Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

BGH IV ZR 57/08 – Auch bei Vorlage eines gerichtlich eingeholten Gutachtens müssen Privat- / Parteigutachten im Prozess berücksichtigt werden.

Wer kennt sie nicht? Die “unumstößlichen” Gerichtsgutachten, deren Inhalt sich viele Richter zu Eigen machen und daraufhin das Urteil sprechen. Einwendungen der Prozessparteien nebst Privatgutachten, die das Gerichstgutachten fachlich erschüttern, werden oftmals einfach ignoriert. Insbesondere im Strafverfahren kann diese Art der Rechtsanwendung für den Angeklagten zu unangenehmen Konsequenzen führen. Die uneingeschränkte “Hörigkeit” zu den Gerichtsgutachten zieht sich durch alle Instanzen, wie auch der folgende Fall zeigt. Der IV. Zivilsenat des BGH hat mit einer Entscheidung vom 18.05.2009 (IV ZR 57/08) damit jedoch Schluss gemacht und zu einem Mehr an Wahrheitsfindung gesorgt bzw. dem rechtlichen Gehör der Parteien mehr Raum geschaffen.
Das Gericht muss demnach Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, ernst nehmen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes kann der Sachverständige zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlasst werden. Sofern die Einwendungen, die sich aus dem Privatgutachten ergebenen, nicht ausgeräumt werden, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen. Eine Missachtung dieser Beweisgrundsätze würde das Recht der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG).

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OLG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim “Quotenschaden” (Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011)

Hier nun das Berufungsurteil des OLG Rostock zur vorausgegangenen Entscheidung des LG Rostock.

Mit Entscheidung vom 18.03.2011 (5 U 144/10) wurde die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung gegen das Urteil des LG Rostock vom 22.06.2010 (10 O 199/08) durch das Oberlandesgericht Rostock vollumfänglich zurückgewiesen. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war u.a. das Sachverständigenhonorar, das bei einem Quotenschaden von 50% vollständig zugesprochen wurde. Die Berufungskammer teilte die Rechtsauffasssung des Landgerichts Rostock, wonach die Sachverständigenkosten – aufgrund der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Schadensbezifferung – zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und demzufolge von der Quotierung ausgenommen sind. Eine schlüssige Begründung, insbesondere unter der Betrachtung der Differenztheorie sowie der vergleichweisen Gegenüberstelllung des SV-Honorars zu den Rechtsanwaltskosten.

Oberlandesgericht Rostock

5 U 144/10
10 O 199/08 LG HRO

verkündet am: 18.03.2011

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

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LG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim “Quotenschaden” (Az.: 10 O 199/08 vom 22.06.2010)

Mit Entscheidung vom 22.06.2010 (10 O 199/08) wurde die Mecklenburgische Versicherung durch das Landgericht Rostock  u.a. zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars bei einem Quotenschaden verurteilt. Die Mithaftung des Klägers lag bei 50%. Das Gericht hat die vollständigen Kosten des Sachverständigengutachtens als sog. Schadensermittlungskosten (Rechtsverfolgungskosten) von der Quotierung ausgenommen.
Die eintrittspflichtige Versicherung hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung der Berufungskammer (OLG Rostock - 5 U 144/10 – vom 18.03.2011) folgt im nächsten Beitrag.

Landgericht Rostock

Geschäftsnummer

10 O 199/08

Verkündet am:
22.06.2010

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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AG Neunkirchen entscheidet, dass auch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit eine HWS-Distorsion mit Schmerzensgeldanspruch entstehen kann (Urteil vom 29.10.2010 – 5C 791/08 -).

Häufig streiten die Unfallbeteiligten, bzw. die hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn es bei dem Unfall zu einer Verletzung des Geschädigten gekommen ist, über das Ob des Schmerzensgeldes und die Höhe desselben. Bei einem Auffahrunfall wurde die Klägerin bei dem Aufprall verletzt. Die Aufprallgeschwindigkeit war gering, gleichwohl trat bei der Klägerin ein HWS-Schleudertrauma auf. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob bei einer geringen Aufprallgeschwindigkeit überhaupt eine HWS-Distorsion auftreten kann und über die Höhe des Schmerzensgeldes. Das Amtsgericht in Neunkirchen gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld zu. Das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 29.10.2010 –  5 C 791/08 – ist rechtskräftig geworden.

Nachfolgend die Entscheidungssgünde des rechtskräftigen Urteils:

Zur Überzeugung des Gerichts steht  fest, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Der Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall die behauptete HWS-Distorsion zugezogen hat (haftungsbegründende Kausalität) unterliegt grundsätzlich den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO.

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Beschluss des OLG Köln zur Berufung der Bekl. gegen das vorstehende Urteil des LG Aachen (OLG-Beschluß vom 12.1.2011 -11 U 209/10-).

Hallo Leser, hier nun der angekündigte Beschluss des OLG Köln vom 12.1.2011 – 11 U 209/10 – zu der von der Beklagten eingelegten Berufung gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Aachen.  Das Urteil des LG Aachen und der Beschluß des OLG Köln können daher nur im Zusammenhanbg gelesen werden. Aus diesem Grunde sind die Urteils auch unmittelbar folgend hier im Captain-HUK-Blog eingestellt.

