Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Zurich dreist, HUK dreister

Die HUK und die Zurich scheinen sich im Gleichschritt an die Wand fahren zu wollen. Was die HUK ja bereits großteils geschafft hat, insbesondere was das Ansehen bei den eigenen Kunden und den Geschädigten angeht, macht die Zurich mittlerweile nach. Es bleibt aber hierbei nicht bei den Kürzungen der Sachverständigenhonorare.

Kurz nacheinander erhalte ich in zwei Schadenangelegenheiten einmal von der Zurich und einmal von der HUK den Auftrag eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Ich habe seinerzeit die Schadengutachten erstattet.

Bei der Zurich geht man bereits im Anschreiben davon aus, dass die Rechnungsprüfungim Umfang des Schadengutachtens enthalten sein soll. Dafür wird das Honorar aber auch von ca. 500,- Euro auf 220,- Euro gekürzt. Das ist doch sehr gut bezahlt, aber leider sehe ich mich gezwungen, diesen lukrativen Auftrag zu diesen Konditionen abzulehnen. Der Anwalt des Geschädigten ist sehr wohl zu ordentlichen Konditionen an der Rechnungsprüfung interessiert, wenn die Zurich nicht zeitnah bezahlt.

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Grundlage der Schadenregulierung durch den Schädiger ist das Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen – BGH-Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

Bei Rechtsstreitigkeiten nicht nur mit der Württembergischen Versicherung, die wohl keine Schadengutachten mehr haben will, weil sie nicht nur eine Unterlassungserklärung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen abgeben musste, dürfte das nachfolgende Urteil für den Geschädigten sehr hilfreich sein.

BGH v. 20.06.1989: Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Der BGH (Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88) hat entschieden:

Zur Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur.

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AG Weiden: Kfz-Reparatur-Werkstätten sind nicht verpflichtet, eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern ihre internen Kalkulationen und Fremdrechnungen vorzulegen (Urt. v. 22.2.2011 – 1 C 1310/10 -).

Wer kennt die Situation nicht. Der geschädigte Kfz-Eigentümer bringt seinen verunfallten Wagen in die Reparatur-Werkstatt. Diese verfügt jedoch – wie so häufig – nicht über eine eigene Lackiererei. Die Werkstatt gibt das Fahrzeug zwecks Lackierung “außer Haus” und vergibt den Lackierauftrag an eine Fremdfirma. Die Fremdfirma berechnet ihre Leistungen gegenüber der Werkstatt. Diese zieht den ihr gewährten Rabatt aus der Rechnung heraus und schlägt einen Zuschlag von 15 % auf und berechnet den Betrag dann gegenüber ihrem Kunden. Dieser macht im Wege des Schadensersatzes diesen Gesamtrechnungsbetrag gegenüber dem eintrittspflichtigen  Kfz-Haftpflichtversicherer geltend. Nunmehr ist den eintrittspdlichtigen Versicherern offenbar eine neue Masche der Leistungsverweigerung eingefallen. Sie verweigern die Erstattung der gesamten Rechnung oder Teile der Rechnung mit dem Argument, die Fremdrechnungen müßten zunächst offen gelegt werden. Darüber hatte nunmehr das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz zu entscheiden. Um es vorwegzunehmen: Der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilprozessabteilung des AG Weiden ist der – zutreffenden – Ansicht, dass die Werkstätten nicht verpflichtet sind, ihre internen Kalkulationen oder Fremdrechnungen dem ersatzverpflichteten Versicherer offen zu legen. Nachstehend gebe ich auszugsweise das Urteil des AG Weiden vom 22.2.2011 – 1 C 1310/10 – bekannt:

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Höhere Logik der Sparkassenversicherung: Wir lassen durch CE prüfen, denn wir haben Höchstentschädigungen

Falls jemand mit dieser Logik Schwierigkeiten hat, steht er wohl nicht alleine da.

Hintergrund, eine Rechnung für eine Scheibenreparatur (kein Austausch) wurde von der Kaskoversicherung des Kunden an Control Expert gesandt. Diese hatten einen echt guten Tag und kürzten die Rechnung gleich auf 110 €, während sie sonst nur auf 120 € kürzen. Begründung mal wieder der berühmte marktübliche Preis.

Meine Beschwerde mit dem Hinweis, dass ich mir den Differenzbetrag beim Kunden hole, wurde heute telefonisch bearbeitet.

Der Sachbearbeiter, nett freundlich und nicht ganz kompetent, erklärt mir folgendes, wobei sich die Äußerungen teilweise gegenseitig ausschlossen.

1. Stimmt, wir können nicht Ihre Rechnung kürzen, wir kürzen die Leistung die der Kunde erhält (welche Einsicht)
2. Aber wir könnten uns auch darauf berufen, dass der Kunde vermutlich (?) 150 € Selbstbeteiligung hat, dann steht ihm nichts zu.
3. Für sie wirkt das dann, wie eine Rechnungskürzung.

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Versicherungen vernichten eine ganze Branche:

Fast alle Autowerkstätten haben mit dem Regulierungsverhalten der Versicherungen Probleme, aber Autowerkstätten bieten einen großen Leistungskatalog an, der üblicherweise vom Fahrzeuginhaber beglichen wird, der also unabhängig vom Regulierungsverhalten der Versicherungen ist.

Bei Autoglasern und besonders bei Betrieben die Verbundglasreparaturen anbieten, sieht das ganz anders aus. Diese Betriebe tätigen nahezu 100 % ihres Umsatzes im Bereich der Kaskoversicherungen.

Kunden sind in erster Linie bequem, sie halsen sich in der Regel nicht die Probleme des Autoglasers auf. Von der bestimmt nicht grade billigen Werbung des Markführers eingelullt, wissen Sie

  • Verbundglasreparaturen haben kostenlos zu sein (eine Formulierung die ich ablehne, denn diese Reparaturen werden schließlich bezahlt)
  • Den Schreibkram übernimmt die Werkstatt

Hinzu kommen Vertragsformulierungen, auch bei nicht werkstattgebundenen Verträgen:

„Kosten einer Reparatur werden übernommen, wenn die Scheibe nach Rücksprache mit der Versicherung bzw. auf Vermittlung der Versicherung zustande gekommen ist.“

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HDI/Control Expert – Wir bestimmen den Preis

Versicherungen und Werkstätten

Hier mal ein paar Zitate aus dem Schriftverkehr, diesmal HDI-Gerling in Verbindung mit dem Versicherungsmakler IVB

Hintergrund eine Reparaturrechnung über 110 € wurde seitens des HDI ein Kürzung um 9,25 € vorgenommen. Ich forderte die Versicherung auf, den Restbetrag zu zahlen, ansonsten würde ich mich an den Kunden wenden.

Zitat 1 aus einem Mail vom 29.10.2009 des Maklers an mich:

„wir verwahren uns ausdrücklich gegen Ihre Unterstellung der gemeinsamen Kundin eine nicht risikogerechte Versicherung vermittelt zu haben.

Unsere entsprechende Unterlassungsklage gegen diese Rufschädigung werden sie in den nächsten Tagen erhalten.“

Ferner gibt es noch eine nette Ausführung über unseriöse Werkstätten, die den Kunden die Selbstbeteiligung erstatten.

Weiter im Zitat:

„Wir stimmen Ihnen NICHT zu, dass in D jeder geforderte Preis für eine erbrachte Leistung zu zahlen ist, hierfür gibt es entsprechende Gesetze und Urteile.

Gute Versicherer gehen mit den Geldern ihrer Versicherten sorgsam um und zeichnen sich genau hierdurch durch ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis aus.“

Alles schön und gut, aber von Wucher sind wir weit entfernt und das ganze geht den Versicherer wohl kaum etwas an.

