Hörigkeit” zu den Gerichtsgutachten zieht sich durch alle Instanzen, wie auch der folgende Fall zeigt. Der IV. Zivilsenat des BGH hat mit einer Entscheidung vom 18.05.2009 (IV ZR 57/08) damit jedoch Schluss gemacht und zu einem Mehr an Wahrheitsfindung gesorgt bzw. dem rechtlichen Gehör der Parteien mehr Raum geschaffen.
Das Gericht muss demnach Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, ernst nehmen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes kann der Sachverständige zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlasst werden. Sofern die Einwendungen, die sich aus dem Privatgutachten ergebenen, nicht ausgeräumt werden, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen. Eine Missachtung dieser Beweisgrundsätze würde das Recht der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG).
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