11 U 209/10
7 0 127/10
Landgericht
Aachen

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

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LG Aachen entscheidet u.a. zu den Rechtsschutzanfragekosten mit Urteilen vom 20.7.2010 und 5.11.2010 -7 O 127/10-

Hallo Leute, nachfolgend  die Urteile des LG Aachen zu der Erstattungsfähigkeit der Rechtsschutzanfragekosten. Zuerst gebe ich das Teilversäumnisurteil und dann das vollständige Urteil der 7. Zivilkammer des LG Aachen bekannt. Da die Beklagte Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, folgt die Entscheidung des  OLG Köln im nächsten Bericht.

7 0 127/10

20. Juli 2010

Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Teil-Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

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AG Dillenburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 30.1.2007 (5 C 238/05).

Die Amtsrichterin der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Dillenburg (Hessen) hat mit Urteil vom 30.1.2007 ( Geschäfts-Nr.: 5 C 238/05) die Beklagte, die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung der Sachverständigenkosten und Schmerzensgeld. Die Beklagte war der Ansicht, der beauftragte Sachverständige hätte nach Zeitaufwand abrechnen müssen, nicht nach Gegenstandswert. Bei dem Schmerzensgeldanspruch war die Beklagte der Ansicht, bei den modernen Fahrzeugen mit Kopfstütze könne ein HWS-Schleudertrauma nicht eintreten, was das Gericht nach Beweisaufnahme, Einsicht in medizinische Gutachten, anders sah und das beantragte Schmerzensgeld zusprach. Dem Sachverständigen war der Streit verkündet worden.
Nachfolgend das Urteil der Amtsrichterin aus Dillenburg:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 608,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.3.2005 aus 486,78 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 122,09 € seit 20.6.2005 zu zahlen.

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OLG Karlsruhe bestätigt mit Berufungsurteil vom 30.4.2010 den Schwacke-Mietpreisspiegel [4 U 131/09].

Der 4. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat mit Berufungsurteil vom 30.4.2010 – 4 U 131/09 – in dem Berufungsrechtsstreit den Schwacke-Mietpreisspiegel bestätigt. Vorinstanz war das LG Freiburg – 5. Zivilkammer -. Das Urteil war bereits in der Liste aufgeführt, hier aber das vollständige Urteil:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg Vom 12. Juni 2009 – 5 O 11/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 5.774,23 nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2009 zu bezahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 € nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.  Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 9/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/10 dem Kläger zur Last.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Der Link: “Der Anspruch auf angemessene Schadenregulierung”

Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Prof. Dr.  Hans – Peter Schwintowski, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht an der Humboldt Universität zu Berlin verweise ich mit folgendem Link zum Download seines Aufsatzes: “Der Anspruch auf angemessene Schadensregulierung” .
Bei dem Aufsatz handelt es sich um eine Kurzfassung eines anlässlich der 15. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten am 21.4.2005 in Bad Bramstedt gehaltenen Vortrages, abgedruckt in der VuR, Ausgabe 06/2005.

Zur Einführung seiner Rede weist der Professor auf die in unserem Staat bestehende Rechtsschutzlücke hin:

„…denn unserer Rechtsordnung ist eine Rechtsschutzlücke immanent, die unmittelbar mit den Kosten, der Mühe und der Zeit der Rechtsdurchsetzung und der Tatsache zusammenhängt, dass wir – anders als im amerikanischen Recht – keinen Strafschadensersatz für eine unangemessene, unfaire und womöglich psychisch zermürbende Schadensregulierung haben.“

Das Fazit, der Mangel an nennenswerten Vermögensreserven hält gerade diejenigen, welche hohe Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger, unter dementsprechend hohen finanziellen Einsatz durchsetzen müßten, von einer Klage ab. Weiter führt der Herr Professor aus:

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LG Münster verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.07.2008 (8 S 7/08) hat das LG Münster das erstinstanzliche Urteil des AG Münster vom 11.12.2007 (3 C 3915/07) auf die Berufung des Klägers dahingehend geändert, dass die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 578,95 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten  verurteilt wird. Auch hier gilt: Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist bei der Schätzung einschlägig. Das Gericht stellt fest, dass hier ein Normaltarif ohne Aufschlag Grundlage der Bewertung ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung restlichen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006, für den der Beklagte unstreitig zu 100 % einstandspflichtig ist. Im Wesentlichen macht die Klägerin Zahlung restlicher Mietwagenkosten geltend, die seitens des Beklagten nur zu einem geringen Teil unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht der Klägerin erstattet worden sind. Weiter macht die Klägerin Schadenersatz für höhere Treibstoffkosten, Fahrten zur Krankengymnastik und eine Ummeldepauschale geltend. Außerdem ist sie der Ansicht, dass das seitens des Beklagten bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € zu niedrig bemessen sei und verlangt mindestens weitere 1.850,00 € Schmerzensgeld.

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