BGH-Pressemitteilung – Einziehung einer (erfüllungshalber) abgetretenen Forderung (hier Mietwagenkosten) ist eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit und kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (VI ZR 143/11)
Am 16.01.2012 hatten wir hier über ein Revisionsverfahren beim BGH berichtet, bei dem es darum ging, ob es sich beim Einzug von Forderungen aufgrund einer Abtretung (erfüllungshalber) eines Mietwagenunternehmens um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung gemäß RDG handelt, oder ob diese Abtretung zur Sicherung der Ansprüche als Nebenleistung der Mietwagenfirnma erlaubnisfrei sei.
Mit dieser nun positiven Entscheidung und mit der Entscheidung des 5. Zivilsenates vom 02.12.2012 (V ZR 30/11) (Abtretung einer Forderung an Erfüllungs statt) dürfte auch die derzeitige Diskussion bezüglich der Abtretung des Sachverständigenhonorars sowie bei den Werkstätten zur Sicherung der Reparaturkosten beendet sein.
Hier nun die aktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zur Streitsache VI ZR 143/11, die heute auf der Webseite des BGH veröffentlicht wurde:
Quelle: BGH Pressemitteilung 16/2012 vom 31.01.2012
Abgelegt in Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, RDG, UrteileBundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 16/2012
Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen
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