Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

BGH-Pressemitteilung – Einziehung einer (erfüllungshalber) abgetretenen Forderung (hier Mietwagenkosten) ist eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit und kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (VI ZR 143/11)

Am 16.01.2012 hatten wir hier über ein Revisionsverfahren beim BGH berichtet, bei dem es darum ging, ob es sich beim Einzug von Forderungen aufgrund einer Abtretung (erfüllungshalber) eines Mietwagenunternehmens  um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung gemäß RDG handelt, oder ob diese Abtretung zur Sicherung der Ansprüche als Nebenleistung der Mietwagenfirnma erlaubnisfrei sei.

Mit dieser nun positiven Entscheidung und mit der Entscheidung des 5. Zivilsenates vom 02.12.2012 (V ZR 30/11) (Abtretung einer Forderung an Erfüllungs statt) dürfte auch die derzeitige Diskussion bezüglich der Abtretung des Sachverständigenhonorars sowie bei den Werkstätten zur Sicherung der Reparaturkosten beendet sein.

Hier nun die aktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zur Streitsache VI ZR 143/11, die heute auf der Webseite des BGH veröffentlicht wurde:

Quelle: BGH Pressemitteilung 16/2012 vom 31.01.2012

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 16/2012

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

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AG Wiesbaden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten: Schwacke ist die Schätzgrundlage

Mit Urteil vom 31.05.2011 (92 C 307/11(33)) hat das Amtsgericht Wiesbaden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 387,44 € verurteilt. Wieder einmal gilt die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage, Fraunhofer wird abgelehnt. Und die RDG-Arie wird deutlich abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 in Wiesbaden gemäß §§ 7 StVG, 115, 116 VVG Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Form von Mietwagenkosten in zuerkannter Höhe aus abgetretenem Recht.

Die Abtretung ist nicht nichtig gem. Art 1 Abs, 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB, da die Klägerin im vorliegenden Fall sich den Schadensersatzanspruch im Wesentlichen sicherungshalber und nicht erfüllungshalber im Sinne des § 364 Abs. 2 BGB hat abtreten lassen und insoweit keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden übernommen hat, Art 1 § 5 Nr. 1 RBerG. Dies ergibt sich einerseits aus der Abtretungserklärung vom 10.11.2007, wonach der Schadensersatzanspruch ausdrücklich und ausschließlich zur Sicherung der Mietkostenforderung abgetreten wurde und sich die Geschädigte verpflichtet hat, den Gesamtschaden selbst bei der Versicherung geltend zu machen.

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BGH entscheidet über private Abschleppkosten und zu der Abtretung der Abschleppkosten an Erfüllungs Statt. (BGH Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein hochinteressantes Urteil des BGH bekannt. Entschieden hat allerdings nicht der VI. Zivilsenat, sondern in diesem Fall der V. Zivilsenat.  Hauptthema waren die privaten Abschleppkosten eines Supermarktbetreibers und die Zurückbehaltung des PKW bis zur vollständigen Bezahlung der Abschleppkosten. Viel interessanter – zumindest für uns – ist jedoch der Nebenkriegsschauplatz bezüglich einer Abtretung an Erfüllungs Statt. Der V. Zivilsenat des BGH sieht darin keinen Verstoß gegen das RDG. Da kann man auf den VI. Zivilsenat und dessen Entscheidung gespannt sein bezüglich der “Abtretung Erfüllungshalber”.

Viele Grüße und eine schöne Woche wünscht Euch
EuerWilli Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 30/11                                                                 Verkündet am:
.                                                                                 2. Dezember 2011

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LG Köln verurteilt in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten: Schwacke gilt!

Auf die Berufung der Mietwagenfirma hat das LG Köln mit Urteil vom 29.12.2010 (9 S 252/10) das erstinstanzliche Urteil des AG Gummersbach vom 27.08.2010 (11 C 237/10) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 895,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Die Fraunhofer Tabelle ist hingegen nicht anzuwenden. Ach ja: und ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspfiichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am xx.xx.2010 in Gummersbach, bei dem das Fahrzeug des Zeugen A. beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge A. mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am xx.xx.2010 zurückgab. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen A. zugestellt; es war mit Winterreifen ausgestattet.

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AG Krefeld sagt noch einmal der beteiligten Versicherung, was Sache ist: Schwacke und nicht Fraunhofer!

Mit Urteil vom 14.09.2011 (7 C 243/11) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 978,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die üblichen Ergebnisse: kein Verstoss gegen das RDG, Schwacke ja, Fraunhofer nein, Zusatzleistungen ja, Aufschlag ja, Eigenersparnis im Prinzip ja, aber wegen niedriger Klasse unberücksichtigt usw.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Autovermietung. Sie macht aus abgetretenem Recht der Zeugin A. Ansprüche auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten geltend. Am xx.xx.2010 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge B. mit seinem  PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Unfall, bei dem der Peugeot 307 der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Am gleichen Tag schloss die Zeugin mit der Klägerin einen Vertrag über ein Mietfahrzeug ab (Bl. 14 d.A.). Zugleich unterzeichnete sie ein mit “Abtretung und Zahlungsanweisung” überschriebenes Formular, wonach sie Schadenersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin abtrat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schriftstück (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