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Schriftwechsel

Ein Phänomen, das mir in der letzten Zeit verstärkt aufgefallen ist, ist der Schriftwechsel, den viele Versicherer mittlerweile gerne am Anwalt vorbei mit den an der Regulierung beteiligten Personen und Firmen führen. Wenn ein Anwalt für den Anspruchsteller die Regulierung eines Unfallschadens durchführt, sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass sämtlicher Schriftwechsel über den Anwalt läuft, damit dieser über alle Vorgänge in Kenntnis gesetzt wird und Bescheid weiß.

Verstärkt erhalten wir zur Zeit Schreiben direkt vom Versicherer mit der “Bitte um Stellungnahme”, “Bitte um Rechnungsprüfung” oder “Bitte zur Erläuterung der Wertminderung”, durch den Anspruchsteller obwohl ein Anwalt eingeschalten wurde. Teilweise bitten die Versicherer sogar um zweifache Ausfertigung, damit die Kopie für den Anwalt nicht einmal mehr vom Sachbearbeiter ausgedruckt werden muss ?!

Es werden jedoch nur solche Bitten an den SV gesandt, die eigentlich einen kostenpflichtigen Vorgang auslösen würden. Erhält der SV einen Auftrag von der regulierungspflichtigen Versicherung, nachdem er bereits für den Anspruchsteller ein Gutachten gefertigt hat, dann kann er den Auftrag der Versicherung nicht annehmen. Für die Versicherung ergibt sich somit der Vorteil, dass der SV dann, wenn der die Stellungnahme nach Aufforderung durch den Versicherer erstellt, diese nicht verrechnen kann. Würde sich die Versicherung richtigerweise an den Anwalt wenden und dieser den SV zur Stellungnahme auffordern, dann kann der SV die angefallenen Kosten selbstverständlich in Rechnung stellen.

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Der HDI hat seinen Computer nicht im Griff

Eine neue Form der Geldverschwendung hat den HDI ereilt.

Ich habe letztes Jahr ein Schadengutachten erstattet. Die Reparaturwerkstatt, die dann letztlich repariert hat, lag etwa 5% über meiner Kalkulation und dies veranlasste den HDI dazu den Geschädigten anzuschreiben mit der Aufforderung mich mit der Rechnungsprüfung zu beauftragen.

Soweit so gut, die Rechnungsprüfung habe ich durchgeführt und selbstverständlich berechnet.

Der HDI wollte – natürlich – zuerst nicht bezahlen, sodass die Angelegenheit unserem Anwalt übergeben wurde. Dieser benötigte nur ein Schreiben und die Rechnung ist vom HDI (einschl. Anwaltskosten) beglichen worden. Ich dachte dann eigentlich, dass ich die Sache ablegen kann. Nun erreichen mich in zwei Wochen immerhin drei Schreiben des HDI, die alle identischen Inhalt haben und alle auf den Februar datiert sind, in denen der HDI die Bezahlung der Honorarrechnung für die Rechnungsprüfung ablehnt.

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ControlExpert geht erstmals an die Öffentlichkeit

Im Internet gefunden:

Link AUTOHAUS online

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Rechnungsprüfungskosten – AG Hamburg-Altona verurteilt Thuringia Versicherungs AG

zur Zahlung der Rechnungsprüfungskosten an den klagenden SV in Höhe von 127,60 DM nebst Zinsen (Urteil v. 18.01.2001 – 318A C 83/01).

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der von ihm vorgenommenen Rechnungsprüfung ein Anspruch auf Zahlung von 127,60 DM zu. Dass die Beklagte dem Kläger mit Faxschreiben den Auftrag zu einer Rechnungsprüfung erteilt hat, ergibt sich aus dem Schreiben selbst. Da Sachverständige mit der Durchführung solcher Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt verdienen, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger diesen Auftrag kostenfrei ausführen würde. Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, ob es generell üblich ist, dass Sachverständige eine Rechnungsprüfung im Rahmen des Gesamthonorars ohne gesonderte Honorierung vornehmen. Vor der Beauftragung bestand zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung.

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