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AG Ludwigshafen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.1.2012 – 2k C 208/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Rheinland-Pfalz, genauer gesagt aus Ludwigshafen. Ist gerade noch so eben Rheinland-Pfalz. Auch hier musste der klagende Kfz-Sachverständige gerichtliche Hilfe gegen die Coburger Versicherung in Anspruch nehmen, weil die HUK-Coburg nicht in der Lage und nicht willens ist, die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtgemäß zu erstatten. Dieser Rechtsstreit beweist auch wieder eindrücklich, dass die HUK-Coburg mit falschem Vortrag bei Gericht auftritt. So sind Hinweise auf ein Urteil, das in einem ganz anderen Sachzusammenhang gesprochen wurde, bei der HUK-Coburg gang und gäbe. Der erkennende Amtsrichter ist nicht darauf hereingefallen. Zur Sache selbst hat das erkennende Gericht – zutreffend – darauf hingewiesen, dass nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte im Rahmen der Erforderlichkeit des § 249 BGB relevant sind. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt. Wenn der Geschädigte das berechnete Honorar als erforderlich ansehen konnte und durfte aus seiner laienhaften Sicht, wovon grundsätzlich auszugehen ist, ist die Schadensposition “Sachverständigenkosten” dem Unfallopfer vom Schädiger zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten worden ist. Wann kapiert das die HUK-Coburg endlich?  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab, auch wenn viele von Euch auf dem VGT in Goslar sind, wie ich weiß.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Dortmund verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 24.1.2011 -423 C 11179/10-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkostenurteil aus dem Ruhrgebiet, nämlich aus Dortmund. Themen des Urteils sind die Abtretung und leider wieder Angemessenheit mit jeder Menge BVSK. Meines Erachtens ist diese Prüfung unzutreffend. Wie will man dem Geschädigten vorwerfen, er habe nicht den wirtschaftlicheren Weg beschritten, wenn er – der Geschädigte – gar nicht die Höhe der Sachverständigenkosten beeinflussen kann. Das Unfallopfer kann mit den Sachverständigenkosten eine Schadensposition auslösen, deren Höhe es nicht kennt und dessen Höhe es auch nicht beeinflussen kann. Natürlich immer vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelt und immer vorausgesetzt, dass kein Auswahlverschulden vorliegt und das Gutachten nicht auf unrichtigen Angaben des Unfallopfers basiert. Deshalb sind die Ausführungen zur Angemessenheit schlichtweg falsch. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab. 

Mit freundlichen Grüßen und noch eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

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AG Halle bestätigt Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.12.2011 – 96 C 4601/10 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende noch ein Urteil aus Sachsen-Anhalt. Die zuständige Amtsrichterin des AG Halle an der Saale musste zu den restlichen Sachverständigenkosten entscheiden. Wieder einmal hatte die HUK-Coburg durch ihre Tochter Allgemeine Versicherungs AG die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Wieder einmal bestritt die HUK-Coburg die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Wieder einmal erlitt die HUK-Coburg mit ihrer Argumentation Schiffbruch.  Die Abtretung war auch unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Gleichwohl wird praktisch ins Blaue hinein immer wieder die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen bestritten. Ob der entsprechende Textbaustein noch nicht geändert worden ist?  Aber auch in der Sache selbst hatte die Argumentation der beklagten HUK-Coburg keinen Erfolg. Es gibt keine Pflicht, zu Gunsten des eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherers den günstigsten (wie soll das auch erfragt werden, wenn die Schadenshöhe noch nicht feststeht?) Sachverständigen zu beauftragen. Es gibt keine Kostenminderungspflicht! § 254 BGB regelt allein die Schadensgeringhaltungspflicht. Bei der Schätzung der Schadenshöhe ist die erkennende Amtsrichterin von der VKS-Honorarumfrage- Tabelle ausgegangen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

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OLG Köln weist Berufung der beteiligten Versicherung gegen Urteil des LG Aachen zurück, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis verurteilt wurde

Mit Urteil vom 19.10.2011 (16 U 128/10) hat das OLG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des LG Aachen vom 20.05.2010 (1 O 560/09), mit dem diese zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten berechnet auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt wurde, zurückgewiesen. Die von der Versicherung begehrte Schätzung auf der Grundlage der Fraunhofer Tabelle wurde abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten aus insgesamt 17 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten (Unfallersatztarif).

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es als ersatzfähig einen sog. Normaltarif angesehen, den es auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im jeweiligen Postleitzahlengebiet geschätzt hat. Einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen hat das Landgericht abgelehnt, was die Klägerin hinnimmt.

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Die Forderungsabtretung aus dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes. BGH-Verhandlungstermin am 31.01.2012 (VI ZR 143/11)

Am 31.01.2012 verhandelt der BGH (VI ZR 143/11) die Revision über einen Rechtsstreit zum Thema Forderungsabtretung aus dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) im Rahmen einer Klage zu den Mietwagenkosten. Die Mietwagenfirma hatte sich die Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten lassen und war mit der Klage beim Amtsgericht Waiblingen (8 C 1039/10 vom 05.11.2010) erfolgreich. Auf die Berufung der Versicherung hat das LG Stuttgart (4 S 278/10 vom 13.04.2011) die Klage der Mietwagenfirma abgewiesen, da es sich bei der Abtretung der Forderung um einen Verstoß gegen das RDG handle. Die Revision wurde zugelassen, so dass der BGH nun Gelegenheit hat, die Sache zu entscheiden.

Wie wir in der jüngeren Vergangenheit festgestellt haben, gibt es einige Versicherer, die Einwendungen erheben, sofern Mietwagenfirmen oder Kfz-Sachverständige Forderungen auf Grundlage einer Forderungsabtretung direkt beim Versicherer geltend machen. Seitens dieser Versicherer wird  argumentiert, es handle sich hierbei um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und damit um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Ein Vorgehen, das ein Großteil der Versicherer sicher nicht billigen, da dadurch die gesamte Schadensabwicklung unnötig erschwert wird und als Folge die Schadenskosten weiter steigen. Der direkte Einzug von eigenen Forderungen durch die Schadensdienstleister ist übrigens ein Vorgang, der mit den meisten Versicherern seit Jahrzehnten erfolgreich und völlig stressfrei praktiziert wird.